Dies ist eine Diskussion zu e*ay: "neuer" Artikel ist gebraucht innerhalb des Forums Internetrecht
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| mal angenommen, K hat auf e*ay ein Schmuckset (Ohrringe und Kette) bei V per Sofortkauf ersteigert. In der Auktion ist der Schmuck mehrfach als "neu" beschrieben. An der Kette ist das Originalpreisschild befestigt. V ist als privater Verkäufer bei ebay angemeldet, verkauft jedoch ca 30 Artikel pro Monat bei ebay und verwendet bei jedem Angebot folgende gleiche Standardklausel (=AGB??): Da es sich um eine private Auktion handelt, kann ich leider nach geltendem EU-Recht keine Garantie geben. Auch der Umtausch sowie Gewährleistung sind ausgeschlossen. Nach Erhalt der Ware stellt K fest, dass der Anhänger der Kette defekt ist und bittet V per Mail um Umtausch. V bezieht sich in einer aufgebrachten Mail auf die Bilder der Auktion, auf denen der Mängel nicht sichtbar ist. Derzeit stellt K daraufhin nach intensiverer Sichtung der Ohrringe fest, dass diese auch deutliche Gebrauchsspuren haben, da Ablagerungen an den Verschlüssen der Ohrringe sind. Könnte K vom Vertrag zurücktreten bzw auf Rücksendung des Schmucksets bestehen? Könnte K auf einen Preisnachlass bestehen und falls ja in welcher Höhe vom VP? ![]() Wären die Tatbestände des versuchten Betrugs und arglistiger Täuschung gegeben? Danke schonmal für Eure Antworten Gruß |
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| AW: e*ay: "neuer" Artikel ist gebraucht Hallo Pusteblume, hat die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit (neu) liegt ein Sachmangel vor (§ 434 BGB Abs. 1 S.1). Nach den Beschreibungen ist dies ohne genauere Prüfung erstmal zu bejahen. Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 1. Nacherfüllung verlangen, d.h. er kann die Nachbesserung (Reparatur) oder Neulieferung verlangen. Durch Reparatur wird die vereinbarte Beschaffenheit der "Neuwertigkeit" nicht mehr hergestellt, sodass man die Nacherfüllung im Rahmen einer Neulieferung verlangen könnte. Ferner kann nach erfolgloser Nacherfüllung bzw.nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurückgetreten oder der Kaufpreis gemindert werden. ABER: Der Verkäufer hat u.a. die Rechte aus § 437 BGB ausgeschlossen, sprich "abbedungen". Dies ist beim Kaufvertrag zwischen Verbrauchern möglich, muss aber explizit ausgeschlossen sein. Sprich Gewährleistung wäre wahrscheinlich nicht der richtige Weg. Möglicherweise ist aber eine Anfechtung möglich, wenn der Verkäufer den Käufer getäuscht hätte, z.B. über Tatsachen in Bezug auf da Alter der Sache. |
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| AW: e*ay: "neuer" Artikel ist gebraucht Ich stimme weitestgehend zu. Aber: 1. dürfte es sich durchaus um Betrug handeln, da davon auszugehen ist, dass der Verkäufer den Käufer wissentlich getäuscht hat. Und 2. nutzt es dem "privaten" Verkäufer recht wenig sich als solcher darzustellen, wenn er in Wahrheit ein gewerblicher ist. Und das dürfte hier durchaus der Fall sein. Dazu gibt es inzwischen haufenweise Urteile. Die Frage ist nur: versucht der Käufer besser sein Geld wiederzukriegen, indem er vielleicht nur mit einer Anzeige droht? Oder erstattet er tatsächlich Strafanzeige und kriegt sein Geld vermutlich nicht so schnell wieder? |
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| AW: e*ay: "neuer" Artikel ist gebraucht Zitat:
Aber natürlich gebe ich vollkommen Recht, dass der Verkäufer möglicherweise Unternehmer ist und nur als Verbraucher auftritt. Dennoch erachte ich es immer als recht schwierig, gerade im Hinblick auf Waren, deren Wert einfach zu niedrig ist, feststellen zu lassen, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelt. Der Käufer müsste bei einem recht geringen Gegenstandswert ein Kostenrisiko auf sich nehmen, welches den Kaufpreis um ein vielfaches übersteigt. (Gerichtskosten, Anwaltsgebühren etc. mal ganz von dem Stress angesehen, den man dadurch hat.) |
