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Ab wann gilt man als Internethändler

Dies ist eine Diskussion zu Ab wann gilt man als Internethändler innerhalb des Forums Internetrecht

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Alt 29.07.2010, 19:04
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Ab wann gilt man als Internethändler

Hallo,

ich bin ganz neu hier und habe da sogleich eine Frage, in der Hoffnung auf konstruktive Antworten.

Folgender Fall:

Jemand züchtet Kleintiere zur Rasseerhaltung. Dabei fallen auch Jungtiere, welche nicht zur Weiterzucht eingesetzt werden können, weil sie bestimmte Kriterien nicht erfüllen.
Dieser Jemand betreibt eine private Homepage, die eigentlich als Informatiosseite aufgebaut ist und die Zucht bekannt machen soll. Aber es werden auf dieser Homepage auch die zur Abgabe stehenden Tiere vorgestellt.

Die Zucht ist so klein, dass sie weder beim Ordnungsamt, noch beim Finanzamt meldepflichtig ist, weil keine Gewinne erzielt werden. Für die abzugebenden Tiere wird jedoch eine Schutzgebühr erhoben, ähnlich wie im Tierheim. Dadurch wird ein Teil der Unkosten gedeckt. Es ist ein reines Hobby, das mehr kostet als es einbringt.

Ziel der Tiervorstellung auf der Homepage ist eigentlich, seriöse Abnehmer für die Tiere zu finden. Der Betreiber der Homepage bietet an, gegen Anzahlung von 50% der Schutzgebühr auch Tiere zu reservieren, weil die Abnehmer manchmal von weit her kommen. Die Anzahlung soll die spätere Abholung der Tiere sicherstellen, weil es viele unzuverlässige Leute gibt.

Man ermöglicht dann ja sozusagen die Anbahnung eines Verkaufes. Wird man dadurch zum Händler im Sinne des Fernabsatzgesetzes, obwohl man ja eigentlich kein Händler ist und die Tiere auch nicht versendet, sondern nur bei persönlicher Abholung abgibt? Der Schutzvertrag wird auch erst bei Abholung der Tiere unterzeichnet.

Wenn man dann auch noch seine eigenen Abgaberegeln erstellt, um bestimmte Leute "abzuschrecken", kann man dem Betreiber der HP dann daraus einen Strick drehen und diese als AGB auslegen um ihm dann einen Internethandel zu unterstellen?

Für konstruktive Antworten bedanke ich mich im Voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 29.07.2010, 19:29
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AW: Ab wann gilt man als Internethändler

Gewerbliche Zucht und Handel kann ich hier nicht feststellen. Das Finanzamt würde sowieso, falls ein Gewerbe angemeldet wäre, dieses nach ein paar Jahren zur Liebhaberzucht erklären (-> keine Gewinnabsicht).

Ich denke, es handelt sich eher um einen Verkauf von privat an privat. Da der Züchter hier also kein Unternehmer ist, gilt auch nicht das Fernabsatzgesetz (§ 312 b BGB).

Beim Privatverkäufen kann übrigens die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Wenn diese nicht oder nicht wirksam ausgeschlossen wird gilt 1 Jahr Gewährleistung.
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  #3 (permalink)  
Alt 29.07.2010, 19:44
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AW: Ab wann gilt man als Internethändler

@2much

Danke für die Antwort. Stimmt, das Finanzamt hat in diesem Fall von vorneherein "die Annahme verweigert", weil eine solche Zucht grundsätzlich als Liebhaberei gilt.

Interessant ist, dass es als Verkauf von Privat an Privat gilt. Wäre es sinnvoll, dies auf besagter Homepage nochmals zu verdeutlichen? Z.B. einen Absatz zu formulieren, in dem klar ausgedrückt wird, dass es sich hier nicht um einen Internethandel, sondern um einen Verkauf von Privat an Privat handelt.
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  #4 (permalink)  
Alt 29.07.2010, 22:06
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AW: Ab wann gilt man als Internethändler

Je nach Form und Ausmaß kann doch ein "Gewerbe" vorliegen. Für den BGH ist es nämlich keine grundlegende Voraussetzung dass jemand mit seiner Tätigkeit gewinne erziehlt. Maßgbelich ist das objektive Auftreten und wenn dies auf eine "professionelle" Zucht mit Weiterverkauf schließen lässt würde der BGH die Unternehmereigenschaft annehmen.

Geändert von Freaky22 (29.07.2010 um 23:27 Uhr).
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Alt 29.07.2010, 22:22
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AW: Ab wann gilt man als Internethändler

Entscheidend ist wohl das Auftreten, hier insbesondere im Web. Daraus sollte schon hervorgehen, dass es sich um eine Liebhaberzucht (hier zur Rasseerhaltung, wie oben angegeben) handelt und nicht um einen gewerblichen Zuchtbetrieb.

