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Email als Beweis?

Dies ist eine Diskussion zu Email als Beweis? innerhalb des Forums Internetrecht

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  • 1 Post By Ara1

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  #1 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 15:31
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Email als Beweis?

Hallo zusammen,

ich hoffe dass ich in dem Forum richtig bin.

Nehmen wir mal an, eine Person A schickt einer Person B eine Email mit einem Anschreiben zu und fügt ein Anhang bei.
Also Person A setzt Person B über etwas offizielles in Kenntnis.

Person B öffnet die Email und den Anhang.

dabei verlangt Person A eine Empfangsbestätigung der Email. Person B aktzeptiert diese Bestätigung und Person A bekommt die information, dass Person B die Email erhalten hat.

Nehmen wir mal nun an, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt und Person A vor Gericht erwähnt, dass Person B diese Email/Anschreiben/Anhang erhalten hat.

Ist es denn so, dass Person A damit beweist, dass Person B die Email bekommen und gelesen hat?
Was hat die Email vor dem Gericht für eine Beweiskraft?

Ein Einschreiben ist klar.
Fax evtl. auch.

Aber bei einer Email?

Würde mich auf eine Antwort sehr freuen.

Gruß

Tancok
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  #2 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 19:17
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AW: Email als Beweis?

Zitat:
Zitat von TanCok Beitrag anzeigen
Ist es denn so, dass Person A damit beweist, dass Person B die Email bekommen und gelesen hat?
Beweisen - Nein.
ein Indiz liefern - Ja.

Es könnte auch der 4-jährige Sohn des B die nötigen Klicks gemacht haben, oder ein unbekannter Dritter Zugriff aufs Postfach gehabt haben, oder die Mail während der Übertragung verändert worden sein, oder der A könnte auch nur vortäuschen eine Empfangsbestätigung erhalten zu haben etc pp.

Imho einfach zu viele technische Unwägbarkeiten um es als "sicheren" Beweis zu werten.
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  #3 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 19:55
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AW: Email als Beweis?

Hallo Ara1 ... danke für Deine Antwort.

Gruß

Tancok
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  #4 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 03:28
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AW: Email als Beweis?

Zitat:
Zitat von TanCok Beitrag anzeigen
Was hat die Email vor dem Gericht für eine Beweiskraft?

Ein Einschreiben ist klar.
Fax evtl. auch.
Das hängt davon ab, inwieweit das Gericht von darzulegenden und beweispflichtigen Tatsachenbehauptungen ( "Die Erklärungen ABCDEF..... sind dem X zugegangen" ) aufgrund der vorgebrachten Beweise zu der vollen Überzeugung gelangt sein will, daß sie als erwiesen anzusehen seien.

Der Nachweis des Zugangs eines per Einschreiben zugesandten Briefumschlags kann noch nicht als Beweis eines bestimmten Inhalts des im Briefumschlag enthaltenen Schreibens gelten, ja noch nicht einmal als Beweis dafür, daß ein im Umschlag enthaltenes Papier überhaupt irgendeine Erklärung enthielt.

Ähnlich beweisproblematisch ist ein Fax ...

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