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Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson

Dies ist eine Diskussion zu Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 09:37
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Question Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson

Hallo zusammen,

angenommen eine gewisse Domain, abc.de, ist bereits registriert, wobei es sich bei Abc um einen Familiennamen handelt. Die Domain wurde bereits vor ein paar Jahren registriert, jedoch bis zum heutigen Tag keinerlei Inhalte hinterlegt.

Angenommen ein anderer Privatmann mit Nachnamen Abc hätte geplant diese Domain zu registrieren, Inhalte zu hinterlegen sowie E-Mail Adressen für mehrere Familienmitglieder zu erstellen. Gibt es in diesem Fall Möglichkeiten in Folge des Namensrechts Anspruch auf diese Domain zu erheben?

Wie müsste man, sofern dies der Fall ist, vorgehen?

Schöne Grüße und besten Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 10:46
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AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson

Zitat:
Gibt es in diesem Fall Möglichkeiten in Folge des Namensrechts Anspruch auf diese Domain zu erheben?
nein.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 10:50
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AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
nein.
Hallo,
danke für die schnelle Antwort.

Änderte sich daran etwas, wenn man ein Gewerbe mit dem Namen Abc gmbh anmelden würde?

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 11:09
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AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson

gewerbeanmeldung dürfte nicht ausreichen. die gründung einer gmbh auch nicht.

wieso bietet man der domaininhaberin kein geld?
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  #5 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 11:11
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AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson

Daß es keine Website unter der betreffenden Domain gibt, bedeutet übrigens nicht mal ansatzweise, daß sie nicht genutzt wird.

Sie kann als Domain für E-Mail genutzt werden, sie kann als Domain für einen FTP-Server genutzt werden.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #6 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 17:43
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AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson

Zitat:
Zitat von Flammi Beitrag anzeigen
[Familienname].de ist bereits registriert

Gibt es [ für Privatmann mit Nachname "Familienname" ] Möglichkeiten in Folge des Namensrechts Anspruch auf diese Domain zu erheben?
Ja.

BGH: "Dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens "Familienname" steht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht kann der Kläger unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Namens - also gegen jede Namensanmaßung - vorgehen.

Läßt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann."
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030258.htm

Zitat:
Gibt es ... Möglichkeiten ... Anspruch auf diese Domain zu erheben?
Nein.

Es bestünde nicht (direkt) Anspruch auf Übertragung der Domain, sondern höchstens auf "( Einwilligung in die Abgabe einer Erklärung gegenüber der Registrierungsstelle zur) Freigabe der Domain". Anschließend könnte die freigegebene Domain registriert werden - wobei sie dem "schnellsten" Berechtigten Antragsteller zugeteilt würde:

Zitat:
Ein Klick auf die streitbefangene URL maxem.de verrät, dass der Sieg vor dem Bundesgerichtshof dem klagenden Namensträger, Rechtsanwalt Werner Maxem wenig genützt zu haben scheint. Offenbar hatte dieser es versäumt, rechtzeitig bei der zentralen Vergabestelle Denic e.G. einen sogenannten Dispute-Eintrag vornehmen oder während der jahrelangen Ausseinandersetzung verlängern zu lassen! So kam ihm wohl ein namensgleicher Dritter zuvor und unter maxem.de erreicht man nunmehr die Site eines Ingenieur-Büros. Wenn zwei sich streiten, freut sich mitunter der namensgleiche Dritte.
http://www.aufrecht.de/index.php?id=2053
Zitat:
Daß es keine Website unter der betreffenden Domain gibt, bedeutet übrigens nicht mal ansatzweise, daß sie nicht genutzt wird.

Sie kann als Domain für E-Mail genutzt werden, sie kann als Domain für einen FTP-Server genutzt werden.
Eine Nutzung "nur" für eMail- oder FTP-Dienste wäre zwar evetuell ausreichend zur Erfüllung der für eine Aufrechterhaltung der Zuteilung der Domain-Registrierung erforderliche "Domain-Benutzung". Eine zur Aufrechterhaltung/Begründung eines kennzeichenrechtlichen / namensrechtlichen Schutzes nötige Benutzung ( als geschäftliche Bezeichnung, bzw. als bürgerlicher Name ) wäre aus einem Gebrauch lediglich als eMail-/FTP-Adresse jedoch kaum herzuleiten.

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anspruch, domain, domainnamensrecht, namensrecht, privat

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