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Daten von anderen Webseiten verwenden/sammeln

Dies ist eine Diskussion zu Daten von anderen Webseiten verwenden/sammeln innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 21:36
Tek Tek ist offline
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Daten von anderen Webseiten verwenden/sammeln

Nehmen wir an, dass es eine Homepage gibt, auf der eine große Sammlung von Informationen über ein bestimmtes Thema existiert.

1. Frage:
Ist es erlaubt Daten von dieser Webseite zu sammeln und unter Quellenangabe irgendwo anders anzubieten, sofern dies nicht explizit in den Nutzungsbedingungen etc. untersagt ist?

Um Daten zu sammeln wären vermehrte Zugriffe auf eine Webseite nötig, daher die
2. Frage:
Gibt es eine Grenze, die vorschreibt, wie oft von einem Rechner auf eine Webseite in bestimmter Zeit zugegriffen werden darf bzw. kann man strafrechtlich verfolgt werden, sollte in Folge vermehrter Zugriffe in einer gewissen Zeit die aufgerufene Homepage nicht mehr erreichbar sein?

Schon jetzt vielen Dank für Antworten!
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  #2 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 22:58
V.I.P.
 
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AW: Daten von anderen Webseiten verwenden/sammeln

Zitat:
Zitat von Tek Beitrag anzeigen
Ist es erlaubt Daten von dieser Webseite zu sammeln und unter Quellenangabe irgendwo anders anzubieten, sofern dies nicht explizit in den Nutzungsbedingungen etc. untersagt ist?
Dies könnte ein Verwender von Nutzungsbedingungen jedenfalls nicht allein unter Berufung auf ein in den Nutzungsbedingungen formuliertes Verbot bzw. eine fehlende Erlaubnis untersagen, falls der "Daten"-Sammler und -Weiterbenutzer mit den Nutzungsbedingungen einfach nicht einverstanden war.,

Zitat:
Gibt es eine Grenze, die vorschreibt, wie oft von einem Rechner auf eine Webseite in bestimmter Zeit zugegriffen werden darf
Man könnte sich an der Vorschrift des § 87b UrhG orientieren, welche die Rechte eines Datenbankherstellers beschreibt:

"sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."

Zitat:
kann man strafrechtlich verfolgt werden, sollte in Folge vermehrter Zugriffe in einer gewissen Zeit die aufgerufene Homepage nicht mehr erreichbar sein?
http://www.internet-strafrecht.com/d...netstrafrecht/

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  #3 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 00:09
Tek Tek ist offline
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AW: Daten von anderen Webseiten verwenden/sammeln

Vielen Dank für die Antwort!

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Dies könnte ein Verwender von Nutzungsbedingungen jedenfalls nicht allein unter Berufung auf ein in den Nutzungsbedingungen formuliertes Verbot bzw. eine fehlende Erlaubnis untersagen, falls der "Daten"-Sammler und -Weiterbenutzer mit den Nutzungsbedingungen einfach nicht einverstanden war.,
Aber stimmt man nicht automatisch den Nutzungsbedingungen zu, wenn man das Angebot "benutzt", also in dem Fall Informationen betrachtet, oder gelten Nutzungbedingungen wirklich erst in dem Fall, wenn die Frage, ob man zustimmt, oder nicht, bejaht wird?


Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Man könnte sich an der Vorschrift des § 87b UrhG orientieren, welche die Rechte eines Datenbankherstellers beschreibt:

"sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen."
Das klingt recht schwammig, denn wo ist die Grenze zwischen einer "normalen" Auswertung und einer "nicht normalen" bzw. wann werden die Interessen des Herstellers beeinträchtigt, doch eigentlich nur, wenn die Seite dann durch andere Nutzer nicht zu erreichen ist, oder?

In dem Fall wäre es ja aber keine wirklich DoS-Attacke, die einzig und allein auf den Ausfall der Seite abzielt, sondern eher um einen nicht geplanten "Unfall" (denn woher soll man wissen, wie viele Aufrufe Seite X pro Zeit verträgt?).
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  #4 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 02:15
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Zitat:
Zitat von Tek Beitrag anzeigen
stimmt man nicht automatisch den Nutzungsbedingungen zu, wenn man das Angebot "benutzt", also in dem Fall Informationen betrachtet, oder gelten Nutzungbedingungen wirklich erst in dem Fall, wenn die Frage, ob man zustimmt, oder nicht, bejaht wird?
Wenn man die Nutzungsbedingungen als AGB im Sinne von § 305 BGB ansehen kann/muß ( "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt." ), dann gelten sie nur, wenn "die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.", § 305 BGB.

Allein durch ein "Ansehen" der Inhalte einer Homepage ( bzw. durch das Abrufen der Homepageinhalte ) bringt man nicht schon sein Einverständnis mit der Geltung von Nutzungsbestimmungen zum Ausdruck.

Zitat:
Das klingt recht schwammig, denn wo ist die Grenze zwischen einer "normalen" Auswertung und einer "nicht normalen"
Denk Dir eine Bedeutung für den Begriff für "normale Auswertung" aus und orientiere Dich daran - im Streitfall müßte dann ein Gericht darüber entscheiden, ob Deine Grenzziehung zwischen normal / unnormal dem "richtigen" Gesetzesverständnis entsprochen hat.

Zitat:
wann werden die Interessen des Herstellers beeinträchtigt, doch eigentlich nur, wenn die Seite dann durch andere Nutzer nicht zu erreichen ist, oder?
Die Interessen eines Datenbankherstellers dürften bereits dann schon beeinträchtigt sein, wenn die Auswertungshandlungen eines Einzelnutzers dem Datenbankhersteller zusätzliche Kosten verursachen bzw. weit über den Kosten für Auswertungshandlungen eines Durchschnittsnutzers liegen. Die Nutzbarkeit INSGESAMT bräuchte wohl noch nicht eingeschränkt zu sein, bevor der Einzelnutzer "interessens-beeinträchtigend" gehandelt haben könnte.

Zitat:
In dem Fall wäre es ja aber keine wirklich DoS-Attacke, die einzig und allein auf den Ausfall der Seite abzielt, sondern eher um einen nicht geplanten "Unfall" (denn woher soll man wissen, wie viele Aufrufe Seite X pro Zeit verträgt?).
Ohne Vorsatz hätte sich der Seitenzerstörer eher nicht strafbar gemacht, sondern "nur" rechtswidrig Rechtspositionen des Seitenbetreibers/Rechteinhabers verletzt, wenn seine seitenschädigende Abruf-Frequenz "fahrlässig" hoch war. Dann müßte höchstens Schadensersatz geleistet werden.

Zitat:
woher soll man wissen, wie viele Aufrufe Seite X pro Zeit verträgt?
Man hätte z.B. jemanden fragen können ( den Seitenbetreiber? ), der sich damit auskennt ...

§ 276 BGB
"Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt."

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