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Sind inoffizielle Seiten öffentlicher Veranstaltungen erlaubt?

Dies ist eine Diskussion zu Sind inoffizielle Seiten öffentlicher Veranstaltungen erlaubt? innerhalb des Forums Internationales Recht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.10.2008, 10:48
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Sind inoffizielle Seiten öffentlicher Veranstaltungen erlaubt?

Folgendes Szenario:
Es gibt eine öffentliche Veranstaltung getragen z.B. von einer Kirchengemeinde.
Die Kirchengemeinde betreibt eine Website mit dem Namen kirchengemeindenamen-stadt.de und hat dort eine mehr als miserable Sparte für diese Veranstaltung.
Nun möchte ein Ehrenamtlicher die Initiative ergreifen und eine eigene Seite aufmachen, da ihm der Zugang zur Gemeindeseite verwehrt wird. Diese Seite ist praktisch eine ofizielle, da sämtliche Infos und Planungen darüber laufen, läuft auf den Namen veranstaltung-stadt.de, ist aber als "freie" Webpräsenz markiert.

Nun meine Frage:
Nicht, dass die Gemeinde das machen wird, aber
(o) kann die Gemeinde die Domain einfordern, da sie ja den Veranstaltungstitel trägt?
(o) kann die Gemeinde diese Seite unterbinden? Ist im Prinzip ja etwas wie eine Fan-Seite...


[EDIT]
Na toll, erster Beitrag und gleich voll verhauen.
Habe versehentlich die "Zurücktaste" an der Maus bedient und dann ohne korrekt zu lesen geklickt. Sollte im "Internetrecht" landen, nicht im "Internationalen Recht".
Tut mir Leid! Kann das vielleicht ein Mod richten?
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  #2 (permalink)  
Alt 05.11.2008, 18:33
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AW: Sind inoffizielle Seiten öffentlicher Veranstaltungen erlaubt?

Zitat:
Zitat von Artimis
(o) kann die Gemeinde die Domain einfordern, da sie ja den Veranstaltungstitel trägt?
Die Gemeinde könnte an dem Titel der Veranstaltung ein Recht als sogenannte geschäftliche Bezeichnung, § 5 MarkenG, haben:
"Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken."


Zitat:
(o) kann die Gemeinde diese Seite unterbinden? Ist im Prinzip ja etwas wie eine Fan-Seite...
Unabhängig von der Frage, ob die Gemeinde berechtigt sein könnte, die Unterlassung der Verwendung der Domainbezeichnung (oder sogar ihre Freigabe/Herausgabe) verlangen zu dürfen:

Nein.

Eine Homepage, über die an einer Veranstaltung Beteiligte, (Mit-)Verantwortliche untereinander veranstaltungsbezogene Informationen austauschen, kann weder a) vom "eigentlichen" Veranstalter, noch b) vom Inhaber etwaiger (Werk-)Titelrechte an der Veranstaltung untersagt werden, insbesondere wenn auf der Homepage ( unter einer dem Veranstaltungstitel unähnlichen Domain) der Veranstaltungstitel nur beschreibend benutzt würde.

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