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| AW: e*ay: "neuer" Artikel ist gebraucht Zitat:
http://finanzen.freenet.de/recht-ste...10_685676.html |
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| AW: e*ay: "neuer" Artikel ist gebraucht Danke für Eure Antworten ![]() Ich sehe das ähnlich wie Ihr. Mir scheint, dass K zwei Optionen hat: 1. Möglichkeit: V wird als privater Verkäufer angesehen. Grundsätzlich (da Ausschluss im Angebotstext) keine Gewährleistung für K. Jedoch wurde der Sachmangel arglistig verschwiegen und Betrug an K versucht. -> K besteht gegenüber V auf Umtausch und Rückerstattung des Sofortpreises. 2. Möglichkeit: V wird als gewerblicher Verkäufer angesehen (da zig Verkäufe pro Monat; AGB-ähnliche Beschreibungen; meistens Sofortkaufmöglichkeiten...) K hat Anspruch auf Nacherfüllung. Aufgrund der Vereinbarung "neu" kann V jedoch nicht reparieren/nachbessern. K kann auf Neulieferung bestehen. Angenommen V könnte das Set nicht neu liefern. Dann dürfte K doch auf Preisminderung bestehen. In welcher Höhe vom Verkaufspreis wäre das prozentual angebracht? Für welche der beiden Varianten würdet Ihr Euch an Stelle von K entscheiden? Sollte K dem V arglistige Täuschung vorwerfen und auf Umtausch pochen? Oder sollte K V mitteilen, dass dieser die Gewährleistung nicht beschränken darf, da er gewerbetreibend ist? Gruß |
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| AW: e*ay: "neuer" Artikel ist gebraucht Die durch Drohung mit einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs begangene Nötigung ist nicht rechtswidrig, wenn der gleiche Sachverhalt, aus dem sich das Recht zur Strafanzeige ergibt, den Anspruch begründet und dessen Bedeutung nicht im Mißverhältnis zum Gewicht der Drohung steht. BGH, Urteil vom 19.11.1953 - 3 StR 17/53 @2Much: Würde man jemandem raten mit einer Strafanzeige zu drohen, wenn man nicht genau geprüft hat, ob der betreffende Anspruch begründet ist? Also ich konnte mit den bisherigen Angaben nicht mit 100%er Sicherheit behaupten, dass ein Anspruch besteht. |
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| AW: e*ay: "neuer" Artikel ist gebraucht Zitat:
1. den Verkäufer bei der Bucht melden unter Hinweis auf mögliches gewerbliches Handeln und möglicherweise betrügerisches Handeln. 2. Auf Rückerstattung des Geldes bestehen. Problem: der Verkäufer will bestimmt vorab die Ware zurück. Beweismittel wär damit futsch. Aber der Käufer hätte sein Geld wieder. Da der Verkäufer aber vielleicht gar nicht rückabwickeln möchte, komme ich zu 3. der Strafanzeige. Zeugen wären sinnvoll, noch besser wenn derjenige ein Sachverständiger ist. Da man von einer Strafanzeige aber kein Geld zurück bekommt, schickt man noch 4. einen Mahnbescheid, wobei man nicht vergisst sämtliche entstandenen Kosten aufzuschlagen (Porto, Papier, Fahrtkosten, Zinsen usw). Könnte aber auch sein, dass mir das dann alles zu stressig ist und ich mich der Einfachkeit halber entscheide einfach beim nächsten Mal vorsichtiger zu sein und z.B. nur per Paypal zu zahlen. Möglicherweise ist der Verkäufer ohnehin mittellos und auch nicht gewillt in den nächsten 30 Jahren zu arbeiten. Oder er sitzt vielleicht schon im Knast. |
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| AW: e*ay: "neuer" Artikel ist gebraucht Ja, dem würde ich so zustimmen. Ist auch immer in Relation mit dem Kaufpreis zu sehen. Für einen Warenwert von 50,- lohnt obiger Aufwand nicht, weil wie gesagt das Risiko zu groß ist (abgesehen von den Schritten bei der Bucht). Bei 500,- könnte man durchaus mal nen Anwalt zu Rate ziehen. |
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