Dies ist eine Diskussion zu Einbinden von Youtube Videos Illegal? innerhalb des Forum Internetrecht
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| Einbinden von Youtube Videos Illegal? Hallo, Ist es Illegal wenn man auf einer Internetseite Videos von Youtube einbindet? Beispiel: Ich binde eine Folge von TV Total oder Lost von Youtube auf meine Seite ein, mach ich mich nun damit das ich das Video auf meiner Internetplattform zum angucken bereitstelle strafbar? Ich finde das dies ein schwieriges Thema ist, da viele verschieden Antworten existieren. Zum einen sagen manche das es nicht illegal ist, da ich die Videos nicht auf meiner Seite hoste und auch nicht zum download bereitstelle. Zum anderen ist der Inhalt evtl durch Copyright geschützt. Eine antwort wäre sehr hilfreich. |
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| AW: Einbinden von Youtube Videos Illegal? Grundsätzlich: Jegliche Einbindung von urherrechtlich geschütztem Material (Musik, Bilder, Stadtplänen, Videos,..) ist strafbar und kann neben einer Abmahnung einen ganzen Rattenschwanz an Pragaphen hinterher ziehen. Also: Nur auf die eigene private HP Sachen einbinden die entweder frei sind oder wo eine Einverständniserklärung des Urhebers vorliegt, zusätzlich bei Verlinkung zu anderen Seiten das übliche Diclamer nicht vergessen. Bei gewerblichen HP zusätzlich noch das eigene Impressum, AGB, ect nicht vergessen. Beachtet man diese Punkte ist alles im grünen Bereich.
__________________ Das hier Geschriebene stellt lediglich meine Meinung auf fiktive Beiträge und Fragestellungen dar aber keine Vorschläge und keine Rechtberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollstaendigkeit oder Richtigkeit. Dazu aus den Forenregeln: Bitte beantworten Sie nur allgemeine, fiktive (Fiktion = lat. fictio, "Erdichtung", vgl. hierzu wikipedia Eintrag: Fiktion) Beiträge und Fragestellungen. |
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| AW: Einbinden von Youtube Videos Illegal? |
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| AW: Einbinden von Youtube Videos Illegal? Was ich aber dann nicht verstehe: Warum bieten die die Codes zum einbinden dann auf der Website an? Kann mir das mal einer erklären? |
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| AW: Einbinden von Youtube Videos Illegal? Zitat:
Ansonsten, d.h. wenn die (Un-)Zulässigkeit des Verbreitens bzw. des öffentlich über das Internet Zugänglichmachens von nichts weiter als von der Zustimmung eines (Urheber-)Rechteinhabers abhinge, stellt der Betrieb einer privaten Internet-Homepage mit darin eingebundenem Verweis auf eine bei einem Dritten (z.B. YouTube) gespeicherte/abrufbare (Bild-)Datei weder a) ein Vervielfältigen/Verbreiten der fraglichen Inhalte dar, b) noch liegt darin ein 'Öffentliches Zugänglichmachen' im Sinne von § 19a UrhG: "Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist." 11 |
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