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Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung

Dies ist eine Diskussion zu Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 08.07.2011, 22:13
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Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung

Ein deutscher A lädt sich von einer amerikanischen Videoplattform B ein öffentlich zugängliches Video herunter. Der Rechteinhaber ist Amerikaner. A synchronisiert es in seiner Sprache neu und lädt es neusynchronisiert auf die amerikanische Videoplattform hoch. A bindet die Videos auf seiner Homepage ein, auf welcher Werbung geschaltet ist.

Strafbarkeit des A in D?

Die Frage zielt auf das Ineinandergreifen der Gesetzgebung souveräner Staaten bei Fragen des Urheberrechtes ab.

Ebenso ob mit Neusynchronisation ein neues Werk geschaffen wurde, das nun nicht mehr dem amerik. Copyright unterliegt.
__________________
Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird.
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Alt 09.07.2011, 02:52
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AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung

Zitat:
Zitat von Tangam Beitrag anzeigen
Ebenso ob mit Neusynchronisation ein neues Werk geschaffen wurde, das nun nicht mehr dem amerik. Copyright unterliegt.
Es wurde ein neues Werk im Sinne des § 2 UrhG geschaffen, falls die dazu nötige Schöpfungshöhe erreicht wurde bei der Neusynchronisation.

Falls lediglich ein paar Sachverhalte ins Deutsche übertragen wurden - "Now 50 mp/h" - "Jetzt 80 km/h" -, könnte das bestritten werden mit Erfolg.

Falls dies nicht bestritten wird mit Erfolg, darf kein Zweiter das neusynchronisierte Werk ohne Zustimmung der Rechteinhaber an der Neusynchronisation nutzen.

Aber auch diese Rechteinhaber dürfen ihr Werk nicht nutzen ohne Zustimmung der Rechteinhaber an der Ursprungsfassung ohne Neusynchronisation! Denn die Ur-Schöpfer haben und behalten natürlich die vollen Rechte (ob nun Copyright oder Urheberrecht) an jeder einzelnen Szene, an der Ausleuchtung, an der Schauspielerleistung und an der Schauspielerführung (= Regie) und an der Ausstattung und so weiter.

Zitat:
A bindet die Videos auf seiner Homepage ein, auf welcher Werbung geschaltet ist.

Strafbarkeit des A in D?
Mit und ohne Werbung auf der eigenen Website und auch für das Hochladen auf fremde Websites gilt:

"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Hinzu kämen noch die Kosten für Abmahnung und Schadensersatz:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Zitat:
Die Frage zielt auf das Ineinandergreifen der Gesetzgebung souveräner Staaten bei Fragen des Urheberrechtes ab.
Da gibt es viele internationale und bilaterale Abkommen. Große rechtliche Probleme sehe ich nicht, Unterlassung und Schadensersatz in den USA zu erhalten als deutscher Rechteinhaber, umgekehrt auch nicht. Höchstens gegenüber Papua-Altginea .

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 09.07.2011, 14:55
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AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung

Mir ist nicht klar, von wem der A auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden soll und vor welchem Gericht.

Auch die Frage, was ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist differiert von Staat zu Staat.

Ein Deutscher kann wegen eines Mordes an einem Amerikaner in Deutschland nicht in Amerika hingerichtet werden.

Das Gesetz des Landes, in dem sich der A befindet ist auch auf ihn anzuwenden.

Es kann mE keine Urheberrechtsverletzung vorliegen da der Urheber kein Deutscher ist.

MWn wurden die berühmten Urven in der Musikbranche deshalb bestraft, weil die Unternehmen dt. Filialen hatten, die wiederum die Tonträger in D verkauften.

Auch wichtig zu wissen ist der Praxisrahmen. Welche Voraussetzungen müssen dem Kollisionsrecht nach gegeben sein, daß es angewandt wird? Ich glaube nicht, daß bei 20 synchronisierten Filmen des A dieser verklagt wird.

