Dies ist eine Diskussion zu Edelmetall - Selbstabholung nach telefonischer Anfrage - Rücktritt vom Kaufvertrag innerhalb des Forums Internetrecht
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| Edelmetall - Selbstabholung nach telefonischer Anfrage - Rücktritt vom Kaufvertrag Bei einer Onlineversteigerung ersteigert Käufer A (privat) von Verkäufer B (gewerblicher Verkäufer) Edelmetalle. In dieser fiktiven Online Plattform ist es möglich den potentiellen Käufer über die Zahlungsbedingungen zu informieren. Der Verkäufer B hat die Zahlung Barzahlung bei Abholung angegeben. Der Verkäufer B hat in der Anzeige die Möglichkeit der Selbstabholung nach telefonischer Anfrage angeboten. Nach Auktionsende möchte Käufer A die Ware gerne abholen und schreibt nach Auktionsende eine Mail, um einen Abholtermin zu vereinbaren. Verkäufer B möchte allerdings keine Selbstabholung anbieten, da keine telefonische Anfrage erfolgt sei. Käufer A versucht Verkäufer B nach Auktionsende telefonisch zu kontaktieren, allerdings ist Verkäufer B nicht erreichbar, so dass Käufer A nachträglich eine telefonische Anfrage auf dem Anrufbeantworter stellt. Dies akzeptiert Verkäufer B nicht. Daraufhin tritt Käufer A vom Kaufvertrag zurück. Verkäufer B möchte Schadensansprüche gelten machen, da Edelmetalle vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Allerdings hat Verkäufer B versäumt den Käufer darüber zu informieren Frage: Kann Käufer A den Kaufvertrag aufheben? Kann Verkäufer B Schadensersatzansprüche (Auktionsgebühren + Differenzbetrag des Verkaufes + Anwaltskosten) geltend machen? Kann Käufer A die Anwaltskosten Verkäufer B in Rechnung stellen? |
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| AW: Edelmetall - Selbstabholung nach telefonischer Anfrage - Rücktritt vom Kaufvertrag Bevor man als Käufer von einem Kaufvertrag zurücktreten kann, muß man dem Verkäufer zumindest erstmal eine Frist zur Erfüllung setzen. Wurde denn hier tatsächlich eine bestimmte Form der Übergabe vertraglich verbindlich vereinbart? Und was sagt der Verkäufer? Will er gar nicht mehr liefern? Will er anders liefern? Besteht er auf anderer Lieferung? So wie beschrieben wüsste ich nicht, warum man den Kaufvertrag überhaupt aufheben sollte, da offensichtlich sowieso beide Seiten keine Lust zu haben scheinen ihn zu erfüllen und auch weder Zahlung noch Lieferung bisher erfolgt sind...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Edelmetall - Selbstabholung nach telefonischer Anfrage - Rücktritt vom Kaufvertrag Zitat:
Wenn es sich bei den zu liefernden Waren um solche handelt, "deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können", besteht ebenfalls kein Widerrufsrecht. Zitat:
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| AW: Edelmetall - Selbstabholung nach telefonischer Anfrage - Rücktritt vom Kaufvertrag Vorerst möchte ich mich für die Antworten bedanken. Zitat:
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Da Käufer A auf Barzahlung bei Abholung besteht, was Verkäufer B nicht möchte, und vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, verklagt Verkäufer B den Käufer A auf Schadensersatz. Frage: Konnte Käufer A überhaupt in diesem Fall auf Selbstabholung bestehen? |
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| AW: Edelmetall - Selbstabholung nach telefonischer Anfrage - Rücktritt vom Kaufvertrag Ich denke, dass meine letzte Frage unnötig war, da der Fall durch die unvollständige Widerrufsbelehrung schon abgeschlossen war. Ich sehe ein, dass in diesem fiktivem Beispiel beide Parteien sehr ungünstig handeln. Hierbei führt ein Fehler zum anderen, so dass dieser Fall vielleicht für den ein oder anderen absurd klingt. Falls ich durch diesen Beitrag die Stimmung des einen oder anderen Lesers vermiest haben sollte, möchte ich mich hierbei entschuldigen. Ansonsten wünsche ich allen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins Neue. |
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