Dies ist eine Diskussion zu Geistiges Eigentum an Internetseite innerhalb des Forums Internetrecht
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| Geistiges Eigentum an Internetseite mich würde mal folgender Fall interessieren: Eine Person A entwürft eine Internetseite für einen Verein B. Er macht sich viele Gedanken und investiert sehr viel Zeit. Ab einem gewissen Zeitpunkt sagt man ihm jedoch, dass er die Arbeit einstellen soll, da man nicht mehr mit ihm arbeiten möchte. Nach einiger Zeit wird eine dritte Person C beauftragt, die Arbeit weiter zu führen. Person A hat jedoch mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um sein geistiges Eigentum handelt und er nicht damit einverstanden ist, wenn jemand anderes die Seite betreut. Welche Rechte hat Person A jetzt? Ist die Internetseite sein geistiges Eigentum und wenn ja, darf er dann von dem Verein B verlangen, dass er die Internetseite entfernen lässt? Welche Änderungen müsste der Verein an der Seite durchführen, um einer eventuellen Löschung zu entgehen? |
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| AW: Geistiges Eigentum an Internetseite Zitat:
Das hängt von vielen Faktoren ab. U.a.:
Das muß man also schon im Einzelfall ganz konkret unter Berücksichtigung aller Details zu prüfen versuchen.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Geistiges Eigentum an Internetseite Angenommen, in meinem Fall wäre es folgendermaßen: - A hat das Design und die Inhalte selbst erstellt, wobei das Thema, über das geschrieben wurde, ja von B gestellt wurde, weil es über den Verein ist. - Was bedeuter ausreichend Schöpfungshöhe? - Es gibt keine Vereinbarung über eine Nutzung, da A ursprünglich beauftragt wurde, sich etwas auszudenken. - B nutzt die Seite unverändert, Inhalte werden lediglich im bestehenden Rahmen aktualisiert. |
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| AW: Geistiges Eigentum an Internetseite Zitat:
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§ 32 Angemessene Vergütung § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke Gruß aus Berlin, Gerd
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