Dies ist eine Diskussion zu BayE (Name geändert) Auktion - Tausch oder Kauf ? innerhalb des Forums Internetrecht
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| BayE (Name geändert) Auktion - Tausch oder Kauf ? folgender fiktiver Fall: Ein Verkäufer stellt bei einem Auktionshaus im Internet folgendes Angebot rein: "TAUSCHE 2 TICKETS EM-FINALE 2012 in KIEW für das CHAMPIONS-LEAGUE FINALE am 19.05.2012 in MÜNCHEN oder DFB-Pokalfinale am 12.05.2012 in Berlin.Ich habe von der UEFA 2 Tickets Kategorie 2 (330 Euro) für das bestimmt grandiose EM-Finale zugelost bekommen. Das die deutsche Nationalmannschaft bei diesem Finale teilnimmt ist von sehr großer Wahrscheinlichkeit. Das Finale findet am Sonntag, 1. Juli 2012 um 20:45 Uhr in Kiev statt. Das EM-Finalticket wird preislich und geschichtlich viel mehr wert sein!! Falls Interesse für einen Tausch besteht bitte per Email kontaktieren. " BayE ist ja bekanntermaßen ein Auktionshaus und kein Tauschbasar, was ist also, wenn man auf die Auktion bietet und sie gewinnt ? Hat man ein Anrecht auf die Karten, da diese ja angeboten werden, oder hat man keins, weil der Verkäufer ausdrücklich einen Tausch erwünscht ???? Bitte wenn es geht mit § belegen, dankesehr. |
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| AW: BayE (Name geändert) Auktion - Tausch oder Kauf ? Nun, die Wahrscheinlichkeit, dass Deutschland da teilnimmt, sinkt ja gerade. Hätte der, der die EM-Karten ertauscht dann Anspruch auf Nachbesserung? ![]() Spaß beiseite. So richtig einordnen kann ich das nicht handelsrechtlich oder nach BGB. Aber ich werfe einfach mal ein paar Fetzen zur Diskussion hin. Mehrere Tauschangebote finden sich dort beim Auktionshaus. Das ANGEBOT ist ja der TAUSCH. Eigentlich. Damit entspricht entweder das Angebot nicht den Richtlinien des Auktionshauses, weil es kein verkäuflicher Gegenstand gemäß den AGB ist. Dann könnte der Verkäufer deswegen vom Verkauf zurücktreten - aber mit welchen Folgen? Oder man kann grundsätzlich ein Tauschgeschäft nicht kaufen. Das wäre nach dem gesunden Menschenverstand so. Kann man ein Tauschgeschäft als vertragliche Abmachung und damit als Vertrag auffassen, den man nicht verkaufen kann? Ein Mix wäre, dass man den Tausch abschliesst und mit dem Gebot den Betrag angibt, den man als "Käufer" dem "Verkäufer" zu zahlen bereit ist. Amokjura? Interessant wäre, was ein Bieter bekommt, der nur die Karten haben will und nicht tauschen. Auf den Gebühren bleibt der Verkäufer wohl sitzen...ich vermute, dass sich ein Herausgabeanspruch der Karten nicht begründen lässt. Meine Argumentation hier ist nicht fundiert oder klar. Aber vielleicht weiß es ja jemand besser, interessant finde ich die Frage schon! ![]() OT: Von Markenrechten und Logos scheinen einige Verkäufer dort auch nichts zu wissen oder zu halten...juristische Zustände sind das dort!
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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