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Impressumspflicht als Minderjähriger

Dies ist eine Diskussion zu Impressumspflicht als Minderjähriger innerhalb des Forums Internetrecht

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  • 2 Post By klausschlesinge

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  #1 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 13:46
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Impressumspflicht als Minderjähriger

Eine minderjährige Person möchte einen Blog eröffnen um über alltägliche Geschehnisse zu schreiben. Es werden keinerlei kommerzielle Absichten verfolgt (Werbung oder ähnliches) und der Blog ist mit keinem Passwort geschützt.

Fragen:

- Ist ein Impressum nötig?
- Wenn ein Impressum benötigt wird, muss der Minderjährige hier seine Daten angeben, oder seine Erziehungsberechtigten?
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  #2 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 19:37
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AW: Impressumspflicht als Minderjähriger

Zitat:
Zitat von Celebrariel Beitrag anzeigen
- Ist ein Impressum nötig?
Ja. Ein Blog wird regelmäßig erweitert, und ein solches nachhaltiges Betreiben einer Website gilt als geschäftsmäßig im Sinne des Telemediengesetzes:

"§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige (...)"

Zitat:
Zitat von Celebrariel Beitrag anzeigen
- Wenn ein Impressum benötigt wird, muss der Minderjährige hier seine Daten angeben, oder seine Erziehungsberechtigten?
Der Diensteanbieter. Ob die Erz-berechtigten ihm das Diensteanbieten gestatten oder nicht, ist eine andere Frage. Haften tun die Eltern ohnehin nicht für das Tun des Kindes (Ausnahme: Aufsichtspflicht verletzt; liegt hier kaum vor).

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 20:34
V.I.P.
 
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AW: Impressumspflicht als Minderjähriger

Zitat:
Zitat von Celebrariel Beitrag anzeigen

- Ist ein Impressum nötig?
Ja.
Zitat:
- Wenn ein Impressum benötigt wird, muss der Minderjährige hier seine Daten angeben, oder seine Erziehungsberechtigten?
Ein Minderjähriger kann grundsätzlich nicht der medienrechtliche Verantwortliche einer Website sein.

Der Rundfunkstaatsvertrag, der die Impressumspflicht für solche Websites regelt, schreibt vor:

§ 55 Absatz 2 RStV

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.


Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer


1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,


3. voll geschäftsfähig ist und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.


Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden, vgl. § 49 Abs. 2 RStV.

Punkt 3 und 4 treffen auf Minderjährige nicht zu.

Der Minderjährige wird also einen Volljährigen finden müssen, der die medienrechtliche Verantwortung für die Website/den Blog übernimmt. Dieser wird natürlich aber sich die letzte Entscheidungshoheit über die Veröffentlichungen vorbehalten, da er ja voll zivil- und strafrechtlich für die Inhalte haftet.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 22:33
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AW: Impressumspflicht als Minderjähriger

Der Betreiber der Seite ist impressumspflichtig, nicht der Blog selber! Daher ist es egal, wo sich dieser befindet.
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  #5 (permalink)  
Alt 14.10.2011, 23:41
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AW: Impressumspflicht als Minderjähriger

Wenn der Blogger seinen Sitz in Deutschland hat, ist alles andere uninteressant. Der Blogger ist dann nach deutschem Recht impressumspflichtig.

Zitat:
Gerd aus Berlin:
Ja. Ein Blog wird regelmäßig erweitert, und ein solches nachhaltiges Betreiben einer Website gilt als geschäftsmäßig im Sinne des Telemediengesetzes:
Absolut falsch. Ein Blog ohne Werbung ist eben nicht geschäftsmäßig. Es gilt die einfachere Impressumspflicht nach § 55 RStV wie von TomRohwer bereits erläutert.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.10.2011, 12:44
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AW: Impressumspflicht als Minderjähriger

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Absolut falsch. Ein Blog ohne Werbung ist eben nicht geschäftsmäßig.
Gibt es dafür einen Beleg? Außer urbane Legenden und Jucken im Zeh?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #7 (permalink)  
Alt 15.10.2011, 12:57
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AW: Impressumspflicht als Minderjähriger

'Auch private Weblogs sind in der Regel darauf angelegt, über Wochen oder Monate hinweg regelmäßig mit neuen Beiträgen gefüllt zu werden, die potentiell an alle Internetnutzer gerichtet sind und dabei mal den Aspekt persönlicher Kommunikation, mal die redaktionelle Gestaltung in den Vordergrund stellen. Damit handelt es sich bei Weblogs entweder um Teledienste iSd § 2 Teledienstegesetz (TDG) oder aber um Mediendienste iSd § 2 Mediendienste-Staatsvertrag (MdStV).

Größere Bedeutung kommt dieser Unterscheidung zwischen Teledienst und Mediendienst im Hinblick auf die Impressumspflicht allenfalls dann zu, wenn es sich im Einzelfall bei einem privaten Weblog nicht um ein „geschäftsmäßig“ betriebenes Angebot handelt. Denn dann wären gemäß § 10 Abs. 1 MdStV zumindest Name und Anschrift des Diensteanbieters (= Betreiber des Weblogs) im Impressum zu nennen, während nach § 6 TDG überhaupt keine Impressumspflicht bestünde.

