Dies ist eine Diskussion zu Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion innerhalb des Forums Internetrecht
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| Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion Herr X hat einen gebrauchten DVD-Recorder bei Ebay als Auktion angeboten. Ware wurde gekauft und auch an den Käufer versendet! Nach dem erhalt der Ware meldet sich der Käufer bei Herrn X und sagt das Herr X nicht erwähnt hat das keine Fernbedienung dabei ist. Er wolle den Artikel auf Herrn X seine Kosten wieder zurücksenden. In der Auktionsbeschreibung steht aber nichts von einer FB. Auch auf den Bildern in der Auktion ist keine zu sehen. Lediglich der DVD-Recorder und zwei Kabel sind zusehen. Der Käufer argumentiert so das eine FB einfach dazu gehört. Muss Herr X den Artikel zurücknehmen? Danke fürs lesen.... |
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| AW: Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion Bis ca. 1920 musste man bei einem Wagen extra erwähnen, ob es einen Motor hat oder nicht - denn die Regel war noch ein Pferdewagen. Danach wurde der Motor als selbstverständliches Feature, also Ausstattungsmerkmal, erwartet. Bis ca. 1990 war eine Fernbedienung ein Luxuszubehör. Es wurde deshalb auch in Anzeigen extra erwähnt. Seit ca. 2000 aber nicht mehr, es gehört als selbstverständliches Feature, also Ausstattungsmerkmal, zu dem, was erwartet werden kann. Zumal die meisten Unterhaltungselektronika einen sehr eingeschränkten Funktionsumfang haben ohne Original-Fernbedienung - selbst eine passende Universal-Fernbedienung umfasst nicht alle Funktionen, wie mir ein Fachmann in meiner Not bestätigte. Findet man aber einen Richter, der das nicht findet, muss man seinen Recorder auch nicht zurücknehmen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion Hallo und Danke für Ihre Antwort, ich denke aber das Ihre Argumentation "vielleicht" auf Neuware anzuwenden ist, aber doch nicht auf einen gebrauchten Artikel! Beispiel Neuware: Kann Herr X denn erwarten, das wenn Er sich einen neuen Drucker kauft das eine Anschlusskabel vorhanden ist??? |
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| AW: Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion Kann man denn ohne FB alle Funktionen des Gerätes nutzen? |
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| AW: Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion Entzieht sich der Kentniss von Herrn X wegen den Funktionen. Ist nicht eher die Frage kann der Käufer tatsächlich erwarten das eine FB dabei ist obwohl in der Auktionsbeschreibung wie auch auf den Artikelbilder keine zu sehen ist. Der Käufer fragt ja auch nicht nach eine Bedienungsanleitung die ja auch nicht mitgfeliefert worden ist! Es gibt halt keine. Kann man einfach sagen jo die gehört einfach dazu. Oder muss der Käufer sich über eventuelle Unklarheiten erst Informieren. Es sind ja vorher von dieversen anderen Usern genau diese Frage bzgl. der FB gestellt worden. |
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| AW: Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion Nein, die Frage ist, ob man den Rekorder auch ohne FB vertragsgemäß nutzen kann. Wenn man bereits wesentliche Funktionen nicht ohne FB nutzen kann, kann die Frage, ob die bloße Erleichterung der Nutzung ausschlaggebend ist, dahinstehen. |
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| AW: Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion Ja natürlich da würde ich Ihnen Recht geben bzgl. der Nutzung. Aber ist nicht auch die Frage das der Käufer hätte wissen müssen das keine FB dabei ist und Er dadurch eine eingeschränkte Funktionalität in Kauf nimmt. Anhand der Artikelbeschreibung ist doch eindeutig zu Erkennen das keine FB dabei ist. Die Funktionalität könnte natürlich ohne FB eingeschränkt sein aber das würde auch auf mein Druckerbeispiel zutreffen oder? Geändert von ALG2 (29.07.2011 um 14:45 Uhr). |
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| AW: Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion Zitat:
Dies richtet sich danach, was die gerichtsnotorischen "durchschnittlich informierten Verkehrskreise" erwarten. Meine These oben lautete: Ab ca. 2000 erwarten sie, dass eine FB zu einem Recorder gehört wie ein Stecker und ein Ein-/Ausschalter. Stimmt dies, muss extra angegeben werden: "Ohne Fernbedienung!" Ein Gericht kann das anders sehen, schrieb ich ebenso. Dazu kann es sich eines Gutachtens bedienen, eine empirische Umfrage wäre gut (aber teuer ). Einfacher wäre es für das Gericht, die Überlegungen des durchschnittlich informierten Verkäufers nachzuvollziehen (also nicht Oma, die so einen neumodischen Recorder erbt und verkauft): "Verflixt, wo ist denn die FB? Naja, verkauf ich halt an den Trottel, der übersieht, dass da nichts über die FB steht, und nicht nachfragt." Oder: "Mist, die FB ist kaputt. Verkauf ich halt den Recorder, soll sich wer anderer ärgern." Denn irgendwas muss sich der verständige Verkäufer (so nicht Oma) ja gedacht haben! (Falls "Gerät für Bastler", hätte er das ja dazu schreiben können.) Zitat:
Erst danach kommen wir zu den zugesicherten Eigenschaften. Beispiel: 5.1-Surround-Sound kann heute wohl noch nicht erwartet werden (oder doch?) Also müsste das Feature eigens zugesichert werden. Und dann auch geliefert werden - oder Ware zurück. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion NaJa das der Verkäufer sich so einfach aus der Verantwortung bzgl. seines Kaufverhalten stehlen kann bezweifelt Herr X aber stark. Es gibt auch Urteile (blos wo jetzt?) da wurde so entschieden das ein Käufer sich darauf verlassen muss was Er auf Bildern in einer Auktion sieht. Da lässt es Herr X locker auf eine Gerichtsverhandlung ankommen. Rechtschutz sei Dank |
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| AW: Aufforderung zur Rücknahme eines Artikels bei Ebayauktion Zitat:
Zitat:
Wenn man ein Bild eines Auto sieht ( Seitenansicht ), darf man auch erwarten die abgelichteten Alu-Felgen zu erhalten. Man darf aber auch erwarten 4 Räder zu bekommen, auch wenn nicht alle auf dem Bild zu sehen sind.
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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