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Falsch adressierte Abmahnung

Dies ist eine Diskussion zu Falsch adressierte Abmahnung innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.01.2012, 16:26
Boardneuling
 
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Falsch adressierte Abmahnung

Guten Tag.
Habe nur eine kurze Frage zu folgendem Sachverhalt: Angenommen, ein Anwalt adressiert einen Brief / Abmahnung (es geht dabei um eine Internetangelegenheit) nicht richtig, er wird an eine Lieferadresse in Deutschland geschickt, nicht an den eigentlichen Wohnsitz des Betroffenen im EU-Ausland. Hat dies irgendwelche Auswirkungen, ist der Brief dadurch ungültig?
Danke im Voraus
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  #2 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 18:24
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AW: Falsch adressierte Abmahnung

Ist die Lieferadresse für die Person, die im Ausland wohnt angemeldet?
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  #3 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 20:17
Boardneuling
 
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AW: Falsch adressierte Abmahnung

Hallo.
Nein, die Lieferdresse wäre in diesem Fall nicht angemeldet.
Danke
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  #4 (permalink)  
Alt 17.01.2012, 23:29
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AW: Falsch adressierte Abmahnung

Ein Brief gilt als zugestellt, wenn er in den Bereich des Adressaten gelangt ist. Oder so ähnlich. Insofern ist anzunehmen, dass ihn ein Brief erreicht über eine Adresse, über die ihn auch eine Möbellieferung erreicht :-).

Quittiert ein Firmenmitglied die Übergabe des Briefes, z. B. den Rückschein eines Einschreibens, dann sollte eine Zustellung an den Adressaten belegt sein - die Weitergabe von der Filiale an den Chef im Ausland wäre dann eine firmeninterne Angelegenheit.

"Ungültig" wird ein Brief aber auch nicht, wenn er gar nicht angekommen ist - sondern höchstens unwirksam.

Und zwar in dem Sinne, dass die Abmahnung in dem Brief nicht wirkt. Es werden also keine Gebühren fällig, weder für den Anwalt, der das Schreiben verfasst hat, noch für das nachfolgende Gerichtsverfahren,

wenn der Beklagte sofort seine Schuld einräumt. Dann bleibt der angebliche Abmahner auf seinen Gerichtsgebühren sitzen. Weshalb er auch lieber vorher abmahnt, und zwar wirksam, durch eine nachweisbare Zustellung des Abmahn-Schreibens.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #5 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 21:05
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AW: Falsch adressierte Abmahnung

Hallo Gerd,

danke für die Antwort.
Den letzten Punkt verstehe ich aber nicht ganz. In welchem Fall bleibt der Abmahner auf den Gebühren sitzen?

Noch eine weitere Annahme zu meinem Fall: Es handelt sich bei der Lieferadresse nicht um eine Firmenadressse, sondern um ein einfaches Paketlager, bei dem der Empfänger der Abmahnung zwar bekannt, aber nicht registriert ist. Auch die eigentliche Adresse ist dort nicht hinterlegt, sondern müsste über andere Quellen (Telefonbuch oÄ) ausfindig gemacht werden. Ist diese Ausforschung der Wohnadresse überhaupt rechtens, bzw. wer wäre dafür zuständig?

Danke für die Hilfe
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  #6 (permalink)  
Alt 19.01.2012, 23:03
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AW: Falsch adressierte Abmahnung

Zitat:
Zitat von jamerson Beitrag anzeigen
Den letzten Punkt verstehe ich aber nicht ganz. In welchem Fall bleibt der Abmahner auf den Gebühren sitzen?
Dann, wenn seine Abmahnung gar nicht zugegangen ist und danach eine einstweilige Verfügung beantragt und der Beklagte sofort mit einer Anerkenntnis reagiert:

"Das Anerkenntnis hat für die Kostenentscheidung Bedeutung. Abweichend vom Regelfall, dass der Unterlegene die Prozesskosten zu tragen hat, werden sie dem Kläger auferlegt, wenn das Anerkenntnis sofort abgegeben wurde und der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Dies folgt im Zivilrecht aus § 93 ZPO, während für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten § 156 VwGO diese Rechtsfolge setzt. Sofort bedeutet, dass das Anerkenntnis bei der ersten Antragstellung erfolgen muss. Keine Veranlassung zur Klageerhebung bedeutet, dass der Kläger keinen Grund zu der berechtigten Annahme haben durfte, er werde nur mit gerichtlicher Hilfe zu seinem Ziel kommen.

Beispiele:
Zahlungsklage ohne dass der Beklagte in Verzug wäre
Beantragung einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein sofortiges Anerkenntnis auch noch nach der ersten Antragstellung im weiteren Verlauf des Verfahrens abgegeben werden kann, wenn die Klage zunächst nicht schlüssig vorgetragen wurde. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, "einen erst im weiteren Verlauf des Rechtsstreits substantiiert vorgetragenen Klaganspruch schon zuvor - gleichsam auf Verdacht - als begründet anzuerkennen, nur um sich der Kostentragungslast entziehen zu können.""

Zitat:
Noch eine weitere Annahme zu meinem Fall: Es handelt sich bei der Lieferadresse nicht um eine Firmenadressse, sondern um ein einfaches Paketlager, bei dem der Empfänger der Abmahnung zwar bekannt, aber nicht registriert ist. Auch die eigentliche Adresse ist dort nicht hinterlegt, sondern müsste über andere Quellen (Telefonbuch oÄ) ausfindig gemacht werden. Ist diese Ausforschung der Wohnadresse überhaupt rechtens, bzw. wer wäre dafür zuständig?
Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass der Adressat an den Brief gelangt ist, ist es egal, ob dies auf offener Straße geschah ("Ach, Herr Müller, gut, dass ich sie treffe, ich hab hier was für Sie!") oder in einem toten Briefkasten. Gemeldet oder registriert sein muss der Adressat dort nicht.

Beteuert der Adressat aber, ein Anschreiben an sein Lager hätte er nie erhalten, dann wird es schwer, ein Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Anders natürlich, wenn ein Gerichtsvollzieher ein Schreiben dort an den Adressaten persönlich zugestellt hat .

Die Ausforschung der Wohnadresse ist selten verboten. Wer Forderungen gegenüber Gläubigern glaubhaft machen kann, erhält sogar Hilfe von den Einwohnermeldeämtern. Bei Verdacht auf Straftaten zudem noch von Staatsanwalt und Polizei.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #7 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 17:46
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AW: Falsch adressierte Abmahnung

Die wahrheitswidrige Behauptung, einen Brief nicht erhalten zu haben, um die Kostenlast abzuwälzen, stellt übrigens einen versuchten Betrug dar.
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  #8 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 22:44
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AW: Falsch adressierte Abmahnung

Besten Dank euch beiden für die Hilfe!
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