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Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Dies ist eine Diskussion zu Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet? innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 25.09.2011, 21:17
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Question Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Privatverkäufer verkauft einen Artikel bei Ebay (<10€) und verschickt diesen per Warensendung an den Käufer. Der Artikel kommt beim Käufer nicht an. Verkäufer bietet dem Käufer als Schadensersatz die Rückerstattung des Kaufpreises an - Käufer lehnt ab und besteht auf Ersatzlieferung von Seiten des Verkäufers.

Ist der Verkäufer verpflichtet eine Ersatzlieferung zu beschaffen obwohl dieser keinen weiteren Artikel derselben Sorte besitzt?

Käufer droht schon mit Anwalt. Wie soll sich der Verkäufer verhalten bzw. argumentieren und wie schaut es für den Verkäufer im Falle eines Rechtstreites aus?

Infos: Verkäufer kann den Versand der Ware nicht nachweisen, da dieser als Warensendung verschickt wurde!
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Alt 25.09.2011, 23:01
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AW: Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Zitat:
Zitat von corun Beitrag anzeigen
Ist der Verkäufer verpflichtet eine Ersatzlieferung zu beschaffen obwohl dieser keinen weiteren Artikel derselben Sorte besitzt?
§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
"(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen."

Andernfalls könnte der Verkäufer ja immer sagen "Hab ich nich!", wenn ihm der verbindliche Zuschlagspreis nicht gefällt. wo kämen wir da hin?

Zitat:
Käufer droht schon mit Anwalt. Wie soll sich der Verkäufer verhalten bzw. argumentieren und wie schaut es für den Verkäufer im Falle eines Rechtstreites aus?
Ich würde den Vorschlag machen, "Such einen Artikel, kauf ihn und ich zahle den Preis!" Wenn ich faul wäre. Oder einen plausiblen und attraktiven Schadensersatz in Geld anbieten (denn auch ein entgangener Gewinn - auch aus einer Auktion - ist ein Schaden, der rechtlich zu ersetzen ist, meistens!)!

Oder aber ein "vergleichbares Gerät mittlerer Güte" auftreiben und verschicken (Zeit hat man dazu ja eine Weile), falls kein genaues Gerät vereinbart war, sonst halt das vergleichbare anbieten, ob er das akzeptieren mag, sonst halt ein identisches kaufen/ersteigern und - ihm zuschicken, was sonst.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Hübsch noch zu lesen:

"(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob (...)"

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Alt 26.09.2011, 09:26
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AW: Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Moin,

§ 447 I BGB dürfte hier anwendbar sein. Der Käufer trägt die Gefahr des Untergangs. Der Verkäufer muss jedoch vorrangig die Übergabe an den Beförderer beweisen. Kann er dies nicht, geht die Gefahr nicht auf den Käufer über.

Der Verkäufer hat den Vertrag zu erfüllen, d.h. zu leisten. Hat er den Gegenstand nur einmal, muss er einen Ersatz beschaffen. Kann er dies nicht, ist er von der Leistung befreit, § 275 BGB. Der Käufer kann keine Erfüllung aber dafür Schadensersatz verlangen, § 280 I BGB. Bei der Schadensberechnung sind die Kosten (Kaufpreis) zu berechnen. Bei 10 EUR wäre dass alles "halb so wild" (regelmäßig).
__________________
"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
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Alt 26.09.2011, 12:02
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AW: Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Zitat:
Zitat von corun Beitrag anzeigen
Verkäufer verkauft einen Artikel ...
Die Auslegung des Kaufvertrags könnte ergeben, daß nicht ein ganz bestimmtes Warenexemplar geschuldet ist, sondern bloß "irgendein" der Art und Güte nach bestimmter Artikel.

Zitat:
Privatverkäufer verkauft einen Artikel bei Ebay
Insbesondere wenn es sich um einen gebrauchten Artikel handelt, und nicht um Neuware, was insbesondere bei einem Verkauf durch einen Nicht-Unternehmer anzunehmen wäre, dürfte der Kaufvertrag so auszulegen sein, daß nur ein ganz bestimmtes, einziges Waren-Exemplar geschuldet sein soll.

