Dies ist eine Diskussion zu Das Verlinken von Seiten innerhalb des Forums Internetrecht
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| Nun ist es aber so, dass sich auch Seiten eintragen, die nicht ganz "legal" sind. Muss X für diese Seiten haften? Muss X alle Links kontrollieren? Geändert von I-Recht (21.07.2011 um 00:38 Uhr). |
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| AW: Das Verlinken von Seiten Ich bin der Meinung: JA. Es ist heikel, ungeprüft in einem automatisierten Verfahren derartige Verzeichnisse aufzubauen. Ich empfehle, die Links zwar in die Datenbank aufzunehmen, aber erst nach Freischaltung anzeigen zu lassen. |
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| AW: Das Verlinken von Seiten
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| Man nehmen an, dass saf Grund des Zeitmangels ist es nicht immer möglich sei die täglichen Anmeldungen zu kontrollieren. Deshalb wird die Aktivierung automatisch nach einem Klick zur Toplist "aktiviert". Könnte die Person (der Betreiber) sich durch "Für den Inhalt des Eintrages "Nummer" haftet ausdrücklich der jeweilige Autor(?): Person X" rechtlich absichern? Geändert von I-Recht (23.07.2011 um 13:38 Uhr). Grund: Umformuliert |
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| AW: Das Verlinken von Seiten Ich würde gerne antworten, aber leider ... die Forenregeln! |
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| AW: Das Verlinken von Seiten Zitat:
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben." Quelle: Mein Beitrag oben. Lesen! Ein Gericht meinte mal, wenn man annehmen muss, dass in der nächsten Nacht Illegales gepostet wird, darf man nicht einfach ins Bett gehen, um es am nächsten Morgen zu entfernen. Dann muss man aufbleiben oder einen Poster sperren oder alle. In allen anderen Fällen genügt es zu warten, bis man auf Illegales hingewiesen wird. Zitat:
Weder noch. Die wenden sich an den Betreiber, fordern Unterlassung, Schadensatz und Bestrafung. Bestraft wird aber nur der Täter (das ist ja meist nicht der Betreiber). Schadensersatzpflichtig ist meist nur, "Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt", zumindest laut § 97 UrhG. Unterlassen muss aber auch der Betreiber, selbst wenn er kein Täter ist und kein fahrlässiger Schädiger. Kosten für eine Abmahnung sollten aber beim Täter oder Schädiger zurückverlangt werden können - falls überhaupt welche fällig werden. Hilfreich zur Vereinfachung könnte hier die Vereinbarung einer Vertragsstrafe sein mit den Nutzern für den Fall eines Hochladens von Illegalem. So kommt man jedenfalls schneller an Geld als per (dennoch möglichen) Regressforderung oder Schadensersatzforderung. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Das Verlinken von Seiten Trotz der auf den ersten Blick eigentlich eindeutigen Rechtslage ist die Sache doch nicht so einfach. Bei zu erwartenden oder bereits erfolgten Verstößen treffen den Betreiber erhöhte Prüfungspflichten. Gerd hat hier mittlerweile nachgereicht. Desweiteren ist auch eine Vorabprüfung aller Beiträge nicht ganz ohne. Der Betreiber macht sich die Beiträge dabei zu eigen und haftet dafür dann wie für eigene Beiträge. Das bedeutet, wenn ihm mal etwas durch die Lappen geht, ist er dafür voll verantwortlich. Zitat:
Oder der Betreiber ist mitverantworlich bzw. haftet als Mitstörer. Dies ist dann der Fall, wenn er selber eine Pflichtverletzung begangen hat. Dafür muss er dann auch selber geradestehen. Zitat:
Auch gefährlich: Wenn der Betreiber den Beitrag schon nummernmäßig benennen kann, wird er ihn wohl gelesen haben. |
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| AW: Das Verlinken von Seiten Zitat:
"Am heutigen Mittwochmorgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil zur Störerhaftung für Betreiber von WLANs verkündet (Az. I ZR 121/08). Demzufolge können Privatpersonen "auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird."" Ein Gestörter ist ja nicht verpflichtet, vor einer anwaltlichen Abmahnung erstmal gratis die Beseitigung der Störung zu verlangen. (Obwohl dies meinem Rechtsempfinden näher läge.) Zudem schützt vor einer Wiederholung, die nach einer Erst-Störung in der Regel droht, zuverlässig nur eine strafbewehrte Unterlassungserklärung - und deren Formulierung holt man gerne beim Anwalt, der auch bezahlt werden will. Läuft dessen Mandant als Bezahler nun ins Leere, wenn der Diensteanbieter unverzüglich die Störung einstellt? Oder fallen dadurch nur die Bußgelder laut Telemediengesetz flach? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Das Verlinken von Seiten Zitat:
Der Verletzte hat hier nur einen Anspruch auf Beseitigung der Störung. Erst wenn dies fehlschlägt, kann auch der Anbieter als Mitstörer abgemahnt werden. |
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