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Coaching und Vorträge über freie Software (Thunderbird)

Dies ist eine Diskussion zu Coaching und Vorträge über freie Software (Thunderbird) innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 09.11.2011, 21:20
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Coaching und Vorträge über freie Software (Thunderbird)

Hallo,
Software mit sogenanntem freiem Code, die von vielen Menschen kostenlos weiterentwickelt wird, darf ja in der Regel ohne Einschränkungen privat und kommerziell verwendet werden.
Wie sieht es aber aus, wenn man in der Anwendung dieser Programme unterrichtet und z. B. an der Volkshochschule Kurse gibt? Ist das eine Angelegenheit, die Urheberrecht verletzt? Ich nehme an, dass Begriffe wie Mozilla Thunderbird, Kompozer oder Gimp in irgendeiner Art und Weise geschützt sind. Bei OpenOffice ist es ja definitiv der Fall (gehört zu Sun).
Kann da jemand weiterhelfen?
Vielen Dank.
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  #2 (permalink)  
Alt 10.11.2011, 21:35
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AW: Coaching und Vorträge über freie Software (Thunderbird)

Zitat:
Zitat von eincoltfueralle Beitrag anzeigen
Ich nehme an, dass Begriffe wie Mozilla Thunderbird, Kompozer oder Gimp in irgendeiner Art und Weise geschützt sind. Bei OpenOffice ist es ja definitiv der Fall (gehört zu Sun).
Nein. Diese Begriffe können kaum urheberrechtlich geschützt sein, da sie keine Werke darstellen laut § 2 Urheberrechtsgesetz mangels Schöpfungshöhe. Aber die Software ist geschützt, die unter diesen Markennamen vertrieben wird.

Als Markenname wiederum sind diese Begriffe sämtlich geschützt für gewisse Waren (hier: für Software), teils schon automatisch durch Gebrauch laut § 4 Entstehung des Markenschutzes.

Das hindert den Dozenten oder Coach aber nicht daran, über diese Marken zu dozieren, auch unter Nennung der Marken ist dies erlaubt. So lange er keine Waren oder Dienstleistungen unter dieser Marke anbietet oder vertreibt. Denn § 14 Markengesetz untersagt höchstens solche Sachen!

Aufpassen muss man lediglich bei der Werbung für einen Kurs, dass da nicht der Eindruck entsteht, man handele im Auftrag oder als Vertragspartner des Markeninhabers. Dadurch könnte schon "die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt" werden laut § 14, von wettbewerbsrechtlichen Scherereien einmal ganz zu schweigen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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freeware, freie software, nutzung, urheberrecht

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