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ebay sperrt gew. Verkäufer

Dies ist eine Diskussion zu ebay sperrt gew. Verkäufer innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.12.2008, 18:45
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ebay sperrt gew. Verkäufer

Hallo
folgender Fall:
Herr A ist seit Jahren bei ebay. Seit Anfang des Jahres als gewerblicher Verkäufer mit entsprechendem Impressum, AGBs, Widerrufsbelehrung etc.

Nun hat er A einen Artikel, den er bei Ebay verkaufen möchte.
Haken: Er kann den Artikel (aufgrund der weihnachtlichen Betriebsferien seines Lieferanten) erst im kommenden Jahr liefern.

Herr A kontaktiert Ebay telefonisch und schilert ebay den Fall. Ebay sagt Ihm, wie er die Auktion zu Gestalten hat. Unter anderem soll er darauf hinweisen, dass er die Verfügbarkeit der Artikel nachweisen kann (Herr A verfügt bei genannten Lieferanten über ein Konsignationslager).

Herr befolgt alle Hinweise die er von Ebay erhalten hat. Die Auktion läuft, er verkauft recht gut und die Auktion läuft normal aus.

Herr stellt die Artikel unverändert wieder ein.

Dann passiert folgendes:
Person X macht mehrfach Preisvorschläge, die - aufgrund Ihrer geringen Höhe - alle samt abgelehnt werden.

Daraufhin kontaktiert Person X Herrn A. Er versucht Herrn A einzureden, er verstieße gegen die ebay-Grundsätze.

Am Ende des Gesprächs gibt Herr X ein akzeptiertes Angebot ab, und widerruft den Kauf aufgrund der Lieferzeit (die ja in der Auktion stand).

Kurze Zeit später wird Herrn A der Account gesperrt.
Er erhält eine entsprechende Mail, in der aber KEIN Grund stand.
Durch die Sperre kann Herr nicht einmal an die - für eine telefonische Kontaktaufnahme mit ebay- notwendigen Daten.

Nun fragt sich Herr A, was er tun kann?

Lt. Deutschem Recht muß jeder Gewerbetreibende eine Anschrift auf seiner Homepage veröffentlichen, was ebay nicht tut. Anschriften findet man nur über Google. Und wenn man die dort auftauchenden Telefonnumern anruft, melden sich dort Firmen.... nur nicht ebay.

Ferner:
Herr A fragt sich, seit wann man in dem deutschen Rechtsstaat verurteilt wird, ohne eine Stellungnahme abgegeben zu haben.. Ferner fragt er sich, ob evtl für ebay nicht die Gesetze der BRD gelten?

Wer kann Herrn A helfen?
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  #2 (permalink)  
Alt 28.12.2008, 16:16
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AW: ebay sperrt gew. Verkäufer

Es gibt keine gesetzliche Regelung wie ibää mit seinen Verkäufern umzuspringen hat gibt schlieslich genug davon, gegebenfalls springt unser Bundesregierung ein und fördert ein paar ****en, die weder den Unterschied von netto und brutto wissen.

Zitat:
Durch die Sperre kann Herr nicht einmal an die - für eine telefonische Kontaktaufnahme mit ebay- notwendigen Daten.
Das wirklich geile kommt noch, die Kunden werden die Bank anrufen, da Sie auch keinerlei Daten mehr haben und die wird das Geschäftskonto wegen Betrugsverdachts dichtmachen .Happy New Year


Helfen kann ein anwaltlicher Schrieb an das "Office of the President" in Dreilinden. Niemals selber etwas aufsetzen wandert direkt in die Rundablage. (3Wochen)

Ein persönlicher Besuch in Dreilinden und nicht abwimmeln lassen, als bis zu 8 Stunden Sitzfleisch.
(1nen Tag)

Nachfolgendes Urteil könnte helfen, bezweifel aber das die Artikel des Händlers überhaupt über
IbääsSuchmaschine je wieder gefunden werden.(7Wochen)

Dazu müsste man auch Ibääs AGB kennen, auch ohne Grund kann jedem die Mitgliedschaft innerhalb
2? Wochen gekündigt werden.



eBay muss gesperrtes Mitglied wieder freischalten

BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT

Im Namen des Volkes

Beschluss

12.11.2008

Az. 6 W 183/08

In dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: Lampmann, Behn & Rosenbaum, Am Malzbüchel 6-8, 50667 Köln

gegen

Antragsgegner und Beschwerdegegnerin

weiter beteiligt:

ursprüngliche Antragsgegnerin,

hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …………. als Einzelrichter
am 12. November 2008

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdamm vom 08. Oktober 2008 ( 2O369/08) abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen „………..“ für den Handel auf der eBay-Plattform freizuschalten.

Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen ursprünglichen Antragsgegnerin …………….. .

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen der Antragsstellerin zur Last.

