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Als was würde dies gelten:

Dies ist eine Diskussion zu Als was würde dies gelten: innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 18.09.2011, 23:53
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Als was würde dies gelten:

Hallo!
Ich habe soeben einen Sachverhalt zugetragen bekommen,bei welchem ich nicht so genau weiss als was ich diesen nun einordnen soll.

Im Grunde genommen geht es um das "hacken" einer Internetseite bzw auslesen der Daten mit einem illegalen Programm. Dadurch hat eine Person sich Zugang zu Userdaten etc verschafft,sich mit einem davon angemeldet und Inhalte der Seite geändert und gelöscht. Auf bestimmte Inhalte der Seite (Hauptsächlich einen Namen) besteht sogar ein Patent auf Wort- und Bildmarke.

Für mich wäre in diesem Zusammenhang interessant,als was diese konkrete Handlung gesehen werden muss. Fällt sowas unter §202a Stgb oder §303b Stgb?
Das es sich dabei um eine strafbare Handlung handelt (unabhängig von der Schwierigkeit der Beweisbarkeit) ist mir irgendwie klar. Aber als was würde dies konkret gelten?
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  #2 (permalink)  
Alt 19.09.2011, 01:18
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AW: Als was würde dies gelten:

Zitat:
Zitat von Neyssa Beitrag anzeigen
Fällt sowas unter §202a Stgb oder §303b Stgb?
Zwecks Lesefreundlichkeit, wie sie früher mal üblich war:

§ 202a Ausspähen von Daten

§ 303b Computersabotage

Schließlich ist das hier ein Diskussionsforum für die breite Masse und nicht die Caféteria der juristischen Fakultät.

Deshalb sollte man auch prägnante Titel wählen, nicht sowas Sinnfreies wie "Als was würde dies gelten:"

Zitat:
Zitat von Neyssa Beitrag anzeigen
Auf bestimmte Inhalte der Seite (Hauptsächlich einen Namen) besteht sogar ein Patent auf Wort- und Bildmarke.
Auch wenn man Marken beim Patent- und Markenamt anmelden kann, sind das noch keine Patente. Sondern danach eben angemeldete und dadurch geschützte Marken.

Dadurch verbietet sich eine markenmäßige Benutzung laut § 14 ebd. Ein Ausspähen und ein Verändern von Daten wird dadurch nicht verboten. Sondern eher durch die o. g. beiden Quellen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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