Dies ist eine Diskussion zu Impressumspflicht innerhalb des Forums Internetrecht
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| Impressumspflicht Folgende zwei Beispiele angenommen: 1. Person A betreibt eine private Homepage. Ist diese verpflichtet darauf ein Impressum mit vollständiger Adresse zu veröffentlichen? Meines Wissens benötigen rein private Seiten dieses nicht. Allerdings soll es eine Einschränkung geben, wenn z.B. Werbebanner auf der Seite zu sehen sind. Nehmen wir als Beispiel an, A bekommt für das Anklicken der Banner an sich nichts, wenn sich der Anlickende jedoch bei dem dortigen Dienst registriert, bekommt A dafür 500 Punkt auf sein Konto. Diese Punkte kann er dann irgendwann in Prämien tauschen. Ist es dann schon keine "rein private" Homepage mehr? Muss A im Impressum auch eine Telefonnummer angeben? 2. Person A ist nebenberuflich Disc-Jockey und hat dafür eine andere Homepage (völlig andere Adresse als für die private). Dieses wird ohne Gewerbeschein ausgeführt, da es sich um gelegentliche Auftritte handelt, welche in der normalen Lohnsteuererklärung mit angegeben werden. Muss auf der Homepage die Steuer-Nr. hinterlegt werden? Eine Ust-ID existiert ja nicht. Müssen irgendwelche Verweise auf Kammern o.ä. mit dazu? Diese gibt es ja nicht, da das Ganze nur nebenberuflich ausgeübt wird. Vielen Dank im Voraus. |
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| AW: Impressumspflicht Für Fall 1: Person A betreibt Werbung. Damit verpflichtet er sich auf ein Impressum. Auch die "Prämien" haben Wert, und soweit mir bekannt ist, gilt dies genauso als Verdienst. Wäre A nun sogar HartzIV empfänger und würde sich, fiktiv, mit den Prämienpunkten ein Auto schicken lassen, welches 500.000 Wert ist, kann man schon mal Happy Birthday singen ![]() Für Fall 2: Wenn es unter § 19 UStG fällt, muss er glaube ich keine angeben. |
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| AW: Impressumspflicht Ich hänge mich mal an diesen Beitrag mit folgendem fiktiven Fall an: Lehrer L. hat eine Homepage, die ohne Werbebanner oder auch Links auf andere Internetseiten ist. Es hat nur ein eingeschränkter Nutzerkreis (Schüler) Zugriff auf diese Seiten. Auf den Seiten können die Schüler Arbeitsbögen, die im Unterricht behandelt wurden, ansehen und herunterladen, sowie Übungsaufgaben und Tests online bearbeiten. Und nun die Frage: Handelt es sich bei einer solchen Internetpräsenz um ein geschäftsmäßiges Angebot im Sinne des Telemediengesetzes und ist somit eine Anbieterkennzeichnung ("Impressum") erforderlich? |
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