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ebay vom Kauf zurückgetreten-Spritkosten Erstattung?

Dies ist eine Diskussion zu ebay vom Kauf zurückgetreten-Spritkosten Erstattung? innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 12.06.2007, 16:20
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ebay vom Kauf zurückgetreten-Spritkosten Erstattung?

Vom Kauf zurückgetreten Spritkosten Erstattung?

Wenn ein Käufer bei der ebay beispielsweise ein Bett kaufen würde in der Beschreibung würde stehen, dass das Bett gebraucht sei mit Gebrauchsspuren und dass die Interessenten das Bett sich vor dem Kauf ansehen dürfen, um die Missverständnisse zu vermeiden.

Bei der Abholung würde er feststellen , dass eine Rippe bei dem Lattenrost (ersetzbar) angeprellt ist und würde eine Preissenkung fordern (der Verkäufer sagt zu). Danach würde der Käufer eine nicht originale Schraube finden (Kreuz statt Inbus) und würde vom Kauf zurücktreten wollen (der Verkäufer sagt zu, obwohl die Gründe lächerlich sind).

Später würde der Käufer die Erstattung der Spritkosten für die Abholung fordern, weil der Artikel angeblich sehr stark von der Beschreibung abweicht und würde mit dem Anwalt drohen .

Frage: Hätte der Käufer überhaupt die Grundlage für die Erstattung der Spritkosten?

Vielen Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 13.06.2007, 15:58
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AW: ebay vom Kauf zurückgetreten-Spritkosten Erstattung?

Zitat:
Zitat von backup
Hätte der Käufer überhaupt [eine Rechts-] Grundlage für die Erstattung der Spritkosten?
Wenn der Betten-Interessent zunächstmal belegen könnte, daß überhaupt (schon) ein Kaufvertrag geschlossen worden sein sollte ( fraglich: .... in der Beschreibung würde stehen, dass ... Interessenten sich das Bett vor dem Kauf ansehen dürfen ... ), und wenn er ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Verkäufers an der Verletzung dessen kaufvertraglicher Pflicht belegen könnte, die Kaufsache frei von Sachmängeln zu übergeben, sodaß er ggf. berechtigt sein könnte, Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu dürfen, und somit anstelle des Schadensersatzes Ersatz von Aufwendungen fordern dürfte,

die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, § 284 BGB,

dann könnte er seine vergeblich aufgewandten Abhol-Kosten ersetzt verlangen (sofern die nicht übertrieben hoch sind).

Wer bloß in unanständiger Weise mit der Aussicht auf einen -noch nicht zustandegekommenen- Vertragsschluß an einen Ort gelockt wird, um dort den Vertrag zu schließen, der hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Anfahrtskosten. ( Es sei denn, dies wäre in vorsätzlich sittenwidriger Schädigungsabsicht geschehen).

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