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Impressum für "Unterhändler" in Amazon

Dies ist eine Diskussion zu Impressum für "Unterhändler" in Amazon innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 09:03
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Impressum für "Unterhändler" in Amazon

Hallo Forum,

müssen Anbieter, die mit einem "Händlershop" innerhalb von Amazon ihre Waren anbieten, ein Impressum haben?

Madam A möchte einen Artikel kaufen und gerät auf die Internetplatform von Amazon. Das Buch, dass sie erwerben möchte, gibt es nur unter der Rubrik "erhältlich bei diesen Anbietern".
Sie klickt den Bereich an und kommt auf den Bereich "Händlershop von B".
Wenn sie sich jetzt anschauen möchte, wer sich hinter B verbirgt, kommt sie nicht weiter.

Kann das Rechtens sein, dass man unter der geschilderten Konstellation als Anbieter von Waren keine Impressumspflicht hat?

Madam A möchte zu gern wissen, wer sich hinter dem Händlershop verbirgt - bevor sie eine Bestellung tätigt.

Danke, lg, T.
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  #2 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 15:43
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AW: Impressum für "Unterhändler" in Amazon

Zitat:
Zitat von Tombazane Beitrag anzeigen
müssen Anbieter, die mit einem "Händlershop" innerhalb von Amazon ihre Waren anbieten, ein Impressum haben?
Der "Shopbetreiber B", der auf/über der Amazonplattform seine Dienste offeriert, dürfte als Diensteanbieter im Sinne von § 2 Telemediengesetz ( TMG ) anzusehen sein:

"Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt;"

und somit dürfte der Diensteanbieter den in § 5 TMG geregelten allgemeinen Informationspflichten unterliegen, und als Anbieter "kommerzieller Kommunikation" insbesondere den in § 6 TMG bestimmten Pflichten:

"Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
(...)
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein."

Wenn der Diensteanbieter über die Amazon-Plattform darüberhinaus an VERBRAUCHER gerichtete Fernabsatzverträge anbietet, dann unterliegt er zudem den Fernabsatzvorschriften; danach ist er zur Offenlegung seiner Identität "rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung durch die Verbraucherin" verpflichtet, § 312c BGB, Artikel 246 EGBGB.

11

Geändert von once (06.09.2011 um 16:12 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 15:47
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AW: Impressum für "Unterhändler" in Amazon

Entscheidend ist, dass sich Irgendwer verantwortlich nennt - und das dann auch ist.

Das kann amazon sein, das kann sonstwer sein. Den dort Genannten mahnt man halt ab oder verklagt ihn, wenn man was zu rügen hat am Inhalt der Website:

§ 5 Allgemeine Informationspflichten
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Ist man neugierig, ob das der Schorsch aus dem Nachbardorf ist, befrage man eine Detektei.
__________________
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  #4 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 15:50
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AW: Impressum für "Unterhändler" in Amazon

mahne ich dann Amazon ab oder den Händler
War´n Witz.

Danke für den Hinweis, Gruß, T.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 15:52
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AW: Impressum für "Unterhändler" in Amazon

Zitat:
Zitat von Tombazane Beitrag anzeigen
müssen Anbieter, die mit einem "Händlershop" innerhalb von Amazon ihre Waren anbieten, ein Impressum haben?
Ja.

Und eine Gewerbeanmeldung übrigens auch.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 15:59
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AW: Impressum für "Unterhändler" in Amazon

Nachtrag @Gerd

Madame ist nicht neugierig, ob es der Schorsch ist. Aber sie möchte wissen, ob die Händler (mit überbordenden Bewertungen was die Qualität der Ware und den Inhalt des Buches betrifft) und der Schreiber des Buches dieselbe Person sind.
Was nach meiner Ansicht verständlich ist, weil sich Madame A eine bessere Einschätzung der Qualität der Rezensionen erhofft. Davon hängt entscheidend ihr Kaufinteresse ab.

Es erhebt sich doch die Frage, ist Amazon der Vertragspartner oder der jeweilige Händler. Wenn es der Händler ist, müsste nach meinem Verständnis ein Impressum vorliegen. Wenn nicht, macht sich dann Amazon zum Hanswurst?
Amazon reagierte auf die Anfrage übrigens mit einem Verweis auf den Händler. Aber scheinbar kontrolliert Amazon seine Partner nicht dahingehend.
Eine direkte Anfrage an den Händler kann man schicken - allerdings nur unter Angabe persönlicher Daten. Das möchte aber Madame A nicht, sie möchte sich nicht als Interessentin outen.

