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Ebay Rücktrittsrecht? VKer droht mit Inkasso/Anwalt

Dies ist eine Diskussion zu Ebay Rücktrittsrecht? VKer droht mit Inkasso/Anwalt innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.02.2011, 20:17
Boardneuling
 
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Exclamation Ebay Rücktrittsrecht? VKer droht mit Inkasso/Anwalt

Hallo zusammen, Käufer A kauft bei Verkäufer B (Gewerblich)2 Konzertkarten als Sofortkauf. A merkt dann aber das der Termin genau in eine Zeit fällt wo A definitiv nicht ins Konzert gehen kann (das wäre im Juni 2011). der Vker hatt also noch genug zeit die Karten erneut zu verkaufen.A bitte B den Kauf rückgängig zu machen. B sagt nein und nennt als begründung den Satz unten im Auktionskauf "Beim Kauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen liegt kein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 BGB vor.
Ein Wiederrufs - und Rückgaberecht ist damit ausgeschlossen, jeder Kauf ist bindend."

A bezahlt nicht und B meldet den Fall Ebay. Ebay schliesst dann den Fall verwarnt A Ebay Konto mit einem nicht bezahlten Artikel und erstattet B seine Verkaufsgebühren.

Jetzt droht B mit folgendem Text: falls Ihre Zahlung nicht bis zum 19.02.2010 bei mir eintrifft, werde ich meinen Zahlungsanspruch gegen Sie an ein Inkassounternehmen / Rechtsanwalt abtreten, die mit einem Mahnbescheid und einer Klage vor Gericht agieren werden.
Mfg.


Wiederum hatt B die selben Karten wieder als Sofortkauf bei Ebay drin...gleicher Sitzplatz/Reihe ect.

Inwiefern kann A jetzt B antworten um die sache zu bereinigen ...ist A trotz allem verpflichtet die Karten zu bezahlen obwohl B seine Gebühren zurück erhalten hatt ? Kann A wirklich nicht vom kauf zurück treten ?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.02.2011, 22:29
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jan 2011
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 31
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AW: Ebay Rücktrittsrecht? VKer droht mit Inkasso/Anwalt

Zitat:
ist A trotz allem verpflichtet die Karten zu bezahlen obwohl B seine Gebühren zurück erhalten hatt ? Kann A wirklich nicht vom kauf zurück treten ?
der Käufer kann wohl tatsächlich nicht zurücktreten, da ein Kaufvertrag über Konzertkarten offenbar unter
§ 312b Abs 3 (6) BGB fällt
http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html

Zudem hat der VK leider explizit in seinen AGB darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht bei Eintrittskarten ausgeschlossen wird (habe ich zumindest so verstanden)

Ich persönlich würde es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, in den sauren Apfel beißen und die gekauften Karten abnehmen sowie versuchen diese selbst wieder zu versteigern/verkaufen.


(....vielleicht das nächste Mal lieber VOR einem Ticketkauf in den persönlichen Terminplaner schauen ? )
__________________
Immer wenn man die Meinung der Mehrheit teilt, ist es Zeit, sich zu besinnen.
(Mark Twain)
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