Dies ist eine Diskussion zu Gerichtsstand beim Kauf über das Internet innerhalb des Forums Internetrecht
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| Gerichtsstand beim Kauf über das Internet Welcher Gerichtsstand gilt hier? Privatperson K aus Norddeutschland kauft für sein Auto ein Ersatzteil über das Internet bei Händler V aus Süddeutschland. Das Teil ist defekt. K macht Gewährleistungsrechte bzw. Ersatz des Mangelfolgeschadens (Ein- und Ausbaukosten des defekten Teils) geltend. V lehnt dies ab. Welcher Gerichtsstand ist maßgeblich? Der von K oder V? Gruß und Dank Sarastro |
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| AW: Gerichtsstand beim Kauf über das Internet Vollkaufleute können den Gerichtsstand frei vereinbaren. Bei Streitigkeiten zwischen einem Vollkaufmann und einem Nichtkaufmann ist Gerichtsstand immer der Wohnort des Nichtkaufmanns. Bei Streitigkeiten zwischen zwei Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohnort des Beklagten.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Gerichtsstand beim Kauf über das Internet Hallo! Danke für die Antwort. Aus welcher Norm ergibt sich, dass bei Streitigkeiten zwischen Kaufleuten/Unternehmern und Privaten imm der Gerichtsstand des Nichtkaufmanns gilt? Gruß Sarastro |
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| AW: Gerichtsstand beim Kauf über das Internet Zitat:
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Gerichtsstand beim Kauf über das Internet Zitat:
Auch aus §12 ff. ZPO kann ich soetwas nicht herauslesen. Wenn es Länderübergreifend wärde, würde sich aus der EUGVVO etwas anderes ergeben für Verbraucher. |
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| AW: Gerichtsstand beim Kauf über das Internet Zitat:
Der BGH hatte kürzlich darüber entschieden, welches der Erfüllungsort für Nacherfüllungsansprüche bei Kaufverträgen ( über einen Camping-Faltanhänger ) ist, wenn der private Käufer in Frankreich wohnhaft, und der Versender/Verkäufer in Polch/Rheinland-Pfalz ansässig ist. Der BGH befasste sich in seiner Entscheidung mit verschiedenen Meinungen, die aus den unterschiedlichsten Gründen den Erfüllungsort bei Nacherfüllungsansprüchen im Verbrauchsgüterrecht am Wohnsitz des Verbrauchers sahen: http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...=1&Blank=1.pdf BGH, Urteil vom 13. April 2011, VIII ZR 220/10 Der BGH hat sich dafür entschieden, die Frage des Erfüllungsorts kaufvertragsrechtlicher Nacherfüllungsansprüche in keiner nationalen oder europäischen Vorschrift geregelt sehen zu wollen, meinte, sie deshalb nach der allgemeinen Vorschrift beurteilen zu dürfen. Auf diese Weise glaubte er, sie daher -mangels anderslautender Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer- von den "Umständen" des Einzelfalls abhängig machen zu dürfen. Zu diesen Umständen seien "anerkanntermaßen" die Ortsgebundenheit, die Art der vorzunehmenden Leistung, die Verkehrssitte, örtliche Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbräuche zu zählen. Erst wenn eine nach dieser Beurteilung am Sitz des Verkäufers zu leistende Nacherfüllung "mit erheblichen Nachteilen für den Verbraucher" verbunden sei, verbiete diese europarechtliche Vorgabe eine Bestimmung des Verkäufersitzes als (Nach-)Erfüllungsort. ---> Für die in Frankreich wohnhaften Faltanhängerkäufer stelle es "keine erhebliche Unannehmlichkeit" dar, den Anhänger an den Firmensitz des beklagten Verkäufers nach Polch zu bringen. Der Sitz des Verkäufers liege nicht so weit vom Wohnort der Anhänger-Käufer entfernt, daß ein Transport des Anhängers zwischen diesen Orten ( oder wenigstens eine Organisation eines solchen Transports ) den Käufern nicht zuzumuten sei. Auch beim Kauf hätten sie sich ursprünglich für eine Selbstabholung entschieden: In der Auftragsbestätigung vom 25.2.2008 sei unter der Rubrik "Lieferung" aufgeführt: "ab Polch, Selbstabholer". Dennoch lieferte die Firma den Anhänger am 30.April 2008 an den Wohnort der Kläger nach Frankreich. 11 |
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