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Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu

Dies ist eine Diskussion zu Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 29.09.2011, 01:57
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Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu

Hallo,

jemand hat in einer Werbeaktion per Internet ein Bankkonto eröffnet und hat dafür kostenlos eine Prämie erhalten per Post.
Die Prämie hat er gleich verkauft.

Ein paar Wochen später hat er wieder die gleiche Prämie zugestellt bekommen und hat sich gewundert, nicht viel darüber nachgedacht und gleich wieder verkauft.

Nun erhält er eine e-mail von einer Firma, daß aufgrund eines technischen Fehlers ihm aus Versehen 2x die Prämie zugeschickt worden ist und er soll doch so nett sein, eine von den beiden Prämien wieder zurückzusenden.

Er ist aber nicht mehr im Besitz von den beiden Prämien. Er ging davon aus, was ihm zugeschickt worden ist, gehört ihm. Was soll dieser jemand nun machen? Wie sieht es rechtlich aus?
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Alt 29.09.2011, 07:44
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AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu

Meines Wissens nach hätte er die Falschlieferung sechs Monate lang zue Abholung aufbewahren müssen. Da er das nicht hat ist er, meiner Meinung nach, schadenersatzpflichtig
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Zitat:
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  #3 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 08:03
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AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Meines Wissens nach hätte er die Falschlieferung sechs Monate lang zue Abholung aufbewahren müssen. Da er das nicht hat ist er, meiner Meinung nach, schadenersatzpflichtig
Wo stammt denn diese Erkenntnis her?

Ich beurteile den Sachverhalt wie folgt:

Bei der ersten Zusendung handelt es sich um das ganz normale Werbegeschenk. Der Beschenkte hat also mit der Schenkung Eigentum erworben und darf mit diesem neuen Eigentum umgehen wie er will, also auch verkaufen.

Bezüglich des zweiten zugesandten Geschenks gilt: 'Von einer "unbestellten Leistung" spricht man, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine unbestellte Sache liefert oder sonstige Leistungen unbestellt erbringt. Der Verbraucher ist nicht verpflichtet die Sache zu bezahlen oder zurückzusenden (§ 241a BGB). Er darf sie aber grundsätzlich benutzen oder verbrauchen (Palandt/Heinrichs, § 241a Rn. 7).
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  #4 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 08:15
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AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu

Moin,

Bamberger/Roth 2003 § 241 a BGB Rn. 6:
Sofern mit der bestellten Ware weitere unbestellte Sachen übersandt werden, gilt § 241 a BGB nur für diese.

Eine Aufbewahrungspflicht bestünde daher nicht.

Ich glaube aber nicht, dass § 241 a BGB hier greift. Die versehentliche doppelte Versendung einer bestellten Ware, führt nicht zur Notwendigkeit, Verbraucherschutzregeln anzuwenden.
Im Palandt 70. Aufl. 2011 § 241 a Rn. 4 wird dies gestützt. Es wird dort dargestellt, dass der Normzweck es rechtfertigt, nur absichtliche Falschlieferungen unter den § 241 a I BGB zu subsumieren.

Ich stimme deshalb Angelito insoweit zu, als dass der Empfänger die Sache nicht einfach veräußern durfte. Evtl. wäre auch § 241 a II BGB anwendbar?
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"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
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Alt 29.09.2011, 09:06
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AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu

Zitat:
Zu beachten ist aber: Erfolgte eine Lieferung irrtümlich und hat der Verbraucher den Irrtum erkannt hat oder hätte er ihn erkennen müssen (falsche Adresse), kann er sich nicht auf § 241a BGB berufen (§ 241a Absatz 2 BGB). War also die Lieferung erkennbar nicht für den Empfänger bestimmt oder ist der Versender für den Verbraucher erkennbar irrig von einer Bestellung des Versenders ausgegangen, kann der Versender Rückgabe und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Für mich war hier klar erkennbar das ein Fehler durch Doppelieferung vorliegt, somit ist der Empfänger Schadensersatzpflichtig
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Zitat:
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  #6 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 14:25
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AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu

Zitat:
Zitat von und.nun Beitrag anzeigen
jemand hat ein Bankkonto eröffnet und hat dafür kostenlos eine Prämie erhalten per Post.
Möglicherweise bestand aufgrund der Konto-Bestellung ein vertraglicher Anspruch auf Zusendung der versprochenen Belohnung. Dann durfte über die erste Prämienzusendung also nicht erst deshalb nach Belieben verfügt werden, weil gemäß § 241a BGB durch eine "unverlangte Zusendung" keinerlei (Rückforderungs-)Ansprüche begründet würden.

Zitat:
Ein paar Wochen später hat er wieder die gleiche Prämie zugestellt bekommen
Hier jedenfalls handelt es sich um eine "unbestellte Zusendung", § 241a BGB. Vorausgesetzt, es hätte erkannt werden können, daß diese Zusendung in der irrigen Vorstellung einer -tatsächlich NICHT erfolgten- Bestellung zugesandt wurde, wären jedoch gesetzliche Ansprüche ( Herausgabe / Rückgewähr ) nicht ausgeschlossen.