Ein Webshop, wo man sich ein Tier aussuchen und in den Warenkorb klicken kann, lässt hingegen eher auf gewerbliches Handeln schließen.
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Alt 30.07.2010, 01:00
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AW: Ab wann gilt man als Internethändler

Zitat:
Zitat von Willalleswissen Beitrag anzeigen
Jemand ... bietet auf seiner Homepage ... dauerhaft Tiere zum Verkauf an.

Wird man dadurch zum Händler im Sinne des Fernabsatzgesetzes, obwohl man ja eigentlich kein Händler ist und die Tiere auch nicht versendet, sondern nur bei persönlicher Abholung abgibt? Der Schutzvertrag wird auch erst bei Abholung der Tiere unterzeichnet.
1. Beim immer wiederkehrenden Abverkauf gezüchteter Tiere dürfte der Verkäufer wohl "in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" handeln, d.h. als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

2. Auch wenn die gekauften Sachen nicht versendet werden, können Fernabsatzvorschriften anwendbar sein,. Entscheidend ist allein, ob der Vertragsschluß unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzmitteln ( Internet o.ä. ) stattfindet und im Rahmen eines entsprechenden Vertriebssystems erfolgt.

Das Verlangen einer Vorausszahlung könnte gegen die Annahme sprechen, daß ein Vertragsschluß nicht vor dem persönlichen Erscheinen des Käufers vor Ort erfolgt sein könnte, sondern erst in gegenseitiger Anwesenheit stattfinden würde. Dann aber würde der Vertrag unter die Fernabsatzvorschriften fallen.

Zitat:
Wenn man dann auch noch seine eigenen Abgaberegeln erstellt, um bestimmte Leute "abzuschrecken", kann man diese als AGB auslegen?
Ja. Alle vorformulierten, für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehenen Vertragsbestimmungen sind AGB, § 305 BGB.

Zitat:
um ihm dann einen Internethandel zu unterstellen?
ALLEIN wegen der Verwendung von AGB wird noch keine gewerbliche Tätigkeit und damit noch keine Unternehmer-Eigenschaft anzunehmen sein. Allerdings könnte die Verwendung von AGB eines (von mehreren) Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein.

Zitat:
Für die abzugebenden Tiere wird jedoch [ eine Kaufpreiszahlung verlangt ] Dadurch wird ein Teil der Unkosten gedeckt.
Wenn tatsächlich zu "rein privaten Zwecken" gehandelt würde, so wären die für das Zuchttier anfallenden Kosten ja komplett vom Privatzüchter zu tragen. Der Privat-Züchter könnte die überschüssigen Tiere ja auch verschenken (bzw. für einen symbolischen Kaufpreis von 1 Euro abgeben, gegen die vertragliche Zusicherung bestimmter "schützender" Nutzungsbeschränkungen ( "...der Käufer verpflichtet bei Meidung einer Vertragsstrafe von 500 Euro, die Tiere nicht zu essen oder zu Verzehrszwecken zuzubereiten ... " )).

11
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  #7 (permalink)  
Alt 30.07.2010, 01:12
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AW: Ab wann gilt man als Internethändler

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Wenn tatsächlich zu "rein privaten Zwecken" gehandelt würde, so wären die für das Zuchttier anfallenden Kosten ja komplett vom Privatzüchter zu tragen.
Warum das denn?

Zitat:
Der Privat-Züchter könnte die überschüssigen Tiere ja auch verschenken (bzw. für einen symbolischen Kaufpreis von 1 Euro abgeben, gegen die vertragliche Zusicherung bestimmter "schützender" Nutzungsbeschränkungen ( "...der Käufer verpflichtet bei Meidung einer Vertragsstrafe von 500 Euro, die Tiere nicht zu essen oder zu Verzehrszwecken zuzubereiten ... " )).
Das wäre keine kluge Entscheidung, wenn ich daran denke, was es immer für einen Ärger mit diesen Schutzverträgen gibt. Zudem ist es so, dass man etwas mehr zu schätzen weiß, wenn man auch dafür bezahlt. Daher wäre es m.E. ethisch nicht zu verantworten die Tiere für nen Euro zu verrammschen.
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Alt 30.07.2010, 09:10
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AW: Ab wann gilt man als Internethändler

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
1. Beim immer wiederkehrenden Abverkauf gezüchteter Tiere dürfte der Verkäufer wohl "in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" handeln, d.h. als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.