Der Wert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des aus dem Tenor ersichtlichen Inhalts zurückgewiesen worden ist, hat Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist statthaft. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines vertraglichen Verfügungsanspruchs auf Freischaltung des ihr von der Antragstellerin eingeräumten ….-Kontos hinreichend dargelegt. Ein solcher Anspruch steht ihr zu, wenn die Antragsgegnerin – wie die Antragsstellerin behauptet – für die Sperrung des Kontos keinen hinreichenden Grund hatte. die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass ihr Geschäftsbetrieb durch die Sperrung des Kontos erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird.

Die Antragstellerin hat auch zulässigerweise einen Parteiwechsel vorgenommen. Die Auswechslung der ursprünglichen Antragsgegnerin …………gegen die jetzige Antragsgegnerin erscheint sachdienlich, weil Antrag und Sachvortrag, mithin der Verfahrensgegenstand bis auf die mangelnde Passivlegitimation der ursprünglichen Antragsgegnerin durch den Parteilwechsel nicht berührt werden (§ 263 ZPO); unter diesen Umständen erscheint es sachgerecht, der Antragstellerin die mit einer sonst erforderlichen Rücknahme des Antrags verbundenen Aufwendungen zu ersparen.

2. Der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

Die Antragstellerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs auf Freischaltung ihres eBay-Kontos hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr war ursprünglich das im Tenor näher bezeichnete Konto von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage eingeräumt ein. Dieses Konto hätte gem. § 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig oder endgültig gesperrt werden können. Die Voraussetzungen für einen Sperrung liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vor. Insbesondere kann dem an die Antragsstellerin gerichteten Fax des „….Customer Support“ vom 28.09.2008 nicht entnommen werden, daß die Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund angegebene Tatsache, dass der „mit Ihnen verbundene eBay-Name „…..“ gegen unsere AGB verstoßen“ habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht ersichtlich.

Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes gem. §§ 935, 940 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschluß der Antragsstellerin, die im Internet mit einem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umsatz von 8.000,00 € täglich tätig gewesen ist, von dem durch …….eröffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensierer kann.

3. Dem antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Verfügung steht nicht entgegen, dass mit Vollzug der vorliegenden Verfügung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird. Bedarf ein Verfügungsanspruch des einstweiligen Schutzes, weil ein hinreichender Verfügungsgrund gegeben ist, und lässt sich der einstweilige Schutz letztlich nur durch eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende einstweilige Verfügung realisieren, sind im Rahmen der durch § 938 Abs. 1 ZPO gebotenen Ermessensentscheidung die berechtigten Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall überwiegt das glaubhaft gemachte Interesse der Antragstellerin an der durch die Sperrung des Zugangs bedrohten wirtschaftlichen Existenz das nach dem bisherigen Sachstand nicht als berechtigt zu erkennende Interesse der Antragsgegnerin am Ausschluß der Antragstellerin von dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz.

Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem aus §§ 858 ff. BGB folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verfügungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinräumung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke lässt sich auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzieht, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall muß daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.

Die einstweilige Verfügung war daher wie beantragt zu erlassen.

II. Die Kostenentscheidung ergeht, soweit die außergerichtlichen Auslagen der ursprünglichen Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben worden sind, au entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz § ZPO, weil die Antragstellerin insoweit faktisch ihren Antrag zurückgenommen hat und der ausgeschiednen Antragsgegnerin keine Nachteile aus dem Parteiwechsel entstehen dürfen.

Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung waren im übrigen der unterlegenen Antragsgegnerin gem. § 91 I ZPO aufzuerlegen mit Ausnahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens; letztere fallen gem. § 97 Abs. 2 ZPO der Antragstellerin zur Last, deren Antrag nur infolge des in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Parteilwechsels positiv hat beschieden werden können.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.12.2008, 18:13
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AW: ebay sperrt gew. Verkäufer

Herr A wird über einen Anwalt sich auf dieses Urteil berufen.

Ferner wird Herr A die Adresse der Person erfragen und diese auch strafrechtlich verfolgen lassen, denk ich.

Letztlich liegt ein Gespräch als Beweis vor, aus dem hervorgeht, dass Herr A dieser Person angekündigt hat, dass Gespräch aufnehmen zu wollen, und diese nicht widersprochen hat.
Vielen Dank bis hier her!
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  #4 (permalink)  
Alt 28.12.2008, 19:18
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AW: ebay sperrt gew. Verkäufer

Letzendlich weiss ich den Umsatz von A nicht, um sich das ganze Gedöns mit wirklich nicht unerheblichen Kosten zu sparen gibt es auch einen anderen Weg, der nicht so aufreibend ist.
(man wird kein Glück mit dem gesperrten Account wieder haben)

Ebay ist, weil durch enorme Kündigungswelle in Dreilinden schon lange nicht mehr her der Lage und es besteht grob gesagt aus einem Computersystem mit einem Support der keinerlei Einfluss noch irgendwelche Kompetenz hat.(Wurde nach London verlagert)

Für Konkurrenz und gewisse Kunden ein leichtes den Account kurzfristig wieder plattzumangeln

Man kauft, bezahlen braucht man schlieslich nicht mehr und bewertet negativ und die Artikel werden nicht mehr angezeigt bzw auf Seite 35 , dazu kommen dann automatische Handelsperren Halbierung oder 30 Tage

Der Weg ist recht einfach, man mache ein anderes Bankonto auf und könnte bei der Neuanmeldung
Vor und Nachnamen verwechseln.

