Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Abmahn Anwälte im Recht?

Dies ist eine Diskussion zu Abmahn Anwälte im Recht? innerhalb des Forums Internetrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 21.08.2011, 16:48
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2011
Beiträge: 2
Keine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Abmahn Anwälte im Recht?

Mal angenommen, ein Interessent für eine Werbemöglichkeit meldet sich um auf einer Internetseite einen Banner zu platzieren.

Er erhält die Zusage und der Betreiber einer Webseite stellt seinen Banner online welchen Er vom Kunden erhalten hat.

Der Kunde zahlt nicht und meldet sich auch nicht wieder, der Webseitenbetreiber der den Banner online gestellt hatte nimmt diesen aus seiner Webseite und denkt nicht mehr daran sich bei dem Herren zu melden welcher nicht für die Werbung gezahlt hat.

Nun folgt eine Abmahnung eines Anwalts, das auf der Seite wo der Banner vom nicht zahlenden Kunden online gestellt war in dem nicht copyright freie Bilder verwendet wurden.

Angenommen Firma XYZ hat ein Bild von einem Telefon Lizensiert, irgendjemand kopiert dieses und erstellt damit einen Banner und will dann auf einer anderen Webseite die nicht Ihm gehört damit werben (was er ja eigentlich nicht darf) - wer ist dann Schuld?

Der Ersteller des Banners der das Bild genutzt hat um es für seine Zwecke zu Missbrauchen.

oder

Der Webseitenbetreiber der den Banner für den Ersteller des Banners auf seiner Seite online gestellt hat?

Wer haftet für Werbung die man bucht auf anderen Webseiten im Falle von nicht Lizenzfreien Werbebildern etc.? Der Ersteller oder der Webseitenbetreiber?

Zudem; Angenommen das ganze obige beschriebene wiederholt sich dann bei ganz vielen Webseitenbetreibern (5-10) und es folgt praktisch für jeden Betreiber einer Webseite der diesen Banner online gestellt hat eine Abmahnung, ist das dann rechtens?

Sollte man dann eine Unterlassungserklärung unterzeichnen oder bestätigt man damit dann nur das man sich Schuldig fühlt und man muss dann die Anwaltskosten des Abahnenden Amwalts begleichen oder kann man dies evtl. auch irgendwie umgehen?

Grüße
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 22.08.2011, 02:48
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.528
96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)  
AW: Abmahn Anwälte im Recht?

Wer Werbung verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, ist für deren Inhalte genauso verantwortlich wie für redaktionelle Inhalte seiner Website.

Allerdings kann der Betreiber der Website den Anbieter der Werbung oder der redaktionellen Inhalte in Regress nehmen für Verstöße gegen das Urheberrecht oder das Markenrecht oder das Wettbewerbsrecht usw.,

die der Anbieter zu verantworten hat. So wie ein Baunternehmer, der von einem Holzlieferanten morsches Holz geliefert bekommen hat, wenn dem Häuslebauer deshalb der Dachstuhl einstürzt.

Für Unterlassung haftet der Website-Anbieter jedenfalls, für Schadensersatz nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Ob und inwiefern der Anwalt seine Gebühren für die Abmahnung beim Webbetreiber liquidieren kann oder nur beim Rechteinhaber an dem Foto, wäre die nächste Frage. Das kommt nämlich darauf an.

Ebenso, ob der Anwalt darauf verzichtet, nachdem er eine UE oder eine modUE erhalten hat.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 22.08.2011, 08:51
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jun 2011
Beiträge: 2
Keine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, peter532 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Abmahn Anwälte im Recht?

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Wer Werbung verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, ist für deren Inhalte genauso verantwortlich wie für redaktionelle Inhalte seiner Website.

