Dies ist eine Diskussion zu Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden innerhalb des Forums Internetrecht
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| Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden Angenommen, A (Privatperson) kauft bei B (Privatperson) ein empfindliches elektronisches Bauteil. Der Versand erfolgt unversichert. Durch die Zustellung wird die Sache mechanisch zerstört, da es sich in einer für das Bauteil ungeeigneten Verpackung (Luftpolsterumschlag) befindet, keinerlei Knickschutz (Papphülle, Kunststoffhülle), sogar kein Schutz gegen elektrostat. Aufladung (antistatische Folie). Die Kaufsache kann abgeholt werden, oder versendet. Der Versand erfolgt wie gesagt unversichert. Unversicherter Versand bedeutet in diesem Fall, dass bei Verlust / Zerstörung das Transportunternehmen nicht haftbar gemacht werden kann. Wie verhält es sich jedoch mit der mangelndem Sorgfalt, mit der der Verkäufer die Sache dem Versandunternehmen übergab ? Oder geht das Versandrisiko gänzlich zu Lasten des Käufers, da der Erfüllungsort der Standort der Sache der Wohnort des Verkäufers ist (die Sache kann abgeholt oder eben versendet). Was ist in diesem Fall gewichtiger ? Grüße |
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| AW: Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden Zitat:
Wenn der Käufer hingegen unsorgfältig verpackt, dürfte das zu seinen Lasten gehen. Aber da gibt es dann wohl größte Beweisschwierigkeiten. |
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| AW: Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden Der Käufer muss sich keinesfalls mit dem am meist verbreitesten Unfug (Das Transportrisiko geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen über) abgeben. Ausnahme Verlust der Sendung Die Ware ist nach gewissen Kriterien zu verpacken und nicht sorgfältig. Das heisst Sie muss einen Sturz von 80-100cm und einer Gewichtslast von 35-40 Kilo je nach Unternehmen standhalten. Das heisst für den Versender ist die Ware beschädigt worden. war Sie nicht entsprechend verpackt also haftet er. Hat er sie endsprechend verpackt, kann Sie auf dem Transportweg nicht beschädigt worden sein, also haftet er auch So sehen es jedenfalls die Transportunternehmen Ergo warum soll unser Gesetzgeber es anders sehen? |
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| AW: Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden § 447 BGB umfasst den zufälligen Untergang, den Verlust und die zufällige Verschlechterung, sofern diese nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. |
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| AW: Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden Bamberger/Roth § 447 Rn. 16 (2003): Wenn der Verkäufer die Sache nicht ordnungsgemäß zum Versand bringt, etwa...die Ware schlecht verpackt, hindert das nicht den Gefahrübergang;....Denn es besteht kein Grund, dem Verkäufer das allgemeine Transportrisiko wegen Fehlverhaltens aufzuerlegen, das sich letztlich nicht auswirkt. Führt das Fehlverhalten dagegen dazu, dass die Ware untergeht oder beschädigt wird, kommt § 447 ohnehin nicht zur Anwendung, weil der Untergang oder die Beschädigung nicht zufällig ist.
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden Wäre schön wenn mir mal irgendeiner ein praxisähnliches Urteil für dererlei Rechtsbeugung belegt, in dem sich der Kunde mit demolierter Ware zufrieden geben musste. |
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| AW: Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden also ich hab den Kommentar eher gegenteilig verstanden. Wenn es nicht ordentlich verpackt wird, geht die Gefahr nicht über und der Verkäufer hat den Schaden zu tragen. Hab ich da wat falsch verstanden?
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden Zitat:
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| AW: Kauf privat - privat (ebay) - versand - unzureichende verpackung - schaden Hallo, danke für die Antworten. Die herrschende Meinung ist dann ja, so wie ich es auch aus meinem Rechtsverständnis her sehe. Der Käufer kann vom Verkäufer Ersatz verlangen. Wie ist denn der Kommentar § 447 BGB (Bamberger/Roth § 447 Rn. 16 (2003)) zu verstehen ? Dort steht, eine schlechte Verpackung hindere nicht den Gefahrenübergang, geht die Sache aufgrund dieser unzureichenden Verpackung unter (zerstört), kommt der § 447 BGB aufgrund des nicht-zufälligseins nicht zur Anwendung Im Klartext: Der Käufer kann auch im Falle der mögliches Abholung vom Verkäufer Ersatz verlangen ? Wenn so etwas mal bereits entschieden wurde, wo kann man solch ein Urteil einsehen ? |
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