2. Auch wenn die gekauften Sachen nicht versendet werden, können Fernabsatzvorschriften anwendbar sein,. Entscheidend ist allein, ob der Vertragsschluß unter ausschließlicher Verwendung von Fernabsatzmitteln ( Internet o.ä. ) stattfindet und im Rahmen eines entsprechenden Vertriebssystems erfolgt.

Das Verlangen einer Vorausszahlung könnte gegen die Annahme sprechen, daß ein Vertragsschluß nicht vor dem persönlichen Erscheinen des Käufers vor Ort erfolgt sein könnte, sondern erst in gegenseitiger Anwesenheit stattfinden würde. Dann aber würde der Vertrag unter die Fernabsatzvorschriften fallen.



Ja. Alle vorformulierten, für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehenen Vertragsbestimmungen sind AGB, § 305 BGB.



ALLEIN wegen der Verwendung von AGB wird noch keine gewerbliche Tätigkeit und damit noch keine Unternehmer-Eigenschaft anzunehmen sein. Allerdings könnte die Verwendung von AGB eines (von mehreren) Indizien für eine gewerbliche Tätigkeit sein.



Wenn tatsächlich zu "rein privaten Zwecken" gehandelt würde, so wären die für das Zuchttier anfallenden Kosten ja komplett vom Privatzüchter zu tragen.
11
Zitat:
Der Privat-Züchter könnte die überschüssigen Tiere ja auch verschenken (bzw. für einen symbolischen Kaufpreis von 1 Euro abgeben, gegen die vertragliche Zusicherung bestimmter "schützender" Nutzungsbeschränkungen ( "...der Käufer verpflichtet bei Meidung einer Vertragsstrafe von 500 Euro, die Tiere nicht zu essen oder zu Verzehrszwecken zuzubereiten ... " )).
Es wäre wirklich keine gute Idee, die Tiere zu verschenken. Ausser aus der Sicht diverser Schlangenbesitzer - die würden sich über billiges Futter freuen. Wie sollte man auch solche Verträge kontrollieren? Ich denke nicht, dass eine Privatperson befugt wäre, einfach unangemeldet eine Haltungskontrolle durchzuführen. Und selbst wenn, wäre es doch ein nicht unerheblicher Aufwand die Vertragsstrafe einzufordern.

Zitat:
1. Beim immer wiederkehrenden Abverkauf gezüchteter Tiere dürfte der Verkäufer wohl "in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" handeln, d.h. als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
Es ist richtig, dass es zwar immer wieder mal Tiere zum Verkauf gibt, das jedoch nicht über das ganze Jahr verteilt sondern lediglich 6 Monate/Jahr und auch in diesem Zeitraum nicht regelmäßig.

Zitat:
Entscheidend ist wohl das Auftreten, hier insbesondere im Web. Daraus sollte schon hervorgehen, dass es sich um eine Liebhaberzucht (hier zur Rasseerhaltung, wie oben angegeben) handelt und nicht um einen gewerblichen Zuchtbetrieb.

Ein Webshop, wo man sich ein Tier aussuchen und in den Warenkorb klicken kann, lässt hingegen eher auf gewerbliches Handeln schließen
Nein, es handelt sich auf gar keinen Fall um einen Webshop. Es ist eine Informationswebsite,aus deren Inhalt deutlichst hervorgeht, dass es sich um eine Liebhaberzucht handelt, die der Rasseerhaltung dient und auf der es 1 Unterseite gibt, auf der die Verkaufstiere abgebildet und beschrieben sind. Auf dieser Unterseite gibt es dann noch einen Link zu einer weiteren Unterseite, in dem auf die Abgaberegeln verwiesen wird. Es stehen keine Preise dabei und es gibt keinen Warenkorb und keinerlei Möglichkeiten einen Vertrag abzuschließen, wie es eigentlich bei einem Webshop wäre. Man kann die Tiere nur reservieren, in dem man den Betreiber der Website telefonisch, persönlich oder per Email kontaktiert, dann auf diesem Weg die Bankverbindung erfragt und den Anzahlungsbetrag entweder bar bezahlt oder überweist. Die Tiere werden reserviert, wenn der Anzahlungsbetrag eingegangen ist. Der Preis wird auch nur auf direkte Anfrage mitgeteilt.
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  #9 (permalink)  
Alt 30.07.2010, 11:57
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AW: Ab wann gilt man als Internethändler

Es kann sicher keinesfalls schaden, wenn man sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordentlich dokumentiert. Erstens wundert man sich vielleicht über die tatsächlichen Kosten und zweitens kann man so spielend nachweisen, dass man keinen Gewinn gemacht hat.

Es gab hier mal eine Diskussion über Privatzuchten, aber was Handfestes steht da leider auch nicht: Privatzucht und ab wann muss ich diese anmelden?
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