Allerdings kann der Betreiber der Website den Anbieter der Werbung oder der redaktionellen Inhalte in Regress nehmen für Verstöße gegen das Urheberrecht oder das Markenrecht oder das Wettbewerbsrecht usw.,

die der Anbieter zu verantworten hat. So wie ein Baunternehmer, der von einem Holzlieferanten morsches Holz geliefert bekommen hat, wenn dem Häuslebauer deshalb der Dachstuhl einstürzt.

Für Unterlassung haftet der Website-Anbieter jedenfalls, für Schadensersatz nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Ob und inwiefern der Anwalt seine Gebühren für die Abmahnung beim Webbetreiber liquidieren kann oder nur beim Rechteinhaber an dem Foto, wäre die nächste Frage. Das kommt nämlich darauf an.

Ebenso, ob der Anwalt darauf verzichtet, nachdem er eine UE oder eine modUE erhalten hat.

Gruß aus Berlin, Gerd
Hallo, danke erst einmal für die Antwort.

Angenommen der Ersteller der Werbung ist zwar laut seinem Impressum der Herr XYZ aber das ganze Impressum ist eine Täuschung also die Steuernummer sowie Anschrift etc. gibt es garnicht, somit wäre der Ersteller der Werbung ja somit nicht greifbar und nicht Haftbar da es Ihn garnicht gibt.

Die Frage ist auch noch wie modifiziert müsste eine UE sein damit evtl. Folgekosten nicht angenommen werden?

Grüße
Peter
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 22.08.2011, 18:53
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.528
96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3528 Beiträge, 311 Bewertungen)  
AW: Abmahn Anwälte im Recht?

Ist ein Täter unbekannt oder unbekannt verzogen oder mit falscher Anschrift tätig geworden, dann kann man bei berechtigtem Interesse Auskunft über seine Adresse erhalten bei den örtlichen Meldestellen. Oder man beantragt einen Detektiv.

Einfacher ist es und billiger, wenn man eine Strafanzeige stellt. Dann forscht die Polizei nach dem mutmaßlichen Täter bzw. dem Beschuldigten oder Verdächtigen und gibt dessen Anschrift dann auch dem Anzeigenersteller bekannt. Üblich ist eine Anzeige deshalb:

"§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Wenn der Webbetreiber nicht absichtlich oder fahrlässig gehandelt hatte, muss er keinen Schadensersatz leisten. Die Anwaltskosten für solche Forderungen fallen also flach. Aber unterlassen muss er eine künftige Störung.

Und wer soll die Anwaltskosten für das Verlangen nach einer Unterlassungserklärung übernehmen? Mein Tipp: Der Störer, also der Webbetreiber. Dieser kann aber den Täter in Regress nehmen, also den Werbekunden.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Dass aus einer modUE nicht hervorgehen sollte, dass man noch viel mehr zugibt an Taten und Schaden, als einem vorgeworfen wurde, ist klar. Wenn es einem gelingt (mit den üblichen Vorschlägen im Netz), ohne ein Eingeständnis einer Schuld eine wirksame UE abzuliefern, könnten Anwaltskosten flach fallen. Könnten.

Aber ist der Störer nicht zumindest für die Störung der richtige Adressat? Für seine eigene Website? Als reiner Dienste-Anbieter für fremde Inhalte sähe es anders aus, vgl. z. B. Telemediengesetz § 10 Speicherung von Informationen:

"Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.
sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2.
sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird."
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
abmahnung, internet

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Gewerbesteuerpflicht für Anwälte? Nachrichten: Recht & Gesetz 21.10.2009 10:54
Anwälte: Anglo-amerikanisches Recht hat die Finanzkrise begünstigt Nachrichten: Recht & Gesetz 18.09.2009 10:01
Recht am Bild - Recht nicht fotografiert zu werden? Strafrecht / Strafprozeßrecht 21.01.2009 22:17
Das Recht des Schwächeren - Anwälte diskutieren Teilhaberechte behinderter Menschen Nachrichten: Recht & Gesetz 05.09.2006 09:29
puh die Anwälte... Off-Topic 13.10.2004 17:16





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Internetrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN