Dies ist eine Diskussion zu E-Mail Werbung?! innerhalb des Forums Internetrecht
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| E-Mail Werbung?! habe mal eine Frage und möchte wissen, wie es sich dabei rechtlich verhält. Eine Person A sendet per Massenmail eine Info über einen Sportlehrgang (der kostenpflichtig ist) an Vertreter einiger Vereine, die dann das ganze den entsprechend interessierten aus ihrem Verein weiterleiten sollen. Sind solche Mails zulässig? Kann eine Anzeige auf einen zukommen? Was hätte man zu befürchten? Danke schon mal und viele Grüße |
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| AW: E-Mail Werbung?! Es handelt sich um unaufgeforderte Werbung, die unzulässig ist und einen Wettbewerbsverstoß darstellt, mit der Folge, dass Wettbewerber dagegen vorgehen können. Rechtsgrundlage: http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__7.html |
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| AW: E-Mail Werbung?! Auch wenn das alles privat ist? Wenn es keinen anderen Wettbewerber gibt und das alles in privater Hand läuft, wer könnte da klagen? Kann die Privatperson klagen, dass sie solche Mails nicht empfangen will? Was kann da passieren? Wie sieht das in der Praxis aus? (Kontaktadressen usw. sind in der Werbemail selbstverständlich dabei...es wird in der Mail eher informiert über eine Veranstaltung...also nicht gesagt, dass es super toll ist etc..... |
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| AW: E-Mail Werbung?! Wer soll denn nun privat sein? Versender oder Empfänger? M.E. kann das auf keinen zutreffen. Aber ist ja auch egal, denn ein Verbraucher könnte sich an die Verbraucherzentrale wenden, die kann ebenfalls abmahnen. |
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| AW: E-Mail Werbung?! Sowohl Versener, als auch Empfänger sind privat. Abmahnen heißt auch geringe Geldstrafe? Gilt es auch als Werbung wenn auf diese Veranstaltung nur hingewisen wird, nicht aktiv dafür geworben wird? |
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| AW: E-Mail Werbung?! Der Versender wird auf jeden Fall kommerziell tätig. Ich glaube nun verstanden zu haben, dass er nicht selber der Anbieter des Sportlehrgangs ist. Da er aber nicht mit den Empfängern bekannt ist, kann es sich nur um ein Bewerben handeln, selbst wenn es sich nur um eine Information und kein Anpreisen handelt. Dabei wäre es sogar unerheblich, ob sich der Versender und der Lehrgangsanbieter kennen bzw. ob hier ein Auftrag vorliegt. Etwas anderes wäre es nur, wenn man sich untereinander kennt (z.B. im Verband) und dann jemand einen Hinweis auf einen interessanten Kurs gibt. Das wäre eine Gefälligkeit, keine Werbung. Für den Versand an Privatleute gelten noch strengere Regeln als für Werbung an Organisationen. |
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| AW: E-Mail Werbung?! Der Versender bietet den Lehrgang selber an, leitet diesen aber mit weiteren Personen. Die Empfänger sind ausschließlich Leute aus dem Sportverband-nicht jeder kennt den Versender...kann aber sehen dass es ein Sportkamerad ist...das wäre also rechtens? |
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| AW: E-Mail Werbung?! In der Regel handelt es sich bei solchen Veranstaltungen um kostendeckende Lehrgänge, also Lehrgänge die +/-0 an Gewinn machen. Insofern dürfte der komerzielle Gedanke wegen mangelnder Gewinnerzielungsabsicht entfallen. Ferner handelt es sich bei solchen Lehrgängen i. d. R. um einmalige Veranstaltungen. Ein Gewerbe mit Gewinnerzielungsabsicht ist ja in der Regel immer auf Dauer angelegt. Insofern handelt es sich m. E. um private Informationsmails an Sportkameraden benachbarter Vereine und nicht um unzulässige Werbe-Mails. |
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| AW: E-Mail Werbung?! Der Gewinn (abzüglich der Kosten für Material etc) ist je nach Teilnehmerzahl nicht so hoch bzw. marginal. Muss man beim Versenden auf etwas achten? Kann ich alle Empfänger als ``für alle sichtbar`` wählen bzw. sie in Kopie setzen, oder muss man die in bcc setzen, damit nicht jeder alle Empfänger einsehen kann? Gibt es da Datenschutzbestimmungen? |
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| AW: E-Mail Werbung?! Zitat:
"Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ... "geschäftliche Handlung" jedes Verhalten einer Person zugunsten ... eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt;" Die "Durchführung kostenpflichtiger Sportlehrgänge" dürfte als erwerbswirtschaftliches Unternehmen gelten können. Zitat:
Unter bestimmten Voraussetzungen ist geschäftliche eMail-Werbung nicht wettbewerbsrechtlich unzulässig, § 7 UWG ( etwa wenn "Kunden" mit Werbe-Mails belästigt werden ) 11 |
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