Dies ist eine Diskussion zu Abzocke oder legale Kostenfalle ? - Versteckte Kosten im Internet nicht rechtens innerhalb des Forums Internetrecht
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| Abzocke oder legale Kostenfalle ? - Versteckte Kosten im Internet nicht rechtens Einige Internetseiten scheinen auf den ersten Blick kostenlos zu sein. Irgendwo im Kleingedruckten steht dann aber, dass die Nutzung doch etwas kostet. Eine derart irreführend gestaltete Seite ist wegen Täuschung nicht rechtens. Die Forderung (Rechnung/Mahnung) des Anbieters kann daher nach § 123 BGB angefochten werden. In dem BGH, Urteil vom 22. 2. 2005 mit dem Aktenzeichen X ZR 123 / 03 wird festgestellt, dass es keine Rolle spielt, ob der Kunde fahrlässig gehandelt hat, also ob der Kunde bei genauem Studium die versteckten Kosten hätte entdecken können. Ferner muss der Kunde auch nicht nachweisen, dass der Anbieter eine Täuschungsabsicht hatte. Falls man in so eine Falle getappt ist, sollte man unter Hinweis auf dieses Urteil dem Rechnungssteller antworten, dass man die Forderung nach § 123 BGB anfechtet. Das Urteil findet sich unter: www.lexetius.com/2005,665 Mir fällt auch der § 138 BGB ( Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher) ein. Auch nach § 305 c BGB ist der Vertrag wohl nichtig, da es sich um eine überraschende Klausel handelt. Hilfweise kann auch nach § 119 BGB (Irrtum) angefochten werden. Weitere Infos im Netz: ZDF-heute: Abo-Fallen und andere Maschen im Internet (Mit Links zu Musterbriefen der Verbraucherzentralen) http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/...361934,00.html ZDF-WISO: Preisangaben müssen ersichtlich sein Der Fall: Eine Frau hatte ihre Lebenserwartung berechnen lassen, die Kostenfalle jedoch übersehen. Der Hinweis auf den Preis in Höhe von 30 Euro befand sich am Ende eines mehrzeiligen Textes, unterhalb des Anmeldebuttons.....(mehr siehe Link) http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/2/0,1872,4394210,00.html Die Frau musste nicht bezahlen (AZ 161 C 23695/06). Dazu die Pressemitteilung des Gerichts: http://www.ag-m.bayern.de/Pressemitt...serwartung.htm Es ist aber immer besser, sich auch auf das BGH Urteil X ZR 123/ 03 vom 22. 2. 2005 zu beziehen, da der BGH das höchste deutsche Zivilgericht ist. www.Lexetius.com/2005,665 |
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| AW: Abzocke oder legale Kostenfalle ? - Versteckte Kosten im Internet nicht rechtens Zitat:
Hier noch umfassende FAQs von verbraucherrechtliches.de zu Internet-Vertragsfallen http://www.verbraucherrechtliches.de...ertragsfallen/ Geändert von inwa (06.03.2007 um 18:48 Uhr). |
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| AW: Abzocke oder legale Kostenfalle ? - Versteckte Kosten im Internet nicht rechtens Hi Leute, mal angenommen an die Rechnungstelle wurde vom s.g. Vertrag ohne übereinstimmender Willenserklärung geantwortet und auf den Sachverhalt hingewiesen nach §119 BGB, §123 BGB, §138 BGB und §305c BGB, sowie mit den zusätzlichen Hinweisen des AGM vom 16.01.2007(Az. 161 C 23695/06) und BGH vom 22.05.2005(Az. X ZR 123/03) und dem Widerrufsrecht. und mal angenommen die Person bekommt dennoch eine Mahnung Wie soll sich diese Person verhalten? Welche rechtlichenMöglichkeiten gibt es dann? |
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| AW: Abzocke oder legale Kostenfalle ? - Versteckte Kosten im Internet nicht rechtens 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob in solchen Fällen überhaupt ein Vertrag zustande kommt. Das ist aber eine Frage des Einzelfalls. 2. Wenn man ein Rechtsgeschäft anficht, muss man nur die tatsächlichen Umstände, die die Anfechtung rechtfertigen sollen angeben. Auf irgendwelche Paragraphen oder Urteile muss man sich nicht beziehen. 3. Schaut man sich die Voraussetzungen des § 138 BGB an, dürfte die These, es läge ein sittenwidriges oder gar wucherisches Rechtsgeschäft vor, ein wenig weit hergeholt. Auch ist § 305 c BGB i.d.R. nicht anwendbar, da Klauseln, die die gegenseitigen Hauptleistungspflichten definieren nur äußerst selten als überraschend angesehen werden können. 4. Der Kunde sollte seine Erklärung vielmehr nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen. Denn gemäß § 312d Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht vor dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Unternehmer dem Verbraucher die Belehrung nach § 312c Abs. 2 BGB hat zukommen lassen. Diese Information muss dem Verbraucher indes in Textform übermittelt werden. Textform ist gem. § 126b BGB allerdings nur eingehalten, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben wird. Die Darstellung auf der Homepage oder die bloße Downloadmöglichkeit reichen hierfür nicht aus. Sofern der Kunde die Infroamtionen nicht mindestens per Email erhalte hat, hat er deshalb weiterhin sein 14-tägiges Widerrufsrecht. 5. Schreiben des Kunden werden von diesen Leuten meistens ignoriert. Das sollte man -nachdem man widerrufen hat- auch mit allen weiteren Schreiben dieser "Unternehmer" machen. Die Masche ist nämlich stets die selbe: Mahnen, drohen, Inkasso oder Anwalt einschalten, um Kunden einzuschüchtern. Die Erfahrung zeigt indes, dass es nur in den seltensten Fällen tatsächlich zu einer klageweisen Durchsetzung dieser Ansprüche kommt. |
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| AW: Abzocke oder legale Kostenfalle ? - Versteckte Kosten im Internet nicht rechtens zu 5.: und welche Chance würde bestehen, wenn so ein "Unternehmer" tatsächlich klagt? Wäre das dann wie das Vergleichsurteil unter Az 161c zu behandeln? |
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