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Völkerrechtliche Frage zum Problem der Neutralität

Dies ist eine Diskussion zu Völkerrechtliche Frage zum Problem der Neutralität innerhalb des Forums Internationales Recht

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Alt 05.09.2006, 18:11
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Völkerrechtliche Frage zum Problem der Neutralität

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Nicht-Jurist benötige ich die Hilfe von Völkerrechtlern:

Ein rein hypothetischer Fall: Ein Staat "X" verletzt in einem Krieg die auch vom ihm garantierte Neutralität eines anderen Landes "Y" . Das ist natürlich ein klarer Bruch des Völkerrechts. Die verantwortlichen politischen Entscheidungsträger tun dies in diesem Szenario bewußt aus militärstrategischen Gründen.

Was wäre allerdings, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Neutralität nur eine scheinbare war (wenn das neutrale Land "Y" z.B. geheime politisch-militärische Vereinbarungen hatte, die gegen die Neutralität verstoßen)? Wäre es dann trotzdem ein Völkerrechtsbruch, da die Entscheidungsträger von "X" ja vor dem Krieg nichts davon wussten? Oder wäre dieses Verhalten dann nachträglich gerechtfertigt?

Es geht mir hierbei nicht um die moralische Dimension, sondern nur um die rein rechtliche Problematik. Ich wüsste gerne, ob das Völkerrecht eine derartige Problematik explizit regelt. Für Antworten wäre ich dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

bruno78
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Alt 09.11.2006, 11:42
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AW: Völkerrechtliche Frage zum Problem der Neutralität

Soweit ich recht informiert bin, gibt es zumindest keine völkervertraglichen Regelungen dieses Falles; auch hat der Internationale Gerichtshof einen solchen Fall bisher nicht entschieden.
Beikommen kann man dem Fall daher nur mit dem Gewohnheitsrecht, welches die sogenannte Repressalie im Völkerrecht regelt.
Dabei geht es allerdings nur um rechtswidrige Akte, die als Reaktion auf andere rechtswidrige Akte gerechtfertigt werden.
Da in dem Fall jedoch Staat X nichts von dem Nicht-Neutralen Verhalten von Y wusste, und die Zielrichtung einer Repressalie nur aufgrund der Kenntnis bestimmt werden kann, dürfte eine Repressalie in diesem Fall nicht greifen, so dass es bei der Rechtswidrigkeit der Maßnahme bliebe.
Gruß, D.
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