Zitat:
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Zitat von herr_ernst mach ich mich nun damit das ich das Video auf meiner Internetplattform zum angucken bereitstelle strafbar? |
Wenn sich die Strafbarkeit der Verbreitung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung der Inhalte schon aus den Inhalten selbst ergäbe ( z.B. Pornographie usw. ), dann könnte man sich durch das Verlinken ebenfalls strafbar machen. Entsprechendes würde für eine Schadensersatzpflicht dann gelten, wenn sich die Schadensersatzpflicht schon aus dem Inhalt ergäbe (z.B. Behauptung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen).
Ansonsten, d.h. wenn die (
Un-)Zulässigkeit des Verbreitens bzw. des öffentlich über das Internet Zugänglichmachens von nichts weiter als von der Zustimmung eines (Urheber-)Rechteinhabers abhinge, stellt der Betrieb einer privaten Internet-
Homepage mit darin eingebundenem Verweis auf eine bei einem Dritten (z.B. YouTube) gespeicherte/abrufbare (Bild-)Datei weder
a) ein Vervielfältigen/Verbreiten der fraglichen Inhalte dar,
b) noch liegt darin ein 'Öffentliches Zugänglichmachen' im Sinne von § 19a UrhG:
"Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist."
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