Dies ist eine Diskussion zu Angabe zur Rechtsform auf Homepage innerhalb des Forums Internetrecht
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| Ich bin neu hier und habe eine recht simple Frage. (In der SuFu bin ich auf keinen passenden Thread gestoßen) Angenommen jemand käme auf die Idee als digitaler Dienstleister zu agieren. Ist aber noch Jungunternehmer ohne entsprechendes Kapital, welcher als UG (Unternehmergesellschaft) auftritt. Folgendes Szenario: xyz UG bietet eine Internetdienstleistung an, wo auf der Seite muss Sie darauf aufmerksam machen, dass Sie nur eine UG ist (abgesehen vom Impressum & AGB)und wann muss Sie es (außer bei Vertragschluss) ? Ich kann mir natürlich einfach Seiten ansehen wo GmbHs dahinter stecken, da die Regelung dafür ja kaum Unterschiede machen dürfte. Ich brauch jedoch das Detailwissen. :-) Ich freue mich auf auf kompetente Antworten und Meinungen :-) Beste Grüße, Kleu |
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| AW: Angabe zur Rechtsform auf Homepage ich wüde jetzt auch erst mal sagen, Impressum , bei verträgen bzw willenserklärungen in dem zusammenhang, AGB. |
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| AW: Angabe zur Rechtsform auf Homepage Zitat:
2. gemäß § 35 a GmbHG muß die UG genau wie die GmbH Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen machen. Als Geschäftsbrief gelten in der Regel: der gesamte externer Schriftverkehr, d.h. jede schriftliche Mitteilung, die an einen oder mehrere Empfänger gerichtet ist; alle Nachrichten, die mit Hilfe neuer Telekommunikationssysteme übermittelt werden, wenn sie beim Empfänger in Schriftform (Papier oder Bildschirm) ankommen; alle Rechnungen Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen. Grundsätzlich jedoch muss jeder "Geschäftsbrief", der geeignet ist, im Einzelfall den ersten schriftlichen Kontakt zwischen den Geschäftspartnern herzustellen, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Seit 2007 gibt es auch eine Klarstellung des Gesetzgebers, dass jede Form von Geschäftsbriefen von der Pflicht zu Mindestangaben erfasst ist, also auch E-Mails oder Telefaxe. Für Rechnungen gelten die einschlägigen Vorschriften des UStG. Zu den Pflichtangaben gehören Firma, Gesellschaftsform, Handelsregisternummer mit Registergericht und Namen der Geschäftsführer.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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