Zitat:
und verschickt diesen an den Käufer.
Der BGH hat entschieden, daß selbst dann, wenn von einem Unternehmer ein nur der Art und Güte nach bestimmter (Neu-)Artikel geschuldet wäre, mit der Auswahl und Übergabe eines bestimmten Exemplars an das Transportunternehmen die Leistungspflicht konkretisiert, und nur noch auf dieses individuelle Exemplar bezogen wäre.

Zitat:
Der Artikel kommt beim Käufer nicht an.
Durch den "zufälligen Untergang auf dem Transportweg" wäre dem Verkäufer damit die vertraglich geschuldete Leistung ( Übergabe an den Käufer ) unmöglich, sodaß er gemäß § 275 BGB von der Leistung frei würde. Der Käufer könnte also nicht verlangen, "irgendein anderes (gleichartiges) Exemplar" zugesandt zu erhalten.

Zitat:
Verkäufer bietet dem Käufer als Schadensersatz die Rückerstattung des Kaufpreises an
Vermutlich hat der Käufer bei einem "zufälligen Untergang" auf dem Transportweg keine weiteren Ansprüche.

Zitat:
Käufer besteht auf Ersatzlieferung von Seiten des Verkäufers.
Ein Nacherfüllungs-Anspruch wegen nicht mängelfreier Besitzverschaffung käme hier schon von vorneherein nicht in Betracht, weil die zu leistende "Besitzverschaffung" wegen Unmöglichkeit erst gar nicht (mehr) verlangt werden könnte.

Zitat:
Ist der Verkäufer verpflichtet eine Ersatzlieferung zu beschaffen obwohl dieser keinen weiteren Artikel derselben Sorte besitzt?
Angenommen, ein Verkäufer wäre zur Nacherfüllung verpflichtet. Dann wäre er berechtigt, eine als Nacherfüllung verlangte Ersatzlieferung zu verweigern, wenn

a) diese unmöglich wäre, § 275 BGB, etwa weil auf dem Markt keine mängelfreien gleichartigen Neuwaren beschafft werden könnten, weil der Hersteller die Produktion inzwischen eingestellt hat, oder
- weil der Kaufvertrag von vorneherein nur auf ein ganz bestimmtes Waren-Exemplar ( das aus dem "Privat-Besitz" des Privatverkäufers ) bezogen war, d.h. unmöglich durch ein anderes als dieses "Einzelstück" erfüllt werden könnte;

b) wenn die vom Käufer verlangte Ersatzlieferung "nur mit unverhältnismäßigen Kosten" möglich wäre, § 439 BGB ( wobei sich die "Unverhältnismäßigkeit" nach dem Wert, der Bedeutung des Mangels und der (Un-)Zumutbarkeit des Ausweichens auf die andere Nacherfüllungsalternative "Reparatur" beurteilen würde ).

Zitat:
Wie soll der Verkäufer argumentieren
1. Selbst wenn der Käufer berechtigt sein sollte, als Nacherfüllung eine "Ersatzlieferung" verlangen zu können, dürfe der Verkäufer diese berechtigterweise dann verweigern, wenn sie "nur mit unverhältnismäßigen Kosten" möglich wäre, § 439 BGB.

2. Unabhängig von der Berechtigung etwaiger Nacherfüllungsansprüche dürfe ein Verkäufer die Leistung dann verweigern, wenn sie gemäß § 275 BGB "unmöglich" ist, etwa weil von vorneherein nur ein einziges, unvertretbares Einzelstück Vertragsgegenstand war, oder jedenfalls deshalb, weil das dem Transportunternehmen übergebene Exemplar "zufällig untergegangen" ist.

3. Hier allerdings hat der Käufer von vorneherein keinerlei(!) Ansprüche ( auf Schadensersatz wegen einer nach § 275 wegen Unmöglichkeit verweigerbaren Leistung, bzw. auf Schadensersatz wegen erfolglosen Nacherfüllungsverlangens ), weil nämlich die Gefahr, daß er seinen Kaufpreis zu entrichten hat, ohne dafür in den Besitz der auf Transport gebrachten Ware zu gelangen, gemäß § 447 BGB "mit der Übergabe an das Transportunternehmen" auf ihn, den Käufer übergeht.

