Dies ist eine Diskussion zu Interessenschutz bei eMail-Adressen? innerhalb des Forums Internetrecht
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| Interessenschutz bei eMail-Adressen? gegeben sei eine beliebige Schule, die an einer lokalen Sehenswürdigkeit oder einem Wahrzeichen liegt, z.B. willkürlich die "Rheinschule". Nehmen wir ferner an, jemand möchte seine eingehenden eMails automatisiert verwalten und vergibt für jeden Kontaktpartner eigene eMail-Adressen. Dann bekommen Kontakte der "Rheinschule" die Adresse rheinschule@mustermann.de für eingehende Emails. (Hinweis: über *@mustermann.de leicht realiserbar) 1) Nehmen wir an, die Schule sieht darin eine Verletzung ihrer Interessen und untersagt die Verwendung dieser Adresse "rheinschule@mustermann.de", liegt sie dann richtig/ darf sie das? 2) Nehmen wir ferner an, es wird auch eine Suddomain mit www.rheinschule.mustermann.de betrieben, wie sieht's dann aus? Danke i.v. für Meinungen! |
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| AW: Interessenschutz bei eMail-Adressen? Zitat:
(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. (5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden." Vielleicht noch: "§ 12 Namensrecht Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen." Gruß aus Berlin, Gerd
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