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AGB von US-Online-Portal in Deutschland gültig?

Dies ist eine Diskussion zu AGB von US-Online-Portal in Deutschland gültig? innerhalb des Forums Internetrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.10.2011, 12:37
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AGB von US-Online-Portal in Deutschland gültig?

Hallo zusammen!

Mich beschäftigt eine Frage zum nachfolgenden Sachverhalt:

Kunde A mit Sitz in Deutschland kauft in einem Onlineportal eines amerikanischen Anbieters drei Templatevorlagen (Homepage-Vorlagen). Im Rahmen der Kaufabwicklung wird Kunde A dazu aufgefordert, die ausschließlich in englisch verfassten AGB des Portalbetreibers zu akzeptieren. In diesem Zusammenhang soll A bestätigen, dass er die erworbenen Produkte nicht an Dritte weitergibt, respektive verkauft. Weiter wird in den AGB darauf hingewiesen, dass A mit dem Kauf nicht die alleinigen Nutzungsrechte an dem Template erwirbt und der Protalbetreiber diese auch an andere Kunden weiterverkaufen darf. Kunde A bestätigt die AGB und schließt den Kauf ab.

Nunmehr stellt A fest, dass er für eines der Templates keine Verwendung mehr hat und dieses auch nicht einsetzen wird. A überlegt nun, das Template an einen Dritten zu weiter verkaufen.

Hierzu meine Fragen:

a) Sind AGB amerikanischer Anbieter, welche keinen Unternehmenssitz oder Zweigstelle in der BRD betreiben in Deutschland überhaupt gültig?
b) Darf A das Template an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Dritte Person weiterverkaufen, ober muss er sich an die ABG des amerikanischen Anbieter halten.
c) ist es hierbei relavant ob A das Template als Privatperson - wie in diesem Fall - oder Gewerbetreibender gekauft hat?

Ich freue mich auf eure Beiträge.

Besten Gruß Netlex
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  #2 (permalink)  
Alt 16.10.2011, 17:28
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AW: AGB von US-Online-Portal in Deutschland gültig?

a)
Ein weltweiter Handel ist doch erwünscht und heutzutage kaum mehr wegzudenken. Da wäre es doch schon sehr grotesk, wenn die AGB dann so pauschal gesagt nie gültig wären, oder?

Also, ganz klar ist es möglich AGB auch bei Geschäften über den großen Teich wirksam zu verwenden. Ob dann jede Klausel wirksam ist, ist natürlich eine ganz andere Frage.

Welches Recht anwendbar ist, ergibt sich aus der Rom-I-VO, die meines Wissens schon dann anwendbar ist, wenn nur ein Vertragspartner in einem EU-Staat ist und der andere in einem Drittstaat.

Danach kann auch ggü Verbrauchen eine Rechtswahl vorgenommen werden. Dabei müssen aber die zwingenden verbraucherrechtlichen Regelungen im Land des Verbrauchers trotzdem berücksichtigt werden. (Ist nur aus meiner Erinerrung, ich hab jetzt nicht nachgeguckt)

Der Gerichtsstand regelt sich nach der EUGVVO und nationalem Recht. Aber wenn der Kunde in USA verklagt wird und ein US-Gericht z.B. nichts mit Verbraucherschutz berücksichtigen muss, kann er trotzdem da verurteilt werden - die Frage ist dann nur die Durchsetzbarkeit (da kommt es dann halt drauf an, wie oft man in den USA ist.)

b)
Wir müssen uns erstmal fragen, ob das Template ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Ich nehme das jetzt mal an, kommt aber auf den Einzelfall an.

Dann muss man sich fragen, welches Urheberrecht anwendbar ist wegen dem internationalen Sachverhalt. (so weiß man dann auch, ob der Zweitkäufer das Ding nutzen darf.)

Nach Deutschem Recht wäre die Beschränkung wohl OK. Eine Weitergabe der Lizenz geht nur mit Zustimmung des Urhebers. Also auch wenn eine AGB Klausel unwirksam wäre, hieße das nicht, dass man die Lizenz weiterverkaufen darf.

