Dies ist eine Diskussion zu Internetauktionshaus-Verkäufer verweigert Erfüllung d. Kaufvertrages innerhalb des Forums Internetrecht
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| Internetauktionshaus-Verkäufer verweigert Erfüllung d. Kaufvertrages Der Verkäufer schreibt mir: "wir haben unsere eigene AGB's, die die **** erhobenen AGB's einschränken". Diese lauten wie folgt: "Wie wir mit Ihnen Verträge abschließen Damit Ihre Bestellung reibungslos durchgeführt werden kann, wollen wir es wie nachfolgend dargestellt halten: Zunächst gehen wir davon aus, dass unser Angebot im Internet für Sie und uns eine unverbindliche Aufforderung darstellt, bei uns Waren zu bestellen. Der eigentliche Vertrag kommt dann so zu Stande, dass Sie schriftlich via E-Mail, bzw **** z. B. über die Abgabe eines Gebotes die von Ihnen gewünschten Waren bei uns anfragen und bestellen. Hierin sehen wir dann Ihr Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Ihr Angebot nehmen wir mit Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass wir die Ware zum Versand an Sie bringen, an." Ich sehen keinen Sinn in einem Online-Auktioshaus, wenn der Verkäufer nach belieben AGB's erstellen kann, welche an den gesetzlichen Bestimmungen des BGB vorbei im Nachhinein den Kaufvertrag für nichtig erklären, wenn der Verkäufer nicht den gewünschten Preis erziehlt. Ich möchte noch erwähnen, dass die unverbindliche Preisempfehlung der Herstellers dieses Lautsprechersystems bei 4.500,00 liegt. Wie ist hier die Rechtslage? Danke für jede Hilfe. Geändert von Alfawolff (19.08.2006 um 11:37 Uhr). Grund: Überarbeitung |
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| AW: Internetauktionshaus-Verkäufer verweigert Erfüllung d. Kaufvertrages Eine derartige Einschränkung könnte gem. den AGB-Maßgaben des BGB unwirksam sein (etwa §§308 Nr 8, 309 Nr. 2a BGB). Sofern dem Verkäufer die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, ist er zum Ersatz des entstandenen Schadens (zum. Differenz) verpflichtet. Der BGH hat folglich entschieden: Mit Einstellen der Ware gibt der Unternehmer ein Angebot ab, welches durch Zeitablauf vom letzten (höchstbietenden) Käufer angenommen wird (folglich keine Auktion.) in: JuS 2005,.. |
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