Zitat:
Verkäufer kann den Versand der Ware nicht nachweisen, da dieser als Warensendung verschickt wurde!
Pech für den Verkäufer. Im Zweifel ist eine nicht nachweisbare Versendung für den Verkäufer so zu werten, als hätte er überhaupt (noch) nicht versendet ( und den fraglichen Artikel an jemand anderen verkauft ... )

Zitat:
Der Artikel kommt beim Käufer nicht an.
Hat das Transportunternehmen irgendetwas über die Ursache mitgeteilt ( Kometenabsturz auf das Auslieferungsfahrzeug, Brand in der Abfertigungshalle o.ä.? ) Ansonsten könnte ja Strafanzeige gestellt werden wegen des Verdachts einer strafbaren Entwendung der Sache auf dem Transportweg.

11
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  #5 (permalink)  
Alt 26.09.2011, 12:45
V.I.P.
 
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AW: Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

@gretsch
zustimmung!

Zitat:
Der BGH hat entschieden, daß selbst dann, wenn von einem Unternehmer ein nur der Art und Güte nach bestimmter (Neu-)Artikel geschuldet wäre, mit der Auswahl und Übergabe eines bestimmten Exemplars an das Transportunternehmen die Leistungspflicht konkretisiert, und nur noch auf dieses individuelle Exemplar bezogen wäre.
was allerdings mit unserem fall nichts zu tun hat.

Zitat:
Zitat von once
Durch den "zufälligen Untergang auf dem Transportweg" wäre dem Verkäufer damit die vertraglich geschuldete Leistung ( Übergabe an den Käufer ) unmöglich, sodaß er gemäß § 275 BGB von der Leistung frei würde. Der Käufer könnte also nicht verlangen, "irgendein anderes (gleichartiges) Exemplar" zugesandt zu erhalten.
unmöglichkeit liegt nicht vor.

übrigneds: der (privat)verkäufer hat die vertraglich geschuldete leistung mit dem versand bereits erbracht. transportrisiko liegt beim käufer. daher schuldet der (pivat)verkäufer nix mehr (jedenfalls wenn er den versand nachweisen könnte).
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  #6 (permalink)  
Alt 26.09.2011, 15:54
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AW: Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
unmöglichkeit liegt nicht vor
Doch - wenn die Sache auf dem Transport zufällig untergeht, ist die geschuldete Leistung unmöglich.

Zitat:
übrigneds: der (privat)verkäufer hat die vertraglich geschuldete leistung mit dem versand bereits erbracht.
Vertraglich geschuldet ist die Übergabe an den Käufer, nicht (nur) die Übergabe ans Transportunternehmen:

§ 433 BGB:
"Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen."

Wenn allerdings der Verkäufersitz als Erfüllungsort anzunehmen ist, § 269 BGB, weil sich weder aus den Umständen, noch aus abweichenden Vereinbarung etwas anderes ergibt, dann geht gemäß § 447 BGB die Gefahr des zufälligen Untergangs schon mit der Übergabe ans Transportunternehmen auf den Käufer über. Der BGH wollte allerdings in den "modernen Vertriebsformen" ( Internet-Versandhandel ) keinen Umstand erkennen, aus dem sich ergeben müßte, daß die kaufvertraglich geschuldete Leistung der Übergabe an den Käufer an dem Ort zu erfolgen hätte, an dem der KÄUFER seinen Wohnsitz hat.

Zitat:
transportrisiko liegt beim käufer. daher schuldet der (pivat)verkäufer nix mehr.
Nein, nicht erst deshalb, siehe BGH-Urteil, sondern schon wegen der Unmöglichkeit:

"Auf die Frage, ob nach der für den Versendungskauf geltenden speziellen Bestimmung des § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr auf den Kläger übergegangen war, kommt es insofern allerdings nicht an. Die Lieferpflicht der Beklagten ist nämlich bei einer nach der Übergabe an den Paketdienst eingetretenen Unauffindbarkeit des übergebenen Camcorders bereits nach der allgemeinen Vorschrift des § 275 BGB a. F. entfallen. Danach wird der Schuldner von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt;"

BGH, Urteil vom 16. 7. 2003 - VIII ZR 302/02
Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a. F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
unmöglichkeit liegt nicht vor
Es könnte höchstens fraglich sein, ob bei einem Verlust auf dem Transportweg auch eine Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB n.F. anzunehmen wäre.

§ 275 BGB - Fassung bis 2002
"Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung in Folge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird."

§ 275 BGB - aktuelle Fassung
"Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist."

