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Alt 17.08.2011, 16:24
Lichtboxer Lichtboxer ist offline
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Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Völlig spekulativ und sachlich zudem unbegründet.
Begründung siehe oben.

In der Sache kann man tatsächlich verschiedener Meinung sein, sollte das mal vor Gericht kommen, streiten ja ausgebildete Juristen auch monatelang darüber. Aber dass meine Meinung unbegründet und spekulativ sei, lasse ich mir schlichtweg nicht unterstellen.

Zitat:
1) Der TE beschreibt die Kritik mit den Worten

"Beispiel: "Ich hatte mehrere Probleme mit Firma XXX, meine Empfehlung - finger weg."

Das ist meilenweit entfernt von dem Ansatz zu "Schmähkritik". "Schmähkritik" definiert sich über die konkrete Ausgestaltung der Kritik - und zu der erfahren wir vom TE außer dem oben zitierten Satz überhaupt nichts.
Doch, doch, wir erfahren, dass es eine auffallende Häufung gibt.

Zitat:
Der Kritiker kann seine Kritik so oft und an so vielen Orten veröffentlichen wie es ihm beliebt. Daraus lassen sich nun überhaupt keine Ansprüche des Kritisierten ableiten.

Meinungsfreiheit ist nicht begrenzt, seine Meinung nur an einer Stelle sagen zu dürfen.
Grundsätzlich gibt es dafür tatsächlich eine Obergrenze, aber wenn der Eindruck entsteht, dass es dem Kritiker nicht mehr um die Sache an sich geht, sondern um das Schlechtreden der Firma, dann kann die Grenze zur Schmähkritik sehr wohl durch eine beharrliche Wiederholung erreicht werden.

Wer sich z.B. wegen einer unbedeutenden Lieferterminüberschreitung sagen wir in 20 Foren anmeldet, der muss sich wirklich die Frage gefallen lassen, warum er dies tut und ob dies noch durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist oder ob das schon eine Schmähkritik und demnach eine Beleidigung darstellt:

Zitat:
Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.
aus: BVerfGE 82, 272 – 285
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