Dies ist eine Diskussion zu Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung innerhalb des Forums Internetrecht
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| Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung Strafbarkeit des A in D? Die Frage zielt auf das Ineinandergreifen der Gesetzgebung souveräner Staaten bei Fragen des Urheberrechtes ab. Ebenso ob mit Neusynchronisation ein neues Werk geschaffen wurde, das nun nicht mehr dem amerik. Copyright unterliegt.
__________________ Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird. |
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| AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung Zitat:
Falls lediglich ein paar Sachverhalte ins Deutsche übertragen wurden - "Now 50 mp/h" - "Jetzt 80 km/h" -, könnte das bestritten werden mit Erfolg. Falls dies nicht bestritten wird mit Erfolg, darf kein Zweiter das neusynchronisierte Werk ohne Zustimmung der Rechteinhaber an der Neusynchronisation nutzen. Aber auch diese Rechteinhaber dürfen ihr Werk nicht nutzen ohne Zustimmung der Rechteinhaber an der Ursprungsfassung ohne Neusynchronisation! Denn die Ur-Schöpfer haben und behalten natürlich die vollen Rechte (ob nun Copyright oder Urheberrecht) an jeder einzelnen Szene, an der Ausleuchtung, an der Schauspielerleistung und an der Schauspielerführung (= Regie) und an der Ausstattung und so weiter. Zitat:
"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Hinzu kämen noch die Kosten für Abmahnung und Schadensersatz: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Zitat:
.Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung Mir ist nicht klar, von wem der A auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden soll und vor welchem Gericht. Auch die Frage, was ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist differiert von Staat zu Staat. Ein Deutscher kann wegen eines Mordes an einem Amerikaner in Deutschland nicht in Amerika hingerichtet werden. Das Gesetz des Landes, in dem sich der A befindet ist auch auf ihn anzuwenden. Es kann mE keine Urheberrechtsverletzung vorliegen da der Urheber kein Deutscher ist. MWn wurden die berühmten Urven in der Musikbranche deshalb bestraft, weil die Unternehmen dt. Filialen hatten, die wiederum die Tonträger in D verkauften. Auch wichtig zu wissen ist der Praxisrahmen. Welche Voraussetzungen müssen dem Kollisionsrecht nach gegeben sein, daß es angewandt wird? Ich glaube nicht, daß bei 20 synchronisierten Filmen des A dieser verklagt wird. Auch die Frage welche Kosten für einen F, der der Rechteinhaber ist entstehen, einen A iRd Kollissionsrechtes zivilrechtlich zu verklagen.
__________________ Die Kündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung befriedigt wird. |
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| AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung Zitat:
Diese Fassung darf dann "nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen. (Umgekehrt darf auch kein Zweiter außer dem Übersetzer und Synchroniseur die deutsche Fassung ("DF") veröffentlichen oder verwerten laut "§ 3 Bearbeitungen Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.") A setzt DF nun auf seine Website und lädt sie auf eine Tauschbörse hoch. 2 x strafbar. 2 x abmahnbar. Denn auch das ist eine Verwertung: "§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist." Dann geht Produzent P in Hollywood zu seinem Anwalt, der nimmt Kontakt auf zur Niederlassung der Kanzlei in Hamburg, weil das dortige Landgericht den Ruf genießt, sehr im Sinne der Urheberrechteinhaber zu urteilen, und dort wird dann geklagt auf Unterlassung und Schadensersatz. Oder P überlässt die Klage seinem deutschen Verleiher. Zitat:
"Die meisten Rechtsordnungen setzen heute in Anlehnung an die einflussreiche revidierte Berner Übereinkunft von 1908 auf einen Mischtyp: Dabei wird zunächst in allgemeiner und weiter Form das Schutzobjekt definiert (Deutschland: „Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, Frankreich: „œuvre de l’esprit“ nach art. L.112-18 CPI) jedoch durch Auflistungen ergänzt. Der Rechtstradition des common law entsprechend liegen beim britischen Copyright, Designs and Patents Act 1988 und US-amerikanischen Copyright Act of 1976 die Schwerpunkte auf längeren Aufzählungen mit differenzierten Legaldefinitionen zu Beginn der Gesetze." Zitat:
Zitat:
Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung Zitat:
Also bitte, lieber Gerd. Ich bin enttäuscht von dir.
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| AW: Länderübergreifende Urheberrechtsverletzung So enttäuschen wir uns gegenseitig ... Erst sprichst du von der Staatsangehörigkeit des Täters, dann vom Staat des Tatorts. Das sind zwei Paar Stiefel. Warum mixt du die durcheinander? Gruß aus Berlin, Gerd
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