Dies ist eine Diskussion zu Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson innerhalb des Forums Internetrecht
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| angenommen eine gewisse Domain, abc.de, ist bereits registriert, wobei es sich bei Abc um einen Familiennamen handelt. Die Domain wurde bereits vor ein paar Jahren registriert, jedoch bis zum heutigen Tag keinerlei Inhalte hinterlegt. Angenommen ein anderer Privatmann mit Nachnamen Abc hätte geplant diese Domain zu registrieren, Inhalte zu hinterlegen sowie E-Mail Adressen für mehrere Familienmitglieder zu erstellen. Gibt es in diesem Fall Möglichkeiten in Folge des Namensrechts Anspruch auf diese Domain zu erheben? Wie müsste man, sofern dies der Fall ist, vorgehen? Schöne Grüße und besten Dank! |
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| AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson Zitat:
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| AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson Hallo, danke für die schnelle Antwort. Änderte sich daran etwas, wenn man ein Gewerbe mit dem Namen Abc gmbh anmelden würde? Gruß |
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| AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson gewerbeanmeldung dürfte nicht ausreichen. die gründung einer gmbh auch nicht. wieso bietet man der domaininhaberin kein geld? |
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| AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson Daß es keine Website unter der betreffenden Domain gibt, bedeutet übrigens nicht mal ansatzweise, daß sie nicht genutzt wird. Sie kann als Domain für E-Mail genutzt werden, sie kann als Domain für einen FTP-Server genutzt werden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Anspruch einer Privatperson auf ungenutzte Domain anderer Privatperson Zitat:
BGH: "Dem Träger des bürgerlichen (Nach-)Namens "Familienname" steht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht kann der Kläger unter anderem gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Namens - also gegen jede Namensanmaßung - vorgehen. Läßt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann." http://www.jurpc.de/rechtspr/20030258.htm Zitat:
Es bestünde nicht (direkt) Anspruch auf Übertragung der Domain, sondern höchstens auf "( Einwilligung in die Abgabe einer Erklärung gegenüber der Registrierungsstelle zur) Freigabe der Domain". Anschließend könnte die freigegebene Domain registriert werden - wobei sie dem "schnellsten" Berechtigten Antragsteller zugeteilt würde: Zitat:
Zitat:
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| anspruch, domain, domainnamensrecht, namensrecht, privat |
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