Nach der überwiegenden Ansicht ist der Begriff der Geschäftsmäßigkeit allerdings sehr großzügig auszulegen und erfasst alle Angebote, die mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit betrieben werden, ohne dass es etwa auf gewerbliches Handeln oder Handeln zum Zwecke der Einnahmenerzielung ankäme. Wird demnach ein privates Weblog über Wochen und Monate hinweg betrieben, ist hiernach ein nachhaltiges und dauerhaftes Handeln gegeben, sodass die weitaus meisten privaten Weblogs geschäftsmäßig betrieben werden und damit – ungeachtet der Einordnung als Tele- oder Mediendienst – in jedem Fall unter die Impressumspflicht fallen, die gemäß § 10 Abs. 2 MdStV bzw. § 6 TDG für alle geschäftsmäßigen Dienste gilt.' Quelle: Diplom-Jurist Sascha Kremer auf http://www.lawblog.de/index.php/arch...essumspflicht/
Gerd aus Berlin and Diphda like this.
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  #8 (permalink)  
Alt 15.10.2011, 13:31
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AW: Impressumspflicht als Minderjähriger

Die Ansicht dürfte nicht nur in Bezug auf die mittlerweile ungültigen Gesetzesgrundlagen veraltet sein.

Angebote, die noch der Impressumspflicht nach TDG unterlagen, werden nicht notwendigerweise vom TMG erfasst.

Die Geschäftsmäßigkeit unterscheidet sich von der Geschäftlichkeit nur durch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Ansonsten handelt der geschäftsmäßig Tätige wie ein geschäftlich Tätiger, indem er z.B. als privater Forenbetreiber eine Vielzahl von Nutzungsverträgen abschließt oder die Kosten seiner privaten Homepage durch Werbung refinanziert.

§ 5 TMG fordert als weiteres Kriterium, dass das Angebot "in der Regel gegen Entgelt" erfolgt, was bei Blogs nicht anzunehmen ist

Derartige Voraussetzungen für eine Geschäftsmäßigkeit sind dem Sachverhalt jedoch nicht zu entnehmen.

Es kommt daher nur die Impressumspflicht nach § 55 RStV infrage.

Zitat:
Gibt es dafür einen Beleg?
Wer auf Copy & Paste steht:
http://www.linksandlaw.info/Impressu...e-Angaben.html
... mit ausführlichen Hinweisen für Blogger.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.10.2011, 20:28
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AW: Impressumspflicht als Minderjähriger

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
§ 5 TMG fordert als weiteres Kriterium, dass das Angebot "in der Regel gegen Entgelt" erfolgt, was bei Blogs nicht anzunehmen ist
Bei schreibt das TMG was anderes:

"(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:"

Demnach ist "Entgelt" kein gefordertes Kriterium, sondern eine Beschreibung der Realität: In der Regel kommt so was vor, in Ausnahmefällen kommt es eben nicht vor - ist aber schnurz, ob es vorkommt.

Sagt der Gesetzgeber. Denn der versteht und spricht Deutsch.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Süß sind auch immer die Studenten, die ein "insbesondere" in Gesetzestexten immer in den flaschen Hals kriegen . Dann heißt es auch gerne: Der Gesetzgeber "fordert als weiteres Kriterium 'insbesondere'", hehehe.
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  #10 (permalink)  
Alt 15.10.2011, 23:57
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AW: Impressumspflicht als Minderjähriger

Du kannst ja mal die Regelfälle der privaten Blogs auflisten, die kostenpflichtig sind. Ich wette, Du findest nicht einen, genauso wenig, wie Du in der Lage bist, einen Satz zu posten, der weder kopiert ist noch einen Schreibfehler enthält oder abseits des Themas ist.

Daher erfüllt der Lesezugang zu einem privaten Blog das Merkmal nicht.

Im Gegensatz dazu wäre die Teilnahme an einem Forum nur gegen Entgelt zu erwarten, da sie dem Nutzer selber die Möglichkeit gibt, sich umfangreich mitzuteilen. Genauso müsste man dazu "in der Regel" für die Dienste, die Google, Imageshack, Youtube, etc. anbieten, zahlen.

Dass man diese Leistungen ausnahmsweise unentgeltlich erfolgen, kann darin begründet sein, dass sich diese Anbieter anderweitig finanzieren oder es als Hobby ansehen, wie es bei priavten Foren häufig der Fall ist.

Ebenso ist die Nachhaltigkeit zwar ein notwendiges, aber kein hinreichendes Merkmal für eine Impressumspflicht nach TMG.

Zitat:
Denn der versteht und spricht Deutsch.
Etwa so wie Du:

Zitat:
Bei schreibt das TMG was anderes:
Zitat:
immer in den flaschen Hals
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