Denke nicht das es dem BGB widerspricht und besagten Artikel würde ich erstmal nicht wieder einstellen

Auch sollte A über andere Vertriebsmöglichkeiten nachdenken statt auf die einzige Plattform die es als einzige schafft im E-commerce Rückgänge zu verzeichnen.

Ich kann da wirklich Amazon empfehlen, kein verlogener Käuferschutz sondern echte A-Z Garantie,
dadurch spielen Bewertungen keine Rolle. Der Kunde bezahlt an Amazon und fühlt sich dadurch zu Recht absolut sicher und gibt auch wesentlich mehr Geld aus für einen Artikel als bei Ibää

Dort liegt die Zukunft.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.12.2008, 19:33
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AW: ebay sperrt gew. Verkäufer

Amazon,
Du hast da Erfahrungen?
Mal ne Frage: wie sind da - im Verhältnis zu ebay - die Gebühren?
Herr A hat bisher dort nur Neuware ge- aber noch nicht verkauft!
Herr A dankt er im Voraus!
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  #6 (permalink)  
Alt 28.12.2008, 19:58
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AW: ebay sperrt gew. Verkäufer

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  #7 (permalink)  
Alt 28.12.2008, 20:19
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AW: ebay sperrt gew. Verkäufer

Amazon ist in seinen Gebühren mehr als doppelt so hoch wie ebay.
Beispiel:
Ein Handy für 370,- Brutto bringt mir einen Gewinn von 6,- bei einem EK von 323,-.
Da könnt man nur sagen, über die Menge lohnt es sich.
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  #8 (permalink)  
Alt 28.12.2008, 20:48
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AW: ebay sperrt gew. Verkäufer

Bei Ebay bezahle ich 20 Euro pro Shop und 10% ebay plus 2% Paypal
Bei Amazon 39 Fix und 15% Provision

Allerdings verkaufe ich Rest und Sonderposten, da kann ich locker 15-20% mehr nehmen als bei Ebay.

Handys sind dort wie überall anders ein Problem, da Sie über Preissuchmaschinen verkauft werden,
die müssten bei billiger.de etc und über einen eigenen Shop mit Suchmaschinenfuntkion vertrieben werden, da ist Ebay nun wirklich die letzte Plattform zumal auch gerade dort zuviele Betrugsversuche die Kunden vergrault haben

Ein Mitstreiter macht übrigens alleine mit Kameras bei Amazon 40.000 Euro monatlich Umsatz und muss sich nicht mit pickligen Kleinkindern ,Emmigranten und Frauen in der Menopause rumärgern.
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  #9 (permalink)  
Alt 28.12.2008, 20:59
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AW: ebay sperrt gew. Verkäufer

Ok, ebay geht ja erstmal nicht.

40,- bei Amazon plus 15% Prov.... naja, da muß ich erstmal gucken, ob ich mit meinen Artikeln dort preislich bestehen kann.

Habs grad mal getestet, mir bliebe bei einem Handy max. 6,- und ich wäre 20,- teurer als der billigste Anbieter bei diesem Handy-Typ.

Nicht wirklich viel für den Aufwand, aber ein Anfang
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  #10 (permalink)  
Alt 04.01.2009, 13:10
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AW: ebay sperrt gew. Verkäufer

Ebay hat von Herrn A Unterlagen angefordert und erhalten.
Dies waren:
Personalausweis in Kopie
Gewerbeanmeldung
und
die UST-ID-Nummer (nicht angefordert).

Der Witz in Tüten:
Nun teilen Sie Herrn A mit, dass aufgrund fehlender Unterlagen eine erneutes freischalten nicht möglich ist.
Haken:
Sie sagen ihm nicht, was Sie noch benötigen.

Vermutung:
erneute Durchführung des PostIdent-Verfahrens
Haken hierbei:
Herr A kommt nicht an das vorgefertigte Formular dran, da ja sein Konto gesperrt ist.

2. Witz:
Er hat die Rechnung für Dezember erhalten, kann aber -wg. der Kto-Sperrung - nicht nachvollziehen, welche Auktionen hier berechnet wurden. Er weiß nicht mal, welche Auktion ebay beendet hat bzw. welchen Käufern ebay mitgeteilt hat, dass die Auktion storniert wurde.
Solange dies so ist, hat er die Einzugsermächtigung von Ebay storniert.

Es ist ohnehin ein Witz, dass man als gesperrtes Mitglied keine Telefonnummer hat, über die man sich mit ebay in Verbindung setzen kann. Lediglich eine Faxnummer, aber die Antwortzeiten dauern länger, als manch eine Antragsbearbeitung bei Behörden.

Ergebnis scheint für Herrn A zu werden, dass sein erzielter Gewinn wohl die Anwaltskosten decken muß, wenn ebay sich nicht weiter bewegt.
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