Dies ist eine Diskussion zu Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu innerhalb des Forums Internetrecht
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| Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu jemand hat in einer Werbeaktion per Internet ein Bankkonto eröffnet und hat dafür kostenlos eine Prämie erhalten per Post. Die Prämie hat er gleich verkauft. Ein paar Wochen später hat er wieder die gleiche Prämie zugestellt bekommen und hat sich gewundert, nicht viel darüber nachgedacht und gleich wieder verkauft. Nun erhält er eine e-mail von einer Firma, daß aufgrund eines technischen Fehlers ihm aus Versehen 2x die Prämie zugeschickt worden ist und er soll doch so nett sein, eine von den beiden Prämien wieder zurückzusenden. Er ist aber nicht mehr im Besitz von den beiden Prämien. Er ging davon aus, was ihm zugeschickt worden ist, gehört ihm. Was soll dieser jemand nun machen? Wie sieht es rechtlich aus? |
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| AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu Meines Wissens nach hätte er die Falschlieferung sechs Monate lang zue Abholung aufbewahren müssen. Da er das nicht hat ist er, meiner Meinung nach, schadenersatzpflichtig
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| AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu Zitat:
Ich beurteile den Sachverhalt wie folgt: Bei der ersten Zusendung handelt es sich um das ganz normale Werbegeschenk. Der Beschenkte hat also mit der Schenkung Eigentum erworben und darf mit diesem neuen Eigentum umgehen wie er will, also auch verkaufen. Bezüglich des zweiten zugesandten Geschenks gilt: 'Von einer "unbestellten Leistung" spricht man, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine unbestellte Sache liefert oder sonstige Leistungen unbestellt erbringt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet die Sache zu bezahlen oder zurückzusenden (§ 241a BGB). Er darf sie aber grundsätzlich benutzen oder verbrauchen (Palandt/Heinrichs, § 241a Rn. 7).
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu Moin, Bamberger/Roth 2003 § 241 a BGB Rn. 6: Sofern mit der bestellten Ware weitere unbestellte Sachen übersandt werden, gilt § 241 a BGB nur für diese. Eine Aufbewahrungspflicht bestünde daher nicht. Ich glaube aber nicht, dass § 241 a BGB hier greift. Die versehentliche doppelte Versendung einer bestellten Ware, führt nicht zur Notwendigkeit, Verbraucherschutzregeln anzuwenden. Im Palandt 70. Aufl. 2011 § 241 a Rn. 4 wird dies gestützt. Es wird dort dargestellt, dass der Normzweck es rechtfertigt, nur absichtliche Falschlieferungen unter den § 241 a I BGB zu subsumieren. Ich stimme deshalb Angelito insoweit zu, als dass der Empfänger die Sache nicht einfach veräußern durfte. Evtl. wäre auch § 241 a II BGB anwendbar?
__________________ "Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG) |
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| AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu Zitat:
__________________ Zitat:
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| AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu Zitat:
Zitat:
Allerdings scheint der Fall hier so zu liegen, daß der 2. Zusendung überhaupt kein Irrtum bezüglich einer vorausgegangenen Kontobestellung zugrundliegt, weil ja tatsächlich ein Konto "bestellt" worden war. ( Inwiefern auch die versprochene Werbeprämie als "bestellt" gelten kann, erscheint fraglich. ) Zitat:
Wenn es Dir unmöglich ist, die rechtsgrundlos erlangte Leistung ( "Werbeprämie" ) zurückzugeben, weil Du sie verkauft hast, dann schuldest Du gemäß § 818 Absatz 2 BGB eigentlich Wertersatz. Zitat:
Allerdings: ein erkennbarer, einer Zusendung einer Sache zugrundeliegender "Bestell-Irrtum" läge wohl dann vor, wenn statt einer bestellten Sache X zwei mal dieselbe Sache X geliefert würde. Das wäre hier der Fall, wenn dem Konto-Besteller ZWEI verschiedene Bankkonten zur Verfügung gestellt worden wäre. Hier hätte erkennbar sein müssen, daß der "unbestellten" zweiten Dienstleistung eine Fehlvorstellung über die Bestellung zugrundegelegen hatte. Hinsichtlich der "freiwilligen" Werbeprämien wäre der Unternehmer ja frei; er darf Kunden nach Belieben mit so vielen Präsenten "belohnen", wie er möchte. 11 Geändert von once (29.09.2011 um 14:28 Uhr). Grund: ... |
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| AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu Zitat:
Er hat den objektiven Wert des Werbegeschenks gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB, 818 Abs. 2 BGB herauszugeben. Anhaltspunkt für dessen Höhe ist der erzielte Erlös. § 241a BGB schließt hier Kondiktionsansprüche nicht aus, da die Zusendung ersichtlich auf einem Versehen beruht. |
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| AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu Zitat:
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| AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu Zitat:
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war - was doch klar sein müsste. wenn du als prämie nen i-phone oder mini-notebook kriegen sollst und dann kommen auf ein mal zwei, dann dürfte doch wohl klar sein, dass da jemand gepennt hat. |
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| AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu Zitat:
§241a II anwendbar.
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