Dies ist eine Diskussion zu kurzzeitige Veröffentlichung sexueller Handlungen innerhalb des Forums Internetrecht
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| kurzzeitige Veröffentlichung sexueller Handlungen ich habe eie Frage bezgl. des zeigens vor der webcam. Nehmen wir einmal, jemand zeigt sich auf einem wevcam-Portal, bei dem Kunden zahlen dafür, dass man sich auszieht etc. um sich sein Studium zu finanzieren (männlich) Der Server des Portals steht in einem andren Land aber jeder hat die Möglichkeit im Rahmen einer Livevorschau permanent mit dem Sender verbunden zu sein. Etwas zeigen darf der Sende aber erst, wenn ein Kunde in den Zahlbereih kommt, weil dann sichergestellt ist, dass der der zusieht auch wirklich über 18 ist.Jeder andere, der die Livevorschau siehst kann ja auch nicht 18 sein. Am ersten Tag des Sendens des Senders kommt es dazu, dass eine Frau (28, ist sie auch wirklich) im Vorschauchat ist und der Sender vor der cam masturbiert und man das Geschlechtsteil erregt sieht. Dann kommt möglichweise ein anderer Gast herein, beschimpft den Sender, dass Kinder zusehen könnten und er Anzeige machen wird ans BKA, die Bilder der Livevorschau ans BKA mit übermittelt. Außerdem werden noch einige andere furchtbare Schimpfwörter benutzt. Es stimmt doch, dass der Sender sich gezeigt hat, und die Möglichkeit besteht, auch wenn es nachts um 12 ist, das Kinder zusehen. Er hat es aber nicht gewusst, aber Dummheit schützt ja vor Strafe nicht. Nun hat der Sender natürlich angst, dass derjenige wirklich Anzeige gemacht hat und das Leben vorbei ist. Kann ja sein, dass der Sender Familie hat. Andererseits steht der Server des Unternehmens, bei dem er sendet, in einem anderen Land. Derjenige, der Anzeigen will, hat evtl. wenn das möglich ist, die iP Adresse des Senders und die Bilder des steifen Gliedes vor der webcam und das 3 Gäste im Portal waren, von denen aber niemand weiß, wer es war. Kinder sicher nicht, aber ganz ausschließen kann man das ja nicht. Reicht das für eine Anzeige und Verurteilung aus? Der Sender hat nur wenig Lust für diesen Fehler ins Gefängnis zu gehen oder vorbestraft zu sein. Wäre wirklich nett, wen ihr diesen Fall einmal einschätzen würdet. Viele Grüße und allerbesten Dank Boris |
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| AW: kurzzeitige Veröffentlichung sexueller Handlungen Wo der Server steht, ist rechtlich unerheblich, entscheidend ist, wo der medienrechtlich Verantwortliche für die Veröffentlichung seinen gewöhnlichen Wohn- oder Geschäftssitz hat. Ist der in Deutschland, gilt deutsches Recht. Zitat:
In der Praxis wird es nämlich schon an gerichtsfestem Beweismaterial fehlen, die Sendung hätte aufgezeichnet werden müssen und dann müsste man genau nachweisen, wer da wann wo wie... und wer verantwortlich ist usw.usf. Wegen so einem Kleinkram macht sich kein Staatsanwalt Arbeit, die haben wichtigeres zu tun, davon abgesehen daß ja erstmal im Ausland beim Serverbetreiber ermittelt werden müsste, wer sein Kunde ist, usw. usf. Schlimmstenfalls rückt irgendwann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien dem Seitenbetreiber mit einer "Indizierung" (als "jugendgefähdend") auf die Pelle, was dem aber auch herzlich egal sein wird, wenn er im Ausland sitzt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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