Dies ist eine Diskussion zu Kaufverträge in Onlineauktionshäusern innerhalb des Forums Internetrecht
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| AW: Kaufverträge in Onlineauktionshäusern Zitat:
Zitat:
Ohne Kenntnis aller Umstände läßt sich nur vermuten, daß hier die Voraussetzungen nicht gegeben waren, unter denen A ein Recht zustehen könnte, sich von seiner "Verpflichtung zur Leistung" lösen zu können, und das A mit seinen ( unbekannten ) Mitteilungen ausgeübt haben könnte. Zitat:
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| AW: Kaufverträge in Onlineauktionshäusern Zitat:
Sehr geehrter Herr X, zwischen Ihnen und mir ist über das Internetauktionshaus XXXX ein kaufvertrag zustande gekommen. Ich trete hiermit vom genannten Vertrag zurück. Mfg A ____________ und a hat auf die kündigung verwisen nachdem b gesgat hat er wolle den vertrag nicht lösen |
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| AW: Kaufverträge in Onlineauktionshäusern also ich kann nicht mehr ganz folgen, nach den aus diesem thread gewonnenen erkentnissen, geht es a jetzt nur noch darum ob das anwaltshonorar bezahlt werden muss nicht das ihr es falsch versteht |
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| AW: Kaufverträge in Onlineauktionshäusern nun nochmal zu diesem fall. person B kauft ware im wert von 500 für 78 von person A. ein erstes schreiben vom anwalt von B fordert A auf seinen kaufvertrag zuerfüllen. in diesem schreiben wird A aufgefordert seinen forderungen in höhe von 422 + anwaltshonorar zu begleichen. dies ist geschehen !! ist es nun rein rechtlich korrekt, dass der fehler vom ersten schreiben (den B muss ja 500 für 78 bekommen, hat bisher aber nur 422 erhalten) nun in einem 2. brief nachgefordert wird? |
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