Dies ist eine Diskussion zu Ab wann gilt man als Internethändler innerhalb des Forums Internetrecht
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| Ab wann gilt man als Internethändler ich bin ganz neu hier und habe da sogleich eine Frage, in der Hoffnung auf konstruktive Antworten. Folgender Fall: Jemand züchtet Kleintiere zur Rasseerhaltung. Dabei fallen auch Jungtiere, welche nicht zur Weiterzucht eingesetzt werden können, weil sie bestimmte Kriterien nicht erfüllen. Dieser Jemand betreibt eine private Homepage, die eigentlich als Informatiosseite aufgebaut ist und die Zucht bekannt machen soll. Aber es werden auf dieser Homepage auch die zur Abgabe stehenden Tiere vorgestellt. Die Zucht ist so klein, dass sie weder beim Ordnungsamt, noch beim Finanzamt meldepflichtig ist, weil keine Gewinne erzielt werden. Für die abzugebenden Tiere wird jedoch eine Schutzgebühr erhoben, ähnlich wie im Tierheim. Dadurch wird ein Teil der Unkosten gedeckt. Es ist ein reines Hobby, das mehr kostet als es einbringt. Ziel der Tiervorstellung auf der Homepage ist eigentlich, seriöse Abnehmer für die Tiere zu finden. Der Betreiber der Homepage bietet an, gegen Anzahlung von 50% der Schutzgebühr auch Tiere zu reservieren, weil die Abnehmer manchmal von weit her kommen. Die Anzahlung soll die spätere Abholung der Tiere sicherstellen, weil es viele unzuverlässige Leute gibt. Man ermöglicht dann ja sozusagen die Anbahnung eines Verkaufes. Wird man dadurch zum Händler im Sinne des Fernabsatzgesetzes, obwohl man ja eigentlich kein Händler ist und die Tiere auch nicht versendet, sondern nur bei persönlicher Abholung abgibt? Der Schutzvertrag wird auch erst bei Abholung der Tiere unterzeichnet. Wenn man dann auch noch seine eigenen Abgaberegeln erstellt, um bestimmte Leute "abzuschrecken", kann man dem Betreiber der HP dann daraus einen Strick drehen und diese als AGB auslegen um ihm dann einen Internethandel zu unterstellen? Für konstruktive Antworten bedanke ich mich im Voraus! |
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| AW: Ab wann gilt man als Internethändler Gewerbliche Zucht und Handel kann ich hier nicht feststellen. Das Finanzamt würde sowieso, falls ein Gewerbe angemeldet wäre, dieses nach ein paar Jahren zur Liebhaberzucht erklären (-> keine Gewinnabsicht). Ich denke, es handelt sich eher um einen Verkauf von privat an privat. Da der Züchter hier also kein Unternehmer ist, gilt auch nicht das Fernabsatzgesetz (§ 312 b BGB). Beim Privatverkäufen kann übrigens die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Wenn diese nicht oder nicht wirksam ausgeschlossen wird gilt 1 Jahr Gewährleistung.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Ab wann gilt man als Internethändler @2much Danke für die Antwort. Stimmt, das Finanzamt hat in diesem Fall von vorneherein "die Annahme verweigert", weil eine solche Zucht grundsätzlich als Liebhaberei gilt. Interessant ist, dass es als Verkauf von Privat an Privat gilt. Wäre es sinnvoll, dies auf besagter Homepage nochmals zu verdeutlichen? Z.B. einen Absatz zu formulieren, in dem klar ausgedrückt wird, dass es sich hier nicht um einen Internethandel, sondern um einen Verkauf von Privat an Privat handelt. |
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| AW: Ab wann gilt man als Internethändler Je nach Form und Ausmaß kann doch ein "Gewerbe" vorliegen. Für den BGH ist es nämlich keine grundlegende Voraussetzung dass jemand mit seiner Tätigkeit gewinne erziehlt. Maßgbelich ist das objektive Auftreten und wenn dies auf eine "professionelle" Zucht mit Weiterverkauf schließen lässt würde der BGH die Unternehmereigenschaft annehmen. Geändert von Freaky22 (29.07.2010 um 23:27 Uhr). |
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| AW: Ab wann gilt man als Internethändler Entscheidend ist wohl das Auftreten, hier insbesondere im Web. Daraus sollte schon hervorgehen, dass es sich um eine Liebhaberzucht (hier zur Rasseerhaltung, wie oben angegeben) handelt und nicht um einen gewerblichen Zuchtbetrieb. Ein Webshop, wo man sich ein Tier aussuchen und in den Warenkorb klicken kann, lässt hingegen eher auf gewerbliches Handeln schließen.
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| AW: Ab wann gilt man als Internethändler Zitat:
2. Auch wenn die gekauften Sachen nicht versendet werden, können Fernabsatzvorschriften anwendbar sein,. Entscheidend ist allein, ob der Vertragsschluß unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzmitteln ( Internet o.ä. ) stattfindet und im Rahmen eines entsprechenden Vertriebssystems erfolgt. Das Verlangen einer Vorausszahlung könnte gegen die Annahme sprechen, daß ein Vertragsschluß nicht vor dem persönlichen Erscheinen des Käufers vor Ort erfolgt sein könnte, sondern erst in gegenseitiger Anwesenheit stattfinden würde. Dann aber würde der Vertrag unter die Fernabsatzvorschriften fallen. Zitat:
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| AW: Ab wann gilt man als Internethändler Zitat:
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| AW: Ab wann gilt man als Internethändler Zitat:
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| AW: Ab wann gilt man als Internethändler Es kann sicher keinesfalls schaden, wenn man sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordentlich dokumentiert. Erstens wundert man sich vielleicht über die tatsächlichen Kosten und zweitens kann man so spielend nachweisen, dass man keinen Gewinn gemacht hat. Es gab hier mal eine Diskussion über Privatzuchten, aber was Handfestes steht da leider auch nicht: Privatzucht und ab wann muss ich diese anmelden?
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