Allerdings scheint der Fall hier so zu liegen, daß der 2. Zusendung überhaupt kein Irrtum bezüglich einer vorausgegangenen Kontobestellung zugrundliegt, weil ja tatsächlich ein Konto "bestellt" worden war. ( Inwiefern auch die versprochene Werbeprämie als "bestellt" gelten kann, erscheint fraglich. )

Zitat:
Nun erhält er eine e-mail von einer Firma, daß aufgrund eines technischen Fehlers ihm aus Versehen 2x die Prämie zugeschickt worden ist und er soll doch so nett sein, eine von den beiden Prämien wieder zurückzusenden.
Sofern die Vorschrift des § 241a BGB gesetzliche Ansprüche nicht ausschließen würde, wäre der Versender gemäß § 812 BGB berechtigt, die "rechtsgrundlos" erlangte Leistung zurückverlangen zu können. Die Rückforderung wäre ausgeschlossen, wenn Du "nicht mehr bereichert" wärst, § 818 Absatz 3 BGB. ( Wobei es etwas kompliziert ist, den "Wegfall einer Bereicherung" zu belegen: wenn Du eine Werbeprämie "Spanferkel" aufgegessen hättest, wärst Du strenggenommen um den Wert des Dir ersparten Ferkel-Kaufs "bereichert". Anders dagegen, wenn Deine (noch lebende) Spanferkel-Werbeprämie Dir entwischt, oder verendet wäre. Entreichert wärst Du allerdings auch, wenn Du Dein Spanferkel verschenkt oder verbrannt hättest, ohne daß diese "selbstveranlaßte" Entreicherung den Rückforderungsanspruch entfallen lassen können soll ... )

Wenn es Dir unmöglich ist, die rechtsgrundlos erlangte Leistung ( "Werbeprämie" ) zurückzugeben, weil Du sie verkauft hast, dann schuldest Du gemäß § 818 Absatz 2 BGB eigentlich Wertersatz.

Zitat:
Er ging davon aus, was ihm zugeschickt worden ist, gehört ihm.
Wenn ein Unternehmen einem Besteller als "Prämie" statt des versprochenen Präsents die doppelte Menge zukommen läßt, dann kann es die unverlangt(?) zugesandten Werbepräsente nicht mit der Begründung zurückfordern, es wären schon keine "unverlangten" Zusendungen, und falls doch, so hätte sich der Versender darüber geirrt, daß es eine "Bestellung" des Empfängers gegeben hätte, und daß dem Empfänger dieser Bestell-Irrtum hätte aufgefallen sein müssen.

Allerdings: ein erkennbarer, einer Zusendung einer Sache zugrundeliegender "Bestell-Irrtum" läge wohl dann vor, wenn statt einer bestellten Sache X zwei mal dieselbe Sache X geliefert würde. Das wäre hier der Fall, wenn dem Konto-Besteller ZWEI verschiedene Bankkonten zur Verfügung gestellt worden wäre. Hier hätte erkennbar sein müssen, daß der "unbestellten" zweiten Dienstleistung eine Fehlvorstellung über die Bestellung zugrundegelegen hatte.

Hinsichtlich der "freiwilligen" Werbeprämien wäre der Unternehmer ja frei; er darf Kunden nach Belieben mit so vielen Präsenten "belohnen", wie er möchte.

11

Geändert von once (29.09.2011 um 14:28 Uhr). Grund: ...
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  #7 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 16:04
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Zitat:
Zitat von und.nun Beitrag anzeigen
Hallo,

jemand hat in einer Werbeaktion per Internet ein Bankkonto eröffnet und hat dafür kostenlos eine Prämie erhalten per Post.
Die Prämie hat er gleich verkauft.

Ein paar Wochen später hat er wieder die gleiche Prämie zugestellt bekommen und hat sich gewundert, nicht viel darüber nachgedacht und gleich wieder verkauft.

Nun erhält er eine e-mail von einer Firma, daß aufgrund eines technischen Fehlers ihm aus Versehen 2x die Prämie zugeschickt worden ist und er soll doch so nett sein, eine von den beiden Prämien wieder zurückzusenden.

Er ist aber nicht mehr im Besitz von den beiden Prämien. Er ging davon aus, was ihm zugeschickt worden ist, gehört ihm. Was soll dieser jemand nun machen? Wie sieht es rechtlich aus?

Er hat den objektiven Wert des Werbegeschenks gem. §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB, 818 Abs. 2 BGB herauszugeben. Anhaltspunkt für dessen Höhe ist der erzielte Erlös.

§ 241a BGB schließt hier Kondiktionsansprüche nicht aus, da die Zusendung ersichtlich auf einem Versehen beruht.
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  #8 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 16:19
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Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
§ 241a BGB schließt hier Kondiktionsansprüche nicht aus, da die Zusendung ersichtlich auf einem Versehen beruht.
Der Versender irrt sich doch aber nicht darüber, daß eine Kontoeröffnung bestellt worden war. Der versehentlich zu überschwenglichen Zusendung von Dankespräsenten liegt also kein Umstand zugrunde, der den in § 241a BGB geregelten Ausschluß eines Rückforderungsrechts aufheben könnte.

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  #9 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 16:24
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Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Der Versender irrt sich doch aber nicht darüber, daß eine Kontoeröffnung bestellt worden war. Der versehentlich zu überschwenglichen Zusendung von Dankespräsenten liegt also kein Umstand zugrunde, der den in § 241a BGB geregelten Ausschluß eines Rückforderungsrechts aufheben könnte.

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da kommts aber nicht drauf an. entscheident ist, dass dem "beschenkten" klar sein musste, dass es sich um ein verstehen handelt.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war - was doch klar sein müsste.

wenn du als prämie nen i-phone oder mini-notebook kriegen sollst und dann kommen auf ein mal zwei, dann dürfte doch wohl klar sein, dass da jemand gepennt hat.
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  #10 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 16:30
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AW: Firma macht Fehler, schickt Werbegeschenk 2x zu

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Der Versender irrt sich doch aber nicht darüber, daß eine Kontoeröffnung bestellt worden war.
Anscheinend hatte die Bank im System zwei Kontoanmeldungen. Also "irrte" sie zumindest über eine.
§241a II anwendbar.
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