bringt definitiv nichts.
die
rechtsprechung zur abmahnungen im allgemeinen und zur kostenerstattung aus GOA ist inzwischen dermaßen umfänglich, dass die gerichte die grundsätze der GOA gar nicht mehr beachten - traurig, aber wahr. es wird lediglich auf die ständige rechtsprechung verwiesen, wonach anerkannt ist, dass die
abmahnung stets (auch) im interesse des abgemahnten erfolgt, selbst wenn dieser etwas anderes kundtut.
inhaltlich geht es dann nur noch um die frage, ob die abmahnug zurecht erfolgt ist.
kleiner tipp: wenn überhaupt, ist der - berechtigten - abmahnung über den gesichtspunkt der ERFORDERLICHKEIT beizukommen. zwar sind die amts- und landgerichte diesebezüglich noch nicht voll auf der höhe, jedoch leistet der BGH seit jahren wirklich gute arbeit, immer wieder darauf hinzuweisen, dass eine abmahnung tatsächlich ERFORDERLICH sein muss. dies gilt nach einer neuen entscheidung ausdrücklich auch für abmahnungen AUßERHALB des wettbewerbsrechts.
die frage der erforderlichkeit stellt sich regelmäßig, wenn sie durch ein großes unternehmen mit eigener rechtsabteilung erfolgt. da unterscheidet der BGH nämlich inzwischen penibel zwischen der ersten und folgeabmahnungen. die erste, sozusagen die abmahnung vor der abmahnung, muss ein zur abmahnung selbst befähigter zumindest bei unschwer zu erkennenden rechtsverstößen selbst und unentgeltlich vornehmen.