Auch die Frage welche Kosten für einen F, der der Rechteinhaber ist entstehen, einen A iRd Kollissionsrechtes zivilrechtlich zu verklagen.
__________________
Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird.
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Alt 09.07.2011, 17:00
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AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung

Zitat:
Zitat von Tangam Beitrag anzeigen
Mir ist nicht klar, von wem der A auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden soll und vor welchem Gericht.
Nehmen wir an, die Produktionsfirma P in Los Angeles hat sämtliche Nutzerrechte an Film F. A lädt F runter vom Internet und übersetzt die Dialoge und synchronisiert den Film in Deutsch.

Diese Fassung darf dann "nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen.

(Umgekehrt darf auch kein Zweiter außer dem Übersetzer und Synchroniseur die deutsche Fassung ("DF") veröffentlichen oder verwerten laut "§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.")

A setzt DF nun auf seine Website und lädt sie auf eine Tauschbörse hoch. 2 x strafbar. 2 x abmahnbar. Denn auch das ist eine Verwertung:
"§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."

Dann geht Produzent P in Hollywood zu seinem Anwalt, der nimmt Kontakt auf zur Niederlassung der Kanzlei in Hamburg, weil das dortige Landgericht den Ruf genießt, sehr im Sinne der Urheberrechteinhaber zu urteilen, und dort wird dann geklagt auf Unterlassung und Schadensersatz.

Oder P überlässt die Klage seinem deutschen Verleiher.

Zitat:
Auch die Frage, was ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist differiert von Staat zu Staat.
Marginal. Nach über hundert Jahren Berner Abkommen, meint Wiki:
"Die meisten Rechtsordnungen setzen heute in Anlehnung an die einflussreiche revidierte Berner Übereinkunft von 1908 auf einen Mischtyp: Dabei wird zunächst in allgemeiner und weiter Form das Schutzobjekt definiert (Deutschland: „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, Frankreich: „œuvre de l’esprit“ nach art. L.112-18 CPI) jedoch durch Auflistungen ergänzt. Der Rechtstradition des common law entsprechend liegen beim britischen Copyright, Designs and Patents Act 1988 und US-amerikanischen Copyright Act of 1976 die Schwerpunkte auf längeren Aufzählungen mit differenzierten Legaldefinitionen zu Beginn der Gesetze."

Zitat:
Das Gesetz des Landes, in dem sich der A befindet ist auch auf ihn anzuwenden.
Meist. Nach einer Auslieferung aber auch noch?

Zitat:
Es kann mE keine Urheberrechtsverletzung vorliegen da der Urheber kein Deutscher ist.
Das Verletzen von Rechten ist an keine Staatsangehörigkeit geknüpft!

Zitat:
Auch die Frage welche Kosten für einen F, der der Rechteinhaber ist entstehen, einen A iRd Kollissionsrechtes zivilrechtlich zu verklagen.
Streitwert in Urhebersachen meist 10 bis 50.000,- Euro, die Kosten daraus Pi mal Daumen 2,5 T Anwaltsgebühren pro Seite plus Gerichtskosten von - selber nachlesen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 09.07.2011, 17:28
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AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung

Zitat:
Das Verletzen von Rechten ist an keine Staatsangehörigkeit geknüpft!
Also diesen Satz kann man nicht so stehen lassen. Es macht gerade einen souveränen Staat aus, eigene Gesetze schaffen und durchsetzen zu dürfen. Ein Rechtsbruch in Amerika bedeutet nicht pauschal einen Rechtsbruch in Deutschland.

Also bitte, lieber Gerd. Ich bin enttäuscht von dir.
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Alt 10.07.2011, 01:49
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AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung

So enttäuschen wir uns gegenseitig ...

Erst sprichst du von der Staatsangehörigkeit des Täters, dann vom Staat des Tatorts.

Das sind zwei Paar Stiefel. Warum mixt du die durcheinander?

Gruß aus Berlin, Gerd
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