Dies ist eine Diskussion zu Markenrechtsverletzung durch Profilnamen? innerhalb des Forums Internetrecht
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| Markenrechtsverletzung durch Profilnamen? ich habe mich gestern mit ein paar Informatikstudenten darüber unterhalten, ob man für einen Profilnamen im Internet (zb auf eBay) rechtlich belangt werden könnte. Dabei sind uns folgende Beispiele eingefallen: Die Person X meldet sich bei eBay an, und wählt als Profil- bzw. als Accountnamen, irgendeinen bekannten Firmennamen z.B. Adidas. Und wie sieht es aus mit Persönlichkeitsrechten? Person X wählt als Profilnamen Dr_med_Max_Mustermann, wobei Max Mustermann der Hausarzt von Person X ist. Da haben wir uns direkt zwei Fragen gestellt: 1. Könnte Max Mustermann dagegen rechtlich vorgehen wenn er es rausfinden würde? 2. Kann man sich im Profil- bzw. Accountnamen geschützte Titel aneignen, sich in diesem Fall also als Arzt ausgeben. In allen Fällen ist nur der Profil- bzw. Accountname gemeint, ich gehe davon aus das Person X sich mit seinem richtigen Namen dort anmeldet. Person X gibt sich also nicht wirklich als jemand anderes aus. Danke im voraus für eure Antworten! |
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| AW: Markenrechtsverletzung durch Profilnamen? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Sich unter einem Pseudonym "Dr_med_..." an einem Diskussionsforum zur byzantinischen Kunstgeschichte zu beteiligen, dürfte kaum als strafrechtlich relevante unbefugte Führung einer Berufsbezeichnung zu werten sein. Ob schon ALLEIN im Gebrauch der Accountbezeichnung eine Titelführung gesehen werden könnte ( etwa wenn unter dem Account "Dr. med. ... " in öffentlichen Gesundheits-Diskussionsforen Beiträge mit ärztlichen Diagnosen erstellt, Empfehlungen und Ratschläge erteilt würden, die ausschließlich mit dem Accountpseudonym "unterschrieben" wären ), könnte vielleicht fraglich erscheinen: Wer z.B. unter dem Account-Pseudonym "Dr. med. Thor Vesta" in Internet-Foren als Arzt auftritt, und alle Beiträge mit seinem (richtigen!) Namen "Max Mustermann" unterschreiben würde, dem könnte vermutlich kaum ein "Führen einer Titelbezeichnung" aufgrund der ( offenkundig als Pseudonym erkennbaren) gewählten Accountbezeichnung vorgeworfen werden, das unbefugt sein könnte, falls Max Mustermann weder Arzt, noch promoviert wäre. 11 |
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