Hm. So siehts aus.
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  #7 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 16:11
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AW: Impressum für "Unterhändler" in Amazon

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Entscheidend ist, dass sich Irgendwer verantwortlich nennt - und das dann auch ist.

Das kann amazon sein, das kann sonstwer sein.
Das OLG Düsseldorf hält offenbar jeden einzelnen Shopbetreiber einzeln für "impressumspflichtig":

Zitat:
Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen Diensteanbieter ist. Inhaberin der Domain ist die “m..M. GmbH”. Anders kann es sich aber bei Internetportalen verhalten. In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl sie den “übergeordneten” Teledienst unter “ebay.de” nicht betreiben. Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen (so das Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 6. März 2007, MMR 2007, 379ff.).

Unerheblich ist, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann (vgl. Spindler/Schmitz/Geis, TDG, München 2004, § 3 Rdnr. 7).
http://www.jur-blog.de/abmahnungen/r...mobile-amazon/
Zitat:
Ist man neugierig, ob das der Schorsch aus dem Nachbardorf ist, befrage man eine Detektei
Vermutlich droht Amazon ein drastisches Bußgeld für notorisches Ermöglichen "anonymer" gewerblicher Shopbetreiber.

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  #8 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 16:51
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AW: Impressum für "Unterhändler" in Amazon

Die "Impressumspflicht" dürfte sich primär nicht aus dem TMG ergeben, sondern aus dem Verbraucherschutzrecht, also § 312g i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB, siehe once.

Demensprechend dürfte es eigentlich dahingestellt sein, ob der Untershopbetreiber ein Diensteanbieter nach TMG ist. Ebenso wenig dürfte dann der Portalanbieter A verantwortlich oder haftbar sein, da die benannten Vorschriften - im Gegensatz zum TMG - nicht auf den Webauftritt an sich, sondern auf die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher zielen.

Bei Onlinebestellung kann "rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung" nur auf der Webseite selber sein. Im übrigen richten sich die dort gehandelten Waren in aller Regel an Verbraucher. Ein reiner Großhandel ist mir zumindest nicht bekannt.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.09.2011, 23:53
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Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Die "Impressumspflicht" dürfte sich primär nicht aus dem TMG ergeben, sondern aus dem Verbraucherschutzrecht, also § 312g i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB, siehe once.
Die Vorschrift des § 312g BGB richtet sich an e-commerce-Anbieter, und zwar unabhängig davon, ob sich die Vertragsangebote (auch) an VERBRAUCHER richten. Zudem enthalten diese e-commerce-Regeln keine Bestimmungen über zu erteilende Anbieter-Identitäts-Angaben.

Außerdem sind die "Impressums"-Vorschriften des TMG (etwas) weitreichender als die zu Verbraucherinformatkionszwecken zu erteilenden Fernabsatz-Informationsvorschriften.

Zitat:
Ebenso wenig dürfte dann der Portalanbieter A verantwortlich oder haftbar sein, da die benannten Vorschriften - im Gegensatz zum TMG - nicht auf den Webauftritt an sich, sondern auf die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher zielen.
Die Frage einer Haftung des Portalbetreibers bei einer Nutzung der Portaldienste durch "Shopbetreibner" unter Mißachtung von Informationspflichten kann meines Erachtens nicht davon abhängen, aus welcher Vorschrift sich die -vom Shopbetreiber mißachteten- Informationspflichten ergeben.

Zitat:
Ein reiner Großhandel ist mir zumindest nicht bekannt.
http://business.ebay.de/

Informations-/Impressumspflichten der Anbieter können sich hier nicht aus § 312c BGB, sondern nur aus TMG ergeben.

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  #10 (permalink)  
Alt 07.09.2011, 20:20
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AW: Impressum für "Unterhändler" in Amazon

Update:

Nachdem Madame A die Firma Ama*** erneut angeschrieben hat, den Sachverhalt nochmals genau dargelegt hat und einen dezenten Hinweis auf "Abmahnung" in dem Text untergebracht hat, hat sich die Händlerplatform dazu aufgerafft, den Händler auf die Verletzung seiner vertraglichen Vereinbarungen hinzuweisen.
Sie werden diese Vertragsverletzung ahnden. Wie auch immer.

Madame A legt sich beruhigt zurück. Entweder der Händler verschwindet kommentarlos, oder aber sie erfährt, ob sie den abgegebenen Bewertungen trauen darf, oder ob das "Eigen-Lob-Hudeleien" sind.

Danke!
Gruß, T.
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