Zitat:
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Zitat von oidahabara Ich sehe immer öfter auf Internetseiten einen Absatz *Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! ....*
Nutzt das was? |
Es nutzt nur insofern, als die
Forderung von Abmahnkosten dann nicht auf einen vermeintlichen
Anspruch aus einer zweifelhaften Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB gestützt werden könnte, weil der Abgemahnte dann seinen wirklichen Willen zum Ausdruck gebracht hätte, sodaß es nicht mehr darauf ankäme, ob er
mutmaßlich mit dem Tätigwerden des Abmahners einverstanden gewesen sein könnte:
"In der
Rechtsprechung ist anerkannt, daß derjenige, der vom
Störer die Beseitigung der Störung verlangen kann, gem. § 683 BGB Anspruch auf Ersatz seiner
Aufwendungen als Geschäftsführer ohne Auftrag hat, soweit er seinerseits bei der Beseitigung der Störung hilft und dabei im Interesse und
im Einklang mit dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird.
Angesichts der Gepflogenheiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann der [ Unterlassungsklagebefugte] jedenfalls davon ausgehen, daß er die Aufwendungen für eine solche Abmahnung im Einklang mit dem mutmaßlichen Willen des Störers erbringt."
BGH, Urteil vom 15. 10. 1969 - I ZR 3/68 - Fotowettbewerb
Grundsätzlich hat der tatsächlich geäußerte Wille Vorrang vor dem mutmaßlichen Willen: wenn der Geschäftsherr zu der Geschäftsführung irgendwie schon einmal einen Willen gebildet hat, dann entscheidet nur dieser Wille, auch wenn er als unvernünftig erscheint.
Jedenfalls ist bei
wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen seit Juli 2004 ein Abmahnkosten-Ersatzanspruch in § 12 UWG geregelt, sodaß die Fragwürdigkeit eines mutmaßlichen Einverständnisses mit dem Abgemahntwerden keine Rolle mehr spielt.
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