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Kommentar auf Internetseite entfernen lassen

Dies ist eine Diskussion zu Kommentar auf Internetseite entfernen lassen innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.08.2011, 07:15
Junior Mitglied
 
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Post Kommentar auf Internetseite entfernen lassen

Hallo, JuraForum!

Angenommen, eine Person hat sich auf einer Internetseite angemeldet, auf welcher man Bewertungen zu Dienstleistungen abgegeben kann. Der Nutzername dieser Person wäre markenrechtlich geschützt, und würde daher gegen die Nutzungsbedingungen der Seite verstoßen.

Nachdem diese Person nun eine Bewertung auf der Seite abgegeben hat, und bemerken musste, dass diese auf der Internetseite inklusive des Nutzernamens veröffentlicht werden, hat die Person per E-Mail um Löschung des Kommentars gebeten, und das Profil entfernt.

Der Kommentar auf der Internetseite wäre allerdings immer noch vorhanden - eine Reaktion des Betreibers bleibt aus.

Frage 1: Kann der Seitenbetreiber die Löschung des Kommentars verweigern?
Frage 2: Kann der Person Schaden durch die Verwendung des geschützten Nutzernamens entstehen?
Frage 3: Darf der Seitenbetreiber persönliche Daten (E-Mail Adresse, Name, IP-Adresse) herausgeben?
Frage 4: Ist der Hinweis legitim, dass der Seitenbetreiber nach Löschung eines Nutzerkontos die eingestellen Kommentare und Inhalte weiterverwendet?

Vielen Dank, und freundliche Grüße
Daniel
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  #2 (permalink)  
Alt 21.08.2011, 01:40
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
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AW: Kommentar auf Internetseite entfernen lassen

Zitat:
Zitat von Nerdworld Beitrag anzeigen
Frage 1: Kann der Seitenbetreiber die Löschung des Kommentars verweigern?
Ja. Ausnahme: Es wurde eine zeitliche Begrenzung des Nutzungsrechts an dem Kommentar vereinbart. Oder eine Art von Kündigungsfrist.

Ansonsten muss sich der Seitenbetreiber darauf verlassen können, dass kein Ende des Nutzungsrechts absehbar ist, wenn keines vereinbart wurde. Er baut ja darauf, wenn er seine Seiten aufbaut und ausbaut und weiter darin investiert - so wie ein Verlag, der in die Werbung für einen Autoren investiert, an dessen Werk er ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat.

Ausnahme: § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung. Aber auch wenn man das durchkriegt als Autor (hier eines Kommentars), muss man die Kosten dafür berappen.

Zitat:
Der Nutzername dieser Person wäre markenrechtlich geschützt, und würde daher gegen die Nutzungsbedingungen der Seite verstoßen. (...) Frage 2: Kann der Person Schaden durch die Verwendung des geschützten Nutzernamens entstehen?
Der Inhaber der Marke kann hier keine markenmäßige Benutzung "im geschäftlichen Verkehr" nachweisen in der Regel. Ein Nick namens "BekannteMarke" ist also harmlos, wenn damit nicht der Eindruck erweckt, wird, man handele im Auftrag oder als Vertragspartner dieser BekanntenMarke, und wenn man diese Marke nicht verunglimpft oder schmäht oder sonstwie "die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt". (ebenda, Absatz 2 Nr. 3)

Ein Posten als "Meister Proper" ohne Kritik an Putzmitteln wird also problemlos möglich sein gegenüber Procter & Gamble - was aber die Nutzungsbedingungen des Forums dazu besagen, wäre eine völlig andere Frage. Da kann man wegen sowas rausfliegen.

Zitat:
Frage 3: Darf der Seitenbetreiber persönliche Daten (E-Mail Adresse, Name, IP-Adresse) herausgeben?
Ja, dem Staatsanwalt, wenn der ermittelt nach einem Täter, z. B. aufgrund einer Strafanzeige, z. B. wegen Verstoßes gegen Marken- oder Urheberrechte. Der Anzeigende erhält diese Daten dann ebenfalls und kann - auch wenn er auf eine Straverfolgung verzichtet - eine Zivilklage gegen die ermittelte Person führen oder eine Abmahnung plus Unterlassungsbegehren.

Ob auch Privatleute ohne Strafanzeige an diese Daten kommen können bei berechtigtem Interesse, würde mich auch mal interessieren - es soll eine Neuerung gegeben haben.

Zitat:
Frage 4: Ist der Hinweis legitim, dass der Seitenbetreiber nach Löschung eines Nutzerkontos die eingestellen Kommentare und Inhalte weiterverwendet?
Das ist wie bei einem Buch-Verlag: Wenn ich zu einem anderen Verlag gehe, darf ich meine alten Bücher nicht "mitnehmen"! Die bleiben beim alten Verlag, bis ich 70 Jahre tot bin. Ausnahmen: Siehe oben und auch da: § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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kommentar, löschung, markenname, nutzerkonto

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