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Kaufverträge in Onlineauktionshäusern

Dies ist eine Diskussion zu Kaufverträge in Onlineauktionshäusern innerhalb des Forums Internetrecht

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  #21 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 18:04
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AW: Kaufverträge in Onlineauktionshäusern

Zitat:
Zitat von helu12 Beitrag anzeigen
Angenommen eine Person A verkauft etwas über ein Onlineauktionshaus an Person B

Gibt es Möglichkeiten das der Verkäufer/Person A den Kaufvertrag kündigt ...

kann Person A den vertrag anfechten? da gibts doch möglichkeiten oder?
Es gibt selbstverständlich die Möglichkeit, daß A unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein könnte,
  • vom Kaufvertrag zurücktreten zu dürfen ( "kündigen" kann man nur Verträge, die ein "Dauerschuldverhältnis" zum Gegenstand haben, also Mietverträge, Dienstleistungsverträge, ... ), oder
  • den Kaufvertrag anfechten (und dadurch für von Anfang an nichtig erklären) zu dürfen, oder
  • die verkaufte Sache nicht mehr liefern zu müssen.

Zitat:
a hat das geld erhalten, im gegenzug jedoch zurück erstattet und wollte den vertrag kündigen
Welchen Wortlaut hatten As Mitteilungen an seinen Käufer?

Ohne Kenntnis aller Umstände läßt sich nur vermuten, daß hier die Voraussetzungen nicht gegeben waren, unter denen A ein Recht zustehen könnte, sich von seiner "Verpflichtung zur Leistung" lösen zu können, und das A mit seinen ( unbekannten ) Mitteilungen ausgeübt haben könnte.

Zitat:
"Ich verlange die Erfüllung unseres Kaufvertrages, das bedeutet die ware im wert von 500 Euro."
jedoch wurde keine frist gesetzt.
Was genau hat A darauf geantwortet?

11
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  #22 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 19:00
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AW: Kaufverträge in Onlineauktionshäusern

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Es gibt selbstverständlich die Möglichkeit, daß A unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt sein könnte,
  • vom Kaufvertrag zurücktreten zu dürfen ( "kündigen" kann man nur Verträge, die ein "Dauerschuldverhältnis" zum Gegenstand haben, also Mietverträge, Dienstleistungsverträge, ... ), oder
  • den Kaufvertrag anfechten (und dadurch für von Anfang an nichtig erklären) zu dürfen, oder
  • die verkaufte Sache nicht mehr liefern zu müssen.



Welchen Wortlaut hatten As Mitteilungen an seinen Käufer?

Ohne Kenntnis aller Umstände läßt sich nur vermuten, daß hier die Voraussetzungen nicht gegeben waren, unter denen A ein Recht zustehen könnte, sich von seiner "Verpflichtung zur Leistung" lösen zu können, und das A mit seinen ( unbekannten ) Mitteilungen ausgeübt haben könnte.
11
a hat folgendes geschrieben:
Sehr geehrter Herr X,

zwischen Ihnen und mir ist über das Internetauktionshaus XXXX ein kaufvertrag zustande gekommen.
Ich trete hiermit vom genannten Vertrag zurück.
Mfg
A
____________
und a hat auf die kündigung verwisen nachdem b gesgat hat er wolle den vertrag nicht lösen
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  #23 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 19:02
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AW: Kaufverträge in Onlineauktionshäusern

also ich kann nicht mehr ganz folgen, nach den aus diesem thread gewonnenen erkentnissen, geht es a jetzt nur noch darum ob das anwaltshonorar bezahlt werden muss
nicht das ihr es falsch versteht
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  #24 (permalink)  
Alt 15.02.2012, 17:50
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AW: Kaufverträge in Onlineauktionshäusern

nun nochmal zu diesem fall. person B kauft ware im wert von 500 für 78 von person A.
ein erstes schreiben vom anwalt von B fordert A auf seinen kaufvertrag zuerfüllen. in diesem schreiben wird A aufgefordert seinen forderungen in höhe von 422 + anwaltshonorar zu begleichen. dies ist geschehen !! ist es nun rein rechtlich korrekt, dass der fehler vom ersten schreiben (den B muss ja 500 für 78 bekommen, hat bisher aber nur 422 erhalten) nun in einem 2. brief nachgefordert wird?
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  #25 (permalink)  
Alt 15.02.2012, 21:43
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AW: Kaufverträge in Onlineauktionshäusern

ja, das ist korrekt. der anspruch auf die restlichen 78 besteht ja noch.
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