Dies ist eine Diskussion zu Verantwortung bei Seefrachtschaden innerhalb des Forums Internationales Recht
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| Verantwortung bei Seefrachtschaden Welche Pflichten trifft ein Erfüllungsgehilfen bei internationaler Seefracht (hier: Shanghai => Hamburg)? Eine Seefracht (Möbelumzug) wird von der Firma SH in China koordiniert. Diese ist auch Auftragnehmer/Vertragspartner. SH bedient sich der Firma HH in Hamburg als Erfüllungsgehilfe für die weiterleitung der Ladung von Hamburg nach X-Stadt. Vereinbart wurde Tür-zu-Tür Lieferung des Möbelumzugs. Vereinbart wurde Zahlung der Kosten, die bis Deutschland anfallen (Spedition, Verladung, Seefracht, etc.), in CNY in China, Zahlung der Kosten ab Hamburg (Zoll, Spedition, etc.) in EUR an HH. 1. Die Firma HH hatte dem Auftraggeber die Ankunft der Ladung bekannt gegeben und Liefertermin vereibart. 2. HH verlangt Vorkasse für die Ladung, und vereinbart Auslieferung nach Geldeingang. 3. Die Ladung wird in X-Stadt (total)beschädigt in Empfang genommen. Auf dem Frachtbrief sind keinerlei Hinweise auf eine Beschädigung vermerkt. 4. Nur auf Reklamation hin bei Firma HH gibt HH eine Feststellung des Schadens an den Auftraggeber weiter. m.E. Der Auftraggeber hat einen Schadensersatzanspruch gegen SH aus Sachbeschädigung und Nichterfüllung des Vertrags. Frage: 1. Kann der Auftraggeber auch gegen HH einen Schadensersatzanspruch ableiten? 2. Hat HH einen Anspruch gegen den AuftragGEBER, auf Zahlung der Kosten? 3. Kann man unterstellen, dass HH den Schaden mutwillig verschwieg, weil HH die Kosten vom Auftraggeber erstattet bekommen haben wollte? Hätte HH sogar diese Meldung unverzüglich machen müssen? Danke für jede Antwort in diesem trübsamen Fall. Bitte gehen Sie von der generellen Situation nach dem gesetz aus. Vertragsklauseln kann ich im Einzelfall nicht wiedergegeben. LG Etom |
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