Bei einem nur verloren gegangenen Paket ist es genaugenommen ja nicht für jedermann unmöglich, die Übergabe an den Käufer zu leisten - für den Finder/Wegnehmer des Pakets bliebe sie ja weiterhin möglich. ( Was bedeutet jedoch "...für den Schuldner oder für jedermann unmöglich"? Liegt Unmöglichkeit vor, wenn die Leistung zwar nicht für jedermann unmöglich ist, aber zumindest für den Schuldner? Kann umgekehrt der Fall einer "Unmöglichkeit für jedermann" den Fall einschließen, daß die Leistung dem Schuldner doch nicht unmöglich wäre? Andernfalls würde es für den Tatbestand der Unmöglichkeit ja genügen, daß die Leistung für den Schuldner unmöglich ist - gleichviel, für wen sie noch unmöglich wäre. )

11
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  #7 (permalink)  
Alt 26.09.2011, 16:48
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AW: Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Bei einem nur verloren gegangenen Paket ist es genaugenommen ja nicht für jedermann unmöglich, die Übergabe an den Käufer zu leisten - für den Finder/Wegnehmer des Pakets bliebe sie ja weiterhin möglich. ( Was bedeutet jedoch "...für den Schuldner oder für jedermann unmöglich"? Liegt Unmöglichkeit vor, wenn die Leistung zwar nicht für jedermann unmöglich ist, aber zumindest für den Schuldner? Kann umgekehrt der Fall einer "Unmöglichkeit für jedermann" den Fall einschließen, daß die Leistung dem Schuldner doch nicht unmöglich wäre? Andernfalls würde es für den Tatbestand der Unmöglichkeit ja genügen, daß die Leistung für den Schuldner unmöglich ist - gleichviel, für wen sie noch unmöglich wäre. )

11
Das sind überflüssige Erwägungen. Es liegt doch auf der Hand, dass bei einem Transportverlust der Verkäufer keine realistische Möglichkeit hat, sich die geschuldete Sache wiederzuverschaffen; insofern liegt ohne weiteres zumindest subjektive Unmöglichkeit vor.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.09.2011, 17:14
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AW: Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Doch - wenn die Sache auf dem Transport zufällig untergeht, ist die geschuldete Leistung unmöglich.
nein. ich weiß nicht, wo her du das hast, aber es stimmt nicht.

sofern eine sache nach dem kauf aufgrund von etwas untergeht, wo der verkäufer keine schuld dran trägt, zb. wenn auf dem versandweg verloren oder auch, wenn brandstiftung in lagerhalle und daher die sache untergeht - dann braucht der v nicht mehr leisten. aber nicht wegen unmöglichkeit, sondern wegen, weil das irgendwo in einem anderen gesetz drin steht.

Zitat:
Vertraglich geschuldet ist die Übergabe an den Käufer, nicht (nur) die Übergabe ans Transportunternehmen:
doch. wenn wir beim versendungskauf sind, ist nur das geschuldet.

Zitat:
Wenn allerdings der Verkäufersitz als Erfüllungsort anzunehmen ist...
und genau das, ist immer anzunehmen, wenn nichts anderes ausgemacht ist. und ist daher normalfall.

Zitat:
Nein, nicht erst deshalb, siehe BGH-Urteil, sondern schon wegen der Unmöglichkeit:
ich denke, das bgh-urteil kannst du so nicht mehr anwenden, weil sich seit dem die gesetze ja auch verändert haben. so ist es ja heute zb. so, dass die gefahr bei einem verbrauchsgüterkauf eben erst mit übergabe des pakets an die käuferin übergeht. dh. wenn die versenderin eine unternehmerin ist, dann trägt sie das transportrisiko. (müsste aber dennoch nicht leisten, weil sie den untergang nicht sleber verschuldet hat.)

das war in der alten bgb fassung noch anders. das ist eine neuerung aufgrund dieser modernen internetgeschäfte.

Zitat:
Es könnte höchstens fraglich sein, ob bei einem Verlust auf dem Transportweg auch eine Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB n.F. anzunehmen wäre.
ja, dem ist eben nicht so.

von unmöglichkeit geht man zb. bei einzelstücken aus, wenn sie wirklich nur ein mal vorhanden sind: irgendein rembrandt oder eine sonstwie antiquität oder der eifelturm - sowas halt.
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  #9 (permalink)  
Alt 26.09.2011, 17:24
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AW: Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
nein. ich weiß nicht, wo her du das hast, aber es stimmt nicht.

sofern eine sache nach dem kauf aufgrund von etwas untergeht, wo der verkäufer keine schuld dran trägt, zb. wenn auf dem versandweg verloren oder auch, wenn brandstiftung in lagerhalle und daher die sache untergeht - dann braucht der v nicht mehr leisten. aber nicht wegen unmöglichkeit, sondern wegen, weil das irgendwo in einem anderen gesetz drin steht.
Das ist blanker Unfug. Bei einer Stückschuld wird der Verkäufer von der Leistung befreit, wenn die geschuldete Sache unter- oder verlorengeht. Das folgt unmittelbar aus § 275 Abs. 1 BGB und nicht "sondern wegen, weil das irgendwo in einem anderen gesetz drin steht. [sic!]".
Zitat:
doch. wenn wir beim versendungskauf sind, ist nur das geschuldet.
Wieder falsch. Auch beim Versendungskauf ist Übergabe und Übereignung der Kaufsache geschuldet; allein die Preisgefahr geht bereits mit Übergabe an die Transportperson über.
Zitat:
und genau das, ist immer anzunehmen, wenn nichts anderes ausgemacht ist. und ist daher normalfall.
Auch das ist falsch, in § 269 BGB steht das genaue Gegenteil. Woher hast du deine wirren Ideen?

Zitat:
ich denke, das bgh-urteil kannst du so nicht mehr anwenden, weil sich seit dem die gesetze ja auch verändert haben. so ist es ja heute zb. so, dass die gefahr bei einem verbrauchsgüterkauf eben erst mit übergabe des pakets an die käuferin übergeht. dh. wenn die versenderin eine unternehmerin ist, dann trägt sie das transportrisiko. (müsste aber dennoch nicht leisten, weil sie den untergang nicht sleber verschuldet hat.)
Das ist jetzt völlig wirr.

Zitat:
ja, dem ist eben nicht so.

von unmöglichkeit geht man zb. bei einzelstücken aus, wenn sie wirklich nur ein mal vorhanden sind: irgendein rembrandt oder eine sonstwie antiquität oder der eifelturm - sowas halt.
Wenn du hier etwas über Schuldrecht schreiben möchtest, ohne dich völlig zu blamieren, solltest du dringend den Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld lernen. Ansonsten bleibt's weiterhin peinlich.
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  #10 (permalink)  
Alt 26.09.2011, 17:35
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AW: Ebay: Privatverkäufer zu Ersatzlieferung verpflichtet?

@zeiten:

Palandt 70. Aufl. 2011 § 447 Rn.17 u. 18:
"Wirkung des Gefahrübergangs (nach §447).Unmöglichkeit. § 275 gilt bei Verlust der Sache infolge der Konkretisierung zur Stückschuld."

Der Untergang auf dem Transportweg führt zu Unmöglichkeit. Dies führt wie Clown und once schrieben dazu, dass der Schuldner von der Leisungspflicht befreit wird.

§ 269 I BGB:
Wenn nix anderes vereinbart ist, dann hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner wohnt.
Der Verkäufer hat bei der Schickschuld an seinem Wohnsitz zu leisten (Leistungsort).
Der Erfolgsort ist aber nicht der Erfüllungs-/Leistungsort. Erfolgsort und Leistungsort fallen bei der Schickschuld auseinander. Der Erfolgsort ist regelmäßig der Wohnort des Käufers.

Also wird die Übergabe an Schuldner geschuldet. Sonst wird der Vertrag nicht erfüllt.

§ 447 führt nun aber dazu, dass die Preisgefahr eben schon mit Übergabe an den Beförderer auf den Käufer übergeht. Daraus folgt, dass der Verkäufer zwar die Übergabe an den Käufer schuldete aber die Unmöglichkeit dieser Handlung infolge des Untergangs/Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat und er deshalb seinen Anspruch auf die Gegenleistung trotz behält.

Wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist, greift § 447 BGB nicht ein, vgl. § 474 II 2 BGB. Dann geht die Gefahr des Untergangs nicht bereits mit Übergabe an den Beförderer auf den Käufer über.
__________________
"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
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