Dies ist eine Diskussion zu Jugendschutz innerhalb des Forums Internetrecht
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| Jugendschutz Angenommen jemand hat eine nicht ganz jugendfreie Seite, die allerdings nicht besonders geschützt ist. Es könnten also jugendliche auch drauf. Das einzige was es gäbe wäre ein Disclaimer + Enter Button. Meine Frage ist jetzt wie sehr man deswegen Ärger bekommen könnte. Ich denke mal dieser Disclaimer bringt nicht das meiste. Wenn jemand so eine Seite melden würde, was würde dann passieren? Bekäme man nur eine Nachricht das man sie down nehmen, bzw richtig schützen soll, oder würde man direkt abgeführt werden?^^" mfg, tails Geändert von tails (12.04.2007 um 13:26 Uhr). |
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| AW: Jugendschutz Grundsätzlich ist das ungehinderte Zugänglichmachen von Pornographie in Deutschland unter Strafandrohung verboten, § 184 I StGB. Wenn also jemand Anstoß an einer solchen Seite nimmt, dann passiert leider mehr als nur als die Forderung, die Seite aus dem Netz zu nehmen. Ein Disclaimer genügt den Anforderungen eines wirksamen Jugendschutzes nicht. Die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Jugendschutz Gegenfrage, seit wann verbreiten die denn Pornographie, bzw. geben ungehinderten Zugang zu solcher? Die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Jugendschutz Nur ein Hinweis wäre es also nicht? *erste Fehlinformation streich* Ich kenn mich absolut nicht mit Rechtsdingen aus. Würde man dann also eine Anzeige bekommen? Und wenn das so ist, was müsste man als Strafe erwarten? |
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| AW: Jugendschutz DSF, TV5,...... hmmmm....... free Tv (Kabel in München) mag ich nicht, weil es erst nach 2:00 h kommt ... letztlich auch langweilig Jedesmal verletzt es meine Moralvorstellungen , bin auch zu alt hierfür!Lg.
__________________ Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freuCeterum censeo Carthaginem esse delendam. ![]() Kritik oder Beschimpfungen werden sinngemäß abgearbeitet ![]() http://www.youtube.com/watch?v=e2Qpmie5Gd0&NR=1 oder http://www.youtube.com/watch?v=XkiqvPsaKAQ&NR=1 |
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| AW: Jugendschutz In welchem Bezug gehen wir denn von dem "hypothetischen Monat" aus? Seit Anstoßnehmen? Ein Hinweis genügt jedenfalls nicht. Das mit dem Disclaimer halte ich also für "Kappes". Im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag wird eindeutig nur auf eine Ausnahme für geschlossene Benutzergruppen hingewiesen. Ein nur Hinweis, daß vor der Vollendung des 18. Lebensjahres von einem Betreten der Seite Abstand genommen werden soll, kann also den Jugendschutz nicht wirksam gewährleisten, da er eben keine aktive Abgrenzung einer geschlossenen Benutzergruppe ist, sondern individuelle Wahlmöglichkeit. Das macht auch § 184c deutlich, wenn gefordert wird, daß die pornographischen Darstellungen für denjenigen, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, unzugänglich zu machen ist. Die zu erwartende Strafe läßt sich schwer prognostizieren. Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Es kommt eben auf den Einzelfall an. Die Jana DSF und TV5 senden keine Pornographie, sondern Erotik. Das ist abzugrenzen.
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Jugendschutz Hatte deinen vorherigen Post falsch interpretiert. (wegen dem Monat) Das ein Disclaimer nicht als echter Schutz dient habe ich mir schon gedacht. Also wäre man auf gut Deutsch am Popo wenn man angezeigt würde, ja? Edit: Nachdem ich grad noch mit jemandem per PN gesprochen habe, wollte ich mal erwähnen überwelchen hypotetischen Inhalt wir hier reden, da er meinte das würde unter freie Kunst fallen. Nämlich Hentai. Das sind also gezeichnete Pornos. Ich denke nicht das ein Richter das wirklich unter Kunst einordnen würde, aber vielleicht irrre ich mich ja^^" |
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| AW: Jugendschutz Es ist richtig, daß Zeichnungen dem Schutzbereich der Kunstfreiheit unterfallen. Diese Kunstfreiheit kollidiert allerdings in Normen wie den §§ 184 ff. mit anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang, wie dem Jugendschutz. Es ist jeweils möglich, daß das eine im Einzelfall das andere überwiegt. Da der Jugendschutz in der Beziehung allerdings eine "heilige Kuh" ist, wird man mit der Bewertung strenge Maßstäbe anlegen. Ich würde nicht meinen, daß man direkte, sexuelle Darstellungen, und seien sie auch nur gezeichnet, als dem Tatbestand der § 184 ff. entzogen ansehen kann. Auch Zeichnungen sind "Schriften". Die Jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Jugendschutz Man dürfte also bei einem, sagen wir mal 20.000 Bilder großen Archiv, in dem sich auch extremere (aber gezeichnete...) Darstellungen befinden, damit rechnen mindestens eine hohe Geldstrafe auferlegt zu bekommen, seh ich das richtig? |
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