Dies ist eine Diskussion zu Gewähleistung bei Gebrauchtwaren innerhalb des Forums Internetrecht
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| Gewähleistung bei Gebrauchtwaren gesetzt dem Fall Kunde K kauft bei Anbieter A, der in seinen AGB stehen hat, daß die gesetzlichen Regelungen greifen, über ein großes Auktionshaus im Internet ein gebrauchtes technisches Gerät und das Gerät weist nach ca. 5 Monaten einen technischen Defekt (Mangel) auf. Was muss dann K beachten, damit er Ersatz/Austausch/Rückerstattung bekommt? Es sollte doch auf alle Fälle ein Gewährleistungsanspruch entstehen, der zu einem Austausch/Reperatur führen muss oder? Grüße Schnappischnapp |
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| AW: Gewähleistung bei Gebrauchtwaren wenn man annehmen darf, daß der anbieter unternehmer im sinne des § 14 BGB ist, beträgt die gewährleistungszeit 2 jahre, durch vereinbarung (etwa durch AGB) jedoch mindestens 1 jahr. innerhalb der ersten sechs monate trägt der verkäufer die beweislast dafür, daß der mangel nicht schon bei gefahrübergang bestanden hat. bei verkäufen unter privatpersonen ist es jedoch möglich die gewährleistungsrechte nahezu vollkommen auszuschließen. lediglich im falle von arglist ist hier eine ausnahme zu machen. kunde A wird also am besten beraten sein, wenn er den mangel beim verkäufer anzeigt und um nachbesserung bittet. jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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| AW: Gewähleistung bei Gebrauchtwaren Hallo, angenommen Anbieter A ist eine Firma und Kunde K eine Privatperson. Dann besteht auf Gebrauchtwaren ja 12 monatige Gewährleistung und in diesem Beispiel wären wir innerhalb der ersten sechs Monate (sprich Anbieter hätte Beweispflicht). Kann A diese Gewährleistung verweigern, z.B. weil er keinen Ersatz mehr beschaffen kann? |
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| AW: Gewährleistung bei Gebrauchtwaren Bei Mängeln kann der Kunde die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Unmögliches muss nicht geleistet werden, § 275 BGB.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: Gewähleistung bei Gebrauchtwaren Bedeutet der §275, daß wenn der Anbieter keinen Ersatz schaffen kann der Kunde K nichts bekommt? Oder greift das nur bei einmaligen Dingen, wie z.B. wertvolle Gemälde oder dergleichen, die es nur einmal gibt, also auf alle Fälle nicht bei Massenartikeln? |
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| AW: Gewähleistung bei Gebrauchtwaren bei unmöglichkeit bekommt der kunde nicht "nichts", sondern schadensersatz statt der leistung, bzw. ein rücktrittsrecht. jana
__________________ fiat iustitia et pereat mundus. ...ich meinte in welchem Kommentar oder so, wen juckt denn der Gesetzestext? |
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