Je nach Urheberrecht (und je nachdem, welcher Ansicht man folgt) könnte es aber sein, dass der Kunde das Template wirksam weiterverkaufen darf (= der Zweitkäufer dürfte es auch nutzen) aber der Erstkäufer würde einen Vertragsbruch ggü. dem Verkäufer begehen und evtl. haften.

c)
Wie gesagt, es gibt für Verbraucher manchmal Schutzregelungen, die beim Unternehmer (so) nicht greifen. Aber grundsätzlich ist es egal.
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  #3 (permalink)  
Alt 18.10.2011, 00:40
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AW: AGB von US-Online-Portal in Deutschland gültig?

Zitat:
Zitat von Netlex Beitrag anzeigen
a) Sind AGB amerikanischer Anbieter, welche keinen Unternehmenssitz oder Zweigstelle in der BRD betreiben in Deutschland überhaupt gültig?
In der Regel gilt: Verträge sind einzuhalten. AGBs sind Bestandteil eines abgeschlossenen Vertrags. Insoweit sind sie erstmal gültig, und einzuhalten, auch zwischen Kiwi und Eskimo!

Ausnahmen von der Regel gibt es. In D. diese: § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln. In den USA andere. Wie alex-muc oben schon erwähnte, wird ein Urteil in den USA selten zu einer Auslieferung eines Deutschen führen.

Zitat:
b) Darf A das Template an eine ebenfalls in Deutschland ansässige Dritte Person weiterverkaufen, ober muss er sich an die ABG des amerikanischen Anbieter halten.
Das Template als dingliches Objekt (Text, Foto, Grafik usw.) darf man weiterverkaufen, sogar unter dem Original-Namen, laut EU-Recht. Anders sieht es beim Nutzungsrecht des Templates aus: Dafür können Bedingungen frei vereinbart sein, an die sich beide Seiten halten müssen.

Anders war es bei OEM-Software: Die darf man weiterverkaufen, auch die Lizenz dafür. Das war laut Gericht eine Klausel unwirksam in D.

Will man das auch von seinem eigenen Vertrag (hier über drei Templates) und die dabei abgenickten AGBs wissen, muss man evtl. Geld und Geduld aufbringen. Oder nur Geduld und abwarten, was ein anderern Kläger erreicht.

Zitat:
c) ist es hierbei relavant ob A das Template als Privatperson - wie in diesem Fall - oder Gewerbetreibender gekauft hat?
Dass sich Privatpersonen nicht an Verträge halten müssen, nicht an damit unterschriebene AGBs, nicht an Verträge mit Amis, nicht an AGBs, die sie mit Amis vereinbart hatten,

wird wohl keine Privatperson behaupten. Auch kein Gericht. Auch kein Gesetz.

Bliebe noch der Verbraucherschutz. Wo wurde der verletzt? Bei den Templates? Der gilt natürlich nur für Verbraucher, nicht für Gewerbetreibende.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 18.10.2011, 07:53
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AW: AGB von US-Online-Portal in Deutschland gültig?

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Das Template als dingliches Objekt (Text, Foto, Grafik usw.) darf man weiterverkaufen, sogar unter dem Original-Namen, laut EU-Recht. Anders sieht es beim Nutzungsrecht des Templates aus: Dafür können Bedingungen frei vereinbart sein, an die sich beide Seiten halten müssen.

Anders war es bei OEM-Software: Die darf man weiterverkaufen, auch die Lizenz dafür. Das war laut Gericht eine Klausel unwirksam in D.
Genauer weiß man das aber erst, wenn der EUGH seine UsedSoft-Entscheidung präsentiert. Je nachdem, wie diese ausfällt könnte das dann praktisch zu einem Handel mit Nutzungsrechten führen - aber das schaut eher schlecht aus.

Bei der OEM-Software ging es nur um den Verkauf der Software. Dagegen ist nichts einzuwenden, da das Verbreitungsrecht erschöpft ist. Irgendwelche vertraglichen Folgen zwischen Hersteller und Erstkäufer (ob sie nun wirksam sind oder nicht) ändern an dem Geschäft zwischen Erst- und Zweitkäufer mangels dinglicher Wirkung nichts.

Aber der BGH hat damals meines Wissens nichts über die Nutzung durch den Zweitkäufer gesagt. Wenn er danach gefragt worden wäre hätte er aber wohl (wie in Frage 1 zum UsedSoft-Vorlagebeschluss) "Ja" gesagt. ...Nun liegt es aber am EUGH.
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