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Gutscheinnutzung

Dies ist eine Diskussion zu Gutscheinnutzung innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 12:52
Boardneuling
 
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Gutscheinnutzung

Hallo an alle Forummitglieder.

Angenommen, A löst einen Gutschein bei einem Onlineshop (B) ein, welcher dem Betrag X entspricht (bei einem Drittanbieter jedoch den Wert Y gekostet hat)
X entspricht der kompletten Summe des zu bestellenden Artikels.
Lediglich der Versand muss noch gesondert gezahlt werden.

Wie sieht die Rechtslage aus, wenn A die Bestellung innerhalb der angegebenen 14 Tage widerruft?

In welcher Form ist B gegenüber A verpflichtet Rückerstattung zu leisten? Der Gutschein entspricht ja einem Wert. Muss B nur den Gutschein "zurückgeben", oder ist B verpflichtet den Wert in Form von Geld zu überweisen?

Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 01:30
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
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AW: Gutscheinnutzung

Wenn ich einen Sack Kartoffeln kriege für mein Fahrrad, und wir einigen uns auf eine Stornierung des Verkaufs,

dann kriege ich mein Fahrrad zurück und der Andere seinen Sack Kartoffeln.

Ist der Sack mittlerweile verloren oder verrottet, dann muss ich den dadurch entstandenen Schaden wieder gut machen. Dito der Vertragspartner, wenn das Velo verbogen ist.

Ob man sich nun auf einen (oder einen anderen) aktuellen Marktpreis einigt als Schadensersatz oder sonstwas, das bleibt doch den Vertragspartnern überlassen. Einigen sie sich nicht, tut das ein Gericht, so angerufen - mit entsprechenden Kosten.

Das Gericht könnte im Streitfall den tagesaktuellen Kartoffelkurs in Hannover zugrundelegen, und zwar den am Tag der Vertragsauflösung. Oder einen anderen Tag, aber ich halte den für am treffendsten ...

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Für einen Gutschein gilt natürlich das Selbe für einen Sack Kartoffeln oder für einen anderen geldwerten Vorteil oder Geldeswert.
__________________
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erstattungsanspruch, gutschein, onlineshop

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