Dies ist eine Diskussion zu E-Mail Rechtssicherheit innerhalb des Forums Internetrecht
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| E-Mail Rechtssicherheit Einerseits lese ich, bestimmte Vorfälle wie zB. Kündigungen sollen am besten von 2 Boten persönlich ausgehändigt werden, andererseits lese ich, Kündigungen sind auch per Mail möglich und rechtskräftig. Dieser doch leicht krasse Unterschied verunsichert mich etwas und ich suche seit einiger Zeit eine Stelle, an der man sich fundiert und umfassend zum Thema "Rechtssicherheit von E-Mails" informieren kann, bisher ohne den gewünschten Erfolg. Mein Verständnis zur Verbindlichkeit der Korrespondenz auf den Kanälen Postweg, E-Mail, Telefon sieht im Augenblick ungefähr wie folgt aus: Der Postweg ist ein Kanal, der seit langem zuverlässig besteht, und der jedem offen steht, um seine Anliegen vorzubringen E-Mail und Telefon sind optionale Kanäle, dh. man kann sie für andere zur Verfügung stellen, man muss es jedoch nicht. Die blosse Herausgabe von E-Mail-Adresse und Telefonnummer verpflichtet noch nicht, Nachrichten (im Falle von Telefon zB Mailbox) auf diesen Medien rechtswirksam zur Kenntnis zu nehmen und ggf. zu bedienen. Irgendwelche möglichen Fristsetzungen mit Rechtsfolgen kann man ignorieren, sie haben keine Rechtskraft. Dazu würde es vorab einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Sender und Empfänger bedürfen, dass rechtswirksame Korrespondenz über diese Kanäle stattfinden darf. Eine einmal getroffene vertragliche Vereinbarung (ohne den Zusatz "unwiderruflich für alle Zeiten") kann jederzeit einseitig durch eine weitere Willenserklärung aufgehoben werden. Gibt es so etwas wie eine "Vereinbarung durch Gewohnheit", soll heissen: Ohne vertragliche Vereinbarung haben A + B E-Mails in der Vergangenheit für Korrespondenz mit Rechtsfolgen genutzt. Kann dann plötzlich einer der beiden auf zB Fristsetzungen des anderen einfach nicht mehr reagieren, ohne mögliche Folgen befürchten zu müssen ? Falls es so was gibt ("Vereinbarung durch Gewohnheit"), wann könnte man davon sprechen ? Ich weiß um die u.U. schwierige Beweisbarkeit des Empfangs/der Zustellung von E-Mails. Schwierig und schwach heißt jedoch nicht unmöglich, und deshalb möchte ich die Fragestellung möglichst klären, unter der Annahme, dass es nun mal möglich sein könnte. Wie liege ich mit meinen Einschätzungen, wer kennt sich aus ? Danke und Gruss |
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| AW: E-Mail Rechtssicherheit So einfach kann man das nicht pauschalisieren. Es kommt zum einen auf den Rechtskreis an, in dem das ganze spielt. Zum anderen kommt es dann aber auch darauf an was die Verkehrsansicht dazu hergibt. Bsp.: Im Kaufrecht ist es so dass E-Mail, Telefon, Fax, Brief und co. gebräuchliche Kommunikationsmittel auch für rechtserhebliche Handlungen sind. Hier kann man im Grundsatz sagen, dass ein Kaufmann alle diese Kommunikationswege überprüfen muss, sofern er diese regelmäßig im Geschäftsverkehr verwendet. Zu welchen Zeiten dies geschehen muss ist dann wieder eine andere Frage. Bsp: Händler <-> Verbraucher Hier kann auch die E-Mail oder das Telefon ausreichend sein für rechtserhebliche Handlungen, sofern keine entsprechenden zwingenden Formvorschriften vorliegen. Hier ist es aber maßgeblich, welchen Kommunikationsweg der Verbraucher gegenüber dem Händler eröffnet hat. Zusätzlich spielt natürlich auch der Verbraucherschutz eine herausragende Rolle. Bsp: Private untereinander Hier kann wider alles mögliche vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen vereinbart werden. Aber gerade was dann so Sachen wie "Gewohnheit" angeht, kommt es wieder rum auf den Einzelfall an. Gerade bei Formbedürftigen WE´s ist allein die eingehaltene Form entscheidend für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit. |
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| AW: E-Mail Rechtssicherheit Danke für deinen Beitrag. Dann noch mal ne konkrete Frage: Da wo Kommunikation per E-Mail nicht vorgeschrieben ist, sondern optional gewährt wurde, kann sie doch hoffentlich wohl per Willenserklärung aufgehoben werden. Man möchte doch nicht seinen E-Mail-Account löschen müssen, nur um von einer Stelle nicht mehr rechtsverbindlich kontaktiert werden zu können. |
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