Dies ist eine Diskussion zu Artikel ersteigert aber Geld nicht überweisen wollen innerhalb des Forums Internetrecht
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| Artikel ersteigert aber Geld nicht überweisen wollen wie sieht folgender fiktiver Fall aus: Person M ersteigert bei einer Onlineplattform E Ware. In der Autkion wird angegeben: Nur Abholung und Überweisung. Muss sich der Ersteigerer hieran halten? Person M möchte lieber Barzahlung bei Abholung. Sollte Person M nicht bar zahlen dürfen, droht dieser mit einer negativen Bewertung und einer Meldung bei der Onlineplattform E. Hierauf lässt sich der Versteigerer jedoch nicht ein und besteht auf Vorabüberweisung und begründet dies damit, etwaigen Nachverhandlungen aus dem Weg zu gehen. Zu Recht? Wenn ja, was wären die Anspruchsgrundlagen? VG und besten Dank. |
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| AW: Artikel ersteigert aber Geld nicht überweisen wollen Die Zahlungsmodalitäten sind Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag. Sollten diese verletzt werden, z.B. durch Überweisung auf ein falsches Konto, Barzahlung (ich werf dir 300 € in einem Umschlag in den Briefkasten und fordere jetzt meine Ware) könnte das eine Schadenersatzpflicht begründen. Denkbar wäre, dass Bareinzahlungen bei der Bank des Verkäufers Geld kosten, mal abgesehen vom Aufwand und damit die Bindung von personellen Ressourcen, die auch Geld kosten könnten. Anspruchsgrundlage wäre dann § 280 Abs. 1 BGB.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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