Dies ist eine Diskussion zu Frau Lieb gegen Frau Böse - ein klarer Fall? Wo sind die Tücken? innerhalb des Forums Internetrecht
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will sich ein Klapphandy kaufen. Bei **** (Internet-Auktionshaus) findet sie das passende Angebot für ein solches - bei Frau Böse (Bewertungsprofil: 92% positiv). Frau Lieb liest sich die Artikelbeschreibung sorgfältig durch ("Das Mobiltelefon ist ca. 2 Monate alt. Es besteht eine Restgarantie von ca. 22 Monaten vom Verkaufer, also nicht von mir, Original Rechnunung liegt natürlich bei. Technische Daten: Farbdisplay [...] U.S.W.") und findet keinerlei Hinweise auf etwaige Mängel. Dazu hat Frau Böse ein Bild eingestellt, dass ein nagelneues Handy zeigt (wohl von der website des Handyherstellers). Darunter schreibt Frau Böse: "Laut EU - Recht weise ich darauf hin, daß ich als Privatperson keine Garantie und Rücknahme für die angebotene Ware übernehmen kann. Der Käufer verzichtet also ausdrücklich auf jegliche Gewährleistung aus diesem Auktionsgeschäft. Da ich keine Garantie geben kann wird das Handy als Defekt Verkauft, bzw. als Bastler Teil." Frau Lieb kennt diesen Standarttext, der unter fast jeder privaten Auktion steht und liest die Artikelbeschreibung daraufhin sicherheitshalber nochmal sorgfältig auf etwaige aufgeführte Mängel des Handys hin durch - und findet wieder nichts. Frau Lieb bietet also mit und ist am Ende die "glückliche" Höchstbietende. Sobald sie die Kontodaten von Frau Böse bekommt überweist sie den Kaufopreis samt Porto an Frau Böse. Diese schickt ihr das Handy auch und es kommt wohlbehalten (Transportschaden kann ausgeschlossen werden) bei Frau Lieb an. Frau Lieb packt das Handy aus und muss mit Entsetzen feststellen, dass ein Gelenk des KLAPPhandys zerstört ist und dort bereits das Metall aus dem Gehäuse hervorquillt. Sie hat ein Klapphändy ersteigert, das sich nicht aufklappen lässt! Frau Lieb ärgert sich kurz und ist dann aber der Überzeugung, dass es sich um ein Versehen von Frau Böse handelt muss. Frau Lieb schreibt also an Frau Böse umgehend eine freundliche email, in der sie diese auf den Schaden hinweist (samt eindeutiger Fotos im email-Anhang) weiterhin schreibt sie, dass es wohl ein Versehen von Frau Böse sei, ihr mangelhafte Ware geschickt zu haben und schließlich bitten Frau Lieb, den Kauf rückabzuwickeln. Zwei Tage später bekommt Frau Lieb eine kurze email von Frau Böse, in der diese nicht auf die Probleme aus der email von Frau Lieb eingeht, sondern lediglich darauf hinweist, dass Frau Lieb sich beim Kauf damit einverstanden erklärt hat, keine Grantieansprüche geltend zu machen. Jetzt ärgert sich Frau Lieb wirklich, da sie sich nicht mehr sicher ist, ob Frau Böse ihr nicht absichtlich ein mangelhaftes Handy geschickt hat und die Mängel einfach bewusst verschwiegen hat. Frau Lieb schreibt Frau Böse, dass sie jetzt davon ausgehen muss, dass Frau Böse mit Absicht gehandelt hat und gibt ihr eine letzte Frist den Kaufpreis und das Porto zu überweisen (natürlich gibt sie die Kontodaten an). Falls Frau Böse dem nicht nachkommen sollte, droht Frau Lieb rechtliche Schritte gegen Frau Böse vorzenehmen. Frau Böse hat sich seither noch nicht gemeldet (Frist ist noch nicht abgelaufen). Sollte Frau Lieb wirklich vor Gericht (strafrechtl./ zivilrechtl.) gehen? Es ginge ihr dabei nicht nur um das Geld (insges. 60 ) - sie hat aber keine Rechtsschutzversicherung, weshalb sie den Fall gerne gewinnen würde. Und zu guter Letzt: Falls Frau Böse doch noch einlenkt - wer muss für die Rück-Porto-Kosten aufkommen bzw. was, wenn Frau Lieb das Päckchen "unfrei"(? Frau Lieb zahlt nichts bei der Post) an Frau Böse schickt und die es nicht annimmt? Wer die Fragen vollständig und richtig beantwortet bekommt 1000 Karmapunkte auf seinem Karmapunktekonto gutgeschrieben und darf sich "Meister seines Faches" nennen. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Habe die Ehre, Fräulein Gold |
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| AW: Frau Lieb gegen Frau Böse - ein klarer Fall? Wo sind die Tücken? grundlegend sollte hier unterschieden werden zwischen dem ausschluß von gewährleistung, und dem von garantie. das sind nämlich zwei paar schuhe. garantie ist vereinbart, gewährleistung dagegen das gesetzliche gegenstück. nach neuem recht hat man 2 jahre gewährleistung...und zwar darauf, die sache frei von sachmängeln zu bekommen. das ist dann der fall, wenn die sache bei gefahrübergang die vereinbarten eigenschaften aufweist ( so im groben ). ist, wie hier zu lesen, die garantie ausgeschlossen, besteht immer noch die gewährleistung. ist dagegen auch die gewährleistung ausgeschlossen, ist zuerst zu fragen, ob der verkäufer unternehmer ist. in dem fall kann die gewährleistungsregelung nämlich nicht ohne weiteres abbedungen werden. ist er kein unternehmer, ist der ausschluß der gewährleistung generell möglich. dies gilt aber nicht, wenn der verkäufer den mangel arglistig verschwiegen hat. es besteht hier die pflicht zur vollständigen aufklärung! steht in dem verkaufstext also nichts von einer derart schadhaften stelle, ist der ausschluß der gewährleistung nicht bewirkt, und man kann gegen den verkäufer entsprechende rechte geltend machen. das argument des verkäufers, das gerät wäre als "bastlergerät" abgegeben worden, trägt hier auch nicht, da der mangel wirklich im detail beschrieben worden sein müßte. bezieht man das alles auf den fall, besteht ein sachmangel, der berechtigt ( weil eine nacherfüllung wohl nicht in betracht kommt ) zum rücktritt. der ist ja auch erklärt worden, die käuferin will ja ihr geld wieder und hat ihren willen dahingehend wohl eindeutig erklärt. im rahmen des entstandenen rückgewährschuldverhältnisses besteht die pflicht für die beiden parteien, die jeweils erhaltenen leistungen zurück zu gewähren. da die verkäuferin da nicht einlenkt, würde ich auf das ende der mahnfrist warten, und bei "nichtreaktion" mein heil im gerichtlichen mahnverfahren suchen. das wäre zumindest günstiger als gleich zu klagen. eine anzeige wegen betrugs würde ich mir dann auch überlegen. ach, und wenn die käuferin das handy zurückschicken möchte, hat sie als schuldnerin dieser leistung die kosten zu tragen. aber so teuer ist das ja nicht. hoffe geholfen zu haben. tschö, die jana. Geändert von wunderlich (14.04.2005 um 10:28 Uhr). |
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