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Falschangaben zu Online-Auktionen

Dies ist eine Diskussion zu Falschangaben zu Online-Auktionen innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 19:28
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Exclamation Falschangaben zu Online-Auktionen

Sehr geehrtes JuraForum,

die Sachlage ist folgende:
Verkäufer inseriert ein Produkt bei eBay / einem Online-Auktionshaus.
Potentieller Käufer bietet und ersteigert letztendlich, aufgrund einer spezifischen Angabe zur Software des Produktes.

Produkt erreicht nach der Zahlung den Käufer, gezahlt wurde via. PayPal. (Wichtig bei eBay-Auktionen (?))
Käufer entdeckt die Falschangabe, kontrolliert nochmals die Auktion - eindeutig eine Falschangabe. Gerät für ihn dadurch nicht benutzbar.

Welche Schritte kann der Käufer eingehen, falls der Verkäufer nicht auf die Rückgabeforderung eingeht bzw. das Geld nicht zurückzahlt?

Liebe Grüße,
Alexander
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  #2 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 11:39
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AW: Falschangaben zu Online-Auktionen

Auf Vertragserfüllung klagen. Der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer wurde seitens des Verkäufers ja nicht erfüllt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 11:48
V.I.P.
 
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AW: Falschangaben zu Online-Auktionen

oder bei ebay einen konflikt melden und das geld bei paypal zurückbuchen.
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  #4 (permalink)  
Alt 26.01.2012, 12:46
V.I.P.
 
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AW: Falschangaben zu Online-Auktionen

Zitat:
Zitat von Alex1981 Beitrag anzeigen
Produkt erreicht ... den Käufer
Damit ist die kaufvertraglich geschuldete Leistung ...

§ 433 BGB
Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen.

... erbracht und der Anspruch des Käufers erloschen, § 362 BGB:

Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

Zitat:
Auf Vertragserfüllung klagen. Der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer wurde seitens des Verkäufers ja nicht erfüllt.
Weil der Vertrag durch die Lieferung erfüllt wurde, kann nicht mehr auf Vertragserfüllung geklagt werden; aber:

Zitat:
Käufer entdeckt die Falschangabe, kontrolliert nochmals die Auktion - eindeutig eine Falschangabe. Gerät für ihn dadurch nicht benutzbar.
Die Perspektive ist unrichtig: Der Käufer bemerkt die "Falschlieferung", d.h. das Fehlen von Eigenschaften der Ware, die über die in der Artikelbeschreibung gemachte Angabe als vereinbart anzusehen ist.

Das ist ein Sachmangel ( § 434 BGB ). Der Käufer kann dann ( § 437 BGB ) zunächst als Nacherfüllung zwischen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ( = Umtausch ) wählen; er kann erfolglosenfalls vom Kaufvertrag zurücktreten ( und den Kaufpreis zurückfordern ), oder statt eines Rücktritts kann er den Artikel behalten und den Kaufpreis mindern, oder er kann Schadensersatz statt der Leistung fordern ( = die (Mehr-)Kosten einer anderweitigen Beschaffung eines Geräts mit den vereinbarten Merkmalen.

Zitat:
Welche Schritte kann der Käufer eingehen, falls der Verkäufer nicht auf die Rückgabeforderung eingeht bzw. das Geld nicht zurückzahlt?
Frist für Austausch/Ersatzlieferung setzen, Rücktritt in Aussicht stellen, Frist für entweder Kaufpreisrückerstattung oder Erstattung von Ersatzbeschaffungskosten setzen, Klageerhebung in Aussicht stellen für nicht fristgerechte Erfüllung der Forderungen.

Die Mitteilung auf möglichst vielen verschiedenen Kommunikationswegen ( per eMail, per eBay-Kontakt-Formular, per Fax, per Post, SMS, ... ) übermitteln, ggf. wiederholt ( bis der Empfänger den Erhalt bestätigt ), um dem Verkäufer die Behauptung abzuschneiden, die Mitteilung sei ihm auf keinem dieser Wege zugegangen ...

Die einzige (vom BGH anerkannte ) Methode, den Zugang ( des Inhalts ) einer Sendung beim Empfänger beweisen zu können, ist eine ( auf eigene Kosten veranlaßte ) Zustellung per Gerichtsvollzieher.

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auktion, betrug, ebay